Urteil des BGH vom 03.11.2005

BGH (zpo, rechtsfrage, zulassung, vollstreckung, antragsteller, geschäft, anfechtung, anfechtungsgegenstand, anfechtbarkeit, wissenschaft)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 23/03
vom
3. November 2005
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 3. November 2005
beschlossen:
Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe zur Einlegung der be-
absichtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
25. September 2003 versagt.
Gründe:
Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nach § 114 ZPO nicht gewährt
werden, weil das vorbezeichnete Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet. Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO
gegen das Berufungsurteil (veröffentlicht in ZInsO 2004, 212) besteht nicht.
1. Die angebliche Grundsatzfrage, ob die Anfechtungsberechtigung ei-
nes Gläubigers ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, wenn er erfolgverspre-
chende Vollstreckungsmöglichkeiten gegen den Schuldner nicht nutzt, hat das
Berufungsgericht offen gelassen. Diese Rechtsfrage ist nicht entscheidungser-
heblich.
2. Die Darlegungslast für die voraussichtlich fruchtlose Vollstreckung in
das Schuldnervermögen (§ 2 AnfG) trifft nach richtiger Ansicht des Berufungs-
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gerichts den Anfechtungskläger. Dem steht nicht entgegen, dass es in seinen
Entscheidungsgründen auch einen (Gegen-)Beweisantrag der Beklagten be-
handelt. Ein Bedürfnis zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist
insoweit nicht erkennbar.
3. Der mit der Antragsbegründung unterstellte Fall des erstinstanzlich
verspäteten, in zweiter Instanz unstreitigen Vorbringens liegt nach den Fest-
stellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Die Auslegungsfrage zu § 529
Abs. 1, § 531 Abs. 2 ZPO ist - wie vorgetragen - durch das Senatsurteil vom
18. November 2004 (BGHZ 161, 138) geklärt.
4. Der Rechtsbegriff der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung (§ 3
Abs. 2 AnfG) ist ebenfalls grundsätzlich geklärt. Die von der Antragsbegrün-
dung aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine lediglich mittelbare Gläubigerbenach-
teiligung vorliegt, wenn der Gläubiger vor der angefochtenen Rechtshandlung
objektiv noch eine Vollstreckungsmöglichkeit hatte, verkennt den Anfechtungs-
tatbestand. Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung, die bereits im Vornah-
mezeitpunkt (hier des § 8 Abs. 2 AnfG) ohne das Hinzutreten außerhalb lie-
gender Umstände die Befriedigungsmöglichkeiten des anfechtenden Gläubi-
gers mindestens erschwert oder auch nur verzögert (BGHZ 78, 318, 328), ist
nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Vollstreckung für den Gläubiger erst
später endgültig aussichtslos wird.
5. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs der Beklagten, auf der das Beru-
fungsurteil beruhen könnte, ist nicht ersichtlich. Das Oberlandesgericht hat sich
nach seinem Beschluss vom 6. November 2003 mit sämtlichen als übergangen
gerügten Behauptungen der Beklagten auseinandergesetzt. Andere Verfah-
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rensrügen, die zur Zulassung der Revision führen können, sind weder erhoben
noch ersichtlich. Der erzielte Weiterveräußerungspreis von 200.000 € stützt
selbst bei Abzug eines Komplettierungszuschlags wegen der besonderen Inte-
ressenlage der Käuferseite die tatrichterliche Schätzung des Berufungsge-
richts, dass der Anfechtungsgegenstand nicht wertausschöpfend belastet war.
6. Auch die in der Antragsbegründung genannte Rechtsfrage, ob ein
Grundstückskaufvertrag dann der Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG entzogen
ist, wenn er wirtschaftlich ein vorausgegangenes Geschäft rückgängig macht,
bedarf keiner grundsätzlichen Klärung durch eine höchstrichterliche Entschei-
dung. Die Antragsteller machen selbst nicht geltend, dass die Anfechtbarkeit
eines solchen Vertrages in der Rechtsprechung oder Wissenschaft irgendwo in
Zweifel gezogen würde. Sie haben auch nicht vorgetragen, dass der angefoch-
tene Grundstücksverkauf in Erfüllung eines ihnen kraft früherer Abrede zuste-
henden Rückkaufsanspruchs zustande gekommen ist.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 13.06.2003 - 15 O 707/02 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.09.2003 - 5 U 788/03 -
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