Urteil des BGH vom 10.12.2007
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 289/06
vom
10. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 626; GmbHG § 46 Nr. 5
Holt der Geschäftsführer einer GmbH satzungswidrig die Zustimmung der Ge-
sellschafterversammlung zur Veräußerung von Beteiligungen nicht ein, kann ein
wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung seines Anstellungsvertrags fehlen,
wenn besondere Umstände den Verstoß gegen die innergesellschaftliche Kom-
petenzordnung in einem milderen Licht erscheinen lassen.
BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - II ZR 289/06 - OLG Karlsruhe
LG Mosbach
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
einstimmig beschlossen:
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat be-
absichtigt, die Revision des Klägers zu 1 durch Beschluss ge-
mäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.
2. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 28. November 2006 wird zurückgewiesen. Die
Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
150.000,00 €, für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
auf 202.130,00 € festgesetzt.
Gründe:
I. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg, und die Voraussetzungen
für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 552 a ZPO.
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1. Die kombinierte Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage des
Klägers zu 1 ist nicht begründet, weil ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündi-
gung der Anstellungsverträge der Geschäftsführer fehlt. Die Geschäftsführer
der Beklagten haben zwar gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung
verstoßen, weil sie satzungswidrig zur Veräußerung des Grundstücks in W.
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und zur Veräußerung der Geschäftsanteile der Beklagten an der F.
GmbH nicht die Zustimmung der Gesellschafterversammlung eingeholt haben.
Dies hat das Berufungsgericht aber in revisionsrechtlich nicht angreifbarer Wei-
se nicht als so schwerwiegend erachtet, dass es der Beklagten daraufhin un-
zumutbar war, die Geschäftsführer weiter in ihren Diensten zu belassen. Ob
bestimmte Umstände als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung zu werten
sind, hat in erster Linie der Tatrichter zu entscheiden. Die revisionsgerichtliche
Kontrolle erstreckt sich allein darauf, ob das Tatsachengericht den Rechtsbe-
griff des wichtigen Grundes richtig erfasst, ob es aufgrund vollständiger Sach-
verhaltsermittlung geurteilt und ob es in seine Wertung sämtliche Umstände des
konkreten Falles einbezogen hat (Sen.Urt. v. 24. Februar 2003 - II ZR 243/02,
ZIP 2003, 759). Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung nach diesen
Maßstäben zu Recht die besonderen Umstände des Falles berücksichtigt, die
die Verletzung der innergesellschaftlichen Kompetenzordnung durch die Ge-
schäftsführer in einem milderen Licht erscheinen lassen. Die Geschäftsführer
konnten davon ausgehen, dass der Verkauf dem Willen aller Gesellschafter
entsprach. In den Gesellschafterversammlungen der Vorjahre waren sich die
Gesellschafter einig, die nicht mehr benötigte Immobilie in W. und die An-
teile an der F. GmbH so bald und so gut als möglich zu verkaufen. Die
Geschäftsführer handelten danach nicht eigenmächtig und hinter dem Rücken
der Gesellschafter, und die erzielten Kaufpreise, insbesondere der hohe Erlös
für die in den Vorjahren nicht ertragreiche F. GmbH, waren günstig.
Deswegen und mit Rücksicht auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit durften
die Geschäftsführer, ohne dass damit das notwendige Vertrauensverhältnis zu
den Gesellschaftern schwer beeinträchtigt wurde, die Verträge unterzeichnen,
ohne vorher die Entschließung der Gesellschafterversammlung einzuholen.
Damit ist auch die positive Beschlussfeststellungsklage, mit der der Klä-
ger zu 1 der Sache nach das Gegenteil festgestellt wissen will, unbegründet.
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Denn mit der Entscheidung, dass ein wichtiger Grund nicht vorliegt, steht fest,
dass der Antrag, die fristlose Kündigung auszusprechen, dem Gesetz (§ 626
Abs. 1 BGB) widerspricht und abgelehnt werden müsste. Ein doch gefasster
Beschluss wäre dementsprechend auf Anfechtungsklage hin aufzuheben.
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2. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Senats. Die vom Berufungsgericht für klärungs-
bedürftig erachteten Fragen, ob bei der fristlosen Kündigung des Geschäftsfüh-
reranstellungsvertrages einer GmbH aus wichtigem Grund Gesellschafter von
der Abstimmung ausgeschlossen sind, wenn ihnen eine Beteiligung an der
Pflichtverletzung vorgeworfen wird, und ob es für den Ausschluss ihres Stimm-
rechts genügt, einen wichtigen Grund zu behaupten, oder ob der wichtige
Grund vorliegen muss, können im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil
sie nicht entscheidungserheblich sind. Weil kein wichtiger Grund zur Kündigung
der Anstellungsverträge vorlag, ist es für die Entscheidung über die Revision
ohne Bedeutung, ob die Streithelferin von der Abstimmung ausgeschlossen
war.
II. Die Beschwerde beider Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Berufungsgerichts im Übrigen ist zurückzuweisen, weil keiner
der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen
der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder
grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisions-
gerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
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Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht
durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Goette
RiBGH Dr. Kurzwelly
Strohn
kann wegen Urlaubs
nicht unterzeichnen
Goette
Reichart Drescher
Hinweis:
worden.
Vorinstanzen:
LG Mosbach, Entscheidung vom 14.12.2005 - 4 O 48/05 KfH -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.11.2006 - 8 U 5/06 -