Urteil des BGH vom 31.10.2001

BGH (staatsanwaltschaft, hamburg, stpo, antrag, durchsuchung, bezirk, anordnung, wache, sache, hamburger)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 296/01
2 AR 172/01
vom
31. Oktober 2001
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Vortäuschens einer Straftat u.a.
Az.: 547 Js 9167/99 Staatsanwaltschaft Stralsund
Az.: 42 Gs 212/99 Amtsgericht Stralsund
Az.: 164 Gs 785/00 Amtsgericht Hamburg
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 31. Oktober 2001 beschlossen:
Zuständig für die beantragte Durchsuchungsanordnung ist das
Amtsgericht Stralsund.
Gründe:
Das Amtsgericht Stralsund hatte auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei
dem Landgericht Stralsund zunächst am 23. April 1999 einen Durchsuchungs-
beschluß für die Wohnräume des Beschuldigten in Stralsund erlassen. Auf An-
trag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht am 6. Mai 1999 einen neu-
en Beschluß, der als zu durchsuchende Objekte neben der Wohnung in Stral-
sund die Bundeswehrunterkunft in Hamburg aufwies. Dieser Beschluß wurde
am 20. Juli 1999 dahin geändert, daß neben der Stralsunder Wohnung die
Durchsuchung einer anderen Bundeswehrunterkunft in Hamburg angeordnet
wurde. Beide Durchsuchungen wurden am 15. September 1999 durchgeführt.
Am 19. Oktober 1999 erließ das Amtsgericht Stralsund auf Antrag der Staats-
anwaltschaft einen weiteren Durchsuchungsbeschluß zur Auffindung von
Schriftproben wiederum sowohl für die Stralsunder als auch für die Hamburger
Unterkunft. Nachdem festgestellt wurde, daß der Beschuldigte sich an beiden
angegebenen Adressen nicht mehr aufhielt, beantragte die Staatsanwaltschaft
am 30. Mai 2000 den Erlaß eines Durchsuchungsbeschlusses bei dem Amtsge-
richt Hamburg für die neue Hamburger Wohnadresse des Beschuldigten. Das
Amtsgericht Hamburg hat sich unter Hinweis auf § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO
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durch Beschluß für unzuständig erklärt. Auf den nunmehr an das Amtsgericht
Stralsund gerichteten Antrag hat sich auch dieses Gericht für unzuständig er-
klärt. Die gegen den Beschluß dieses Gerichts gerichtete Beschwerde der
Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Stralsund zurückgewiesen. Das Amts-
gericht Hamburg hat durch Beschluß vom 24. September 2001 erneut seine
Zuständigkeit verneint und die Sache zur Bestimmung des zuständigen Ge-
richts über die Staatsanwaltschaft dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Voraussetzungen des § 14 StPO liegen vor, da sowohl das Amtsge-
richt Stralsund als auch das Amtsgericht Hamburg ihre Zuständigkeit vernei-
nen.
Das Amtsgericht Stralsund ist nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO für die be-
antragte Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten in
Hamburg zuständig. Das Amtsgericht Stralsund als das Amtsgericht, bei dem
die antragstellende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, hat (entsprechend dem
Änderungsantrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Durchsuchung von
Objekten sowohl im Amtsgerichtsbezirk Stralsund als auch im Amtsgerichtsbe-
zirk Hamburg) durch Beschluß vom 6. Mai 1999 die Durchsuchung in beiden
Amtsgerichtsbezirken angeordnet. Mit dem Antrag auf eine Durchsuchungsan-
ordnung, die in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken zu vollstrecken war, war
die Zuständigkeitskonzentration nach § 162 Abs. 1 Satz 2 eingetreten. Die
Frage, ob die Zuständigkeitsbegründung nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO schon
dann eintritt, wenn die Staatsanwaltschaft zunächst nur in einem Bezirk eine
richterliche Untersuchungshandlung herbeigeführt hat und danach eine solche
in einem anderen Bezirk erforderlich wird (so Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO
24. Aufl. § 162 Rdn. 24; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 162
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Rdn. 9) oder voraussetzt, daß mindestens zwei solcher Anträge gleichzeitig
gestellt werden (Wache in KK 4. Aufl. § 162 Rdn. 11; OLG Frankfurt StV 1988,
241), bedarf hier keiner Entscheidung. Die einmal eingetretene Zuständigkeits-
konzentration bleibt für die weiteren Anträge in diesem Verfahren erhalten
(Rieß aaO; Wache aaO Rdn. 13). Dies entspricht dem mit der Regelung ver-
folgten Zweck, daß jeweils ein mit der Sache besonders vertrauter Richter ent-
scheidet (BT-Drucks. 7/551 S. 74) und dient so auch der Beschleunigung des
Verfahrens.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf