Urteil des BGH vom 16.04.2013
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 332/12
vom
16. April 2013
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin
Dr. Menges
am 16. April 2013
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Juli 2012 wird als unzuläs-
sig verworfen, soweit der Kläger seinen Schadensersatzanspruch
nicht auf eine unterbliebene Aufklärung über den der Beklagten
gewährten "Einkaufsrabatt" stützt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der
Gegenstandswert
des
Beschwerdeverfahrens
beträgt
102.000
€.
Gründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die
Schadensersatzforderung des Klägers wegen unterlassener Aufklärung über
den der Beklagten gewährten Einkaufsrabatt (von der Revision als "Vertriebs-
provision" bezeichnet) beschränkt. Soweit die Revision das Berufungsurteil
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auch darüber hinaus angreift, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen
(§ 552 Abs. 1 ZPO).
1. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält zwar keinen
Zusatz, der die dort zugelassene Revision entsprechend einschränkt. Die Be-
schränkung ergibt sich jedoch durch Auslegung der Urteilsgründe.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich
die Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Entscheidungsgrün-
den des Berufungsurteils ergeben. Hat das Berufungsgericht die Revision we-
gen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren
Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Ent-
scheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil
des Streitstoffs beschränkt ist (BGH, Urteile vom 17. Januar 2008 - IX ZR
172/06, WM 2008, 748 Rn. 8, vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010,
3015 Rn. 18 und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 14 mwN). So
verhält es sich hier.
b) Das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe, WM 2012, 2333) hat ausweis-
lich der Entscheidungsgründe die Revision zugelassen, "um eine Entscheidung
des Bundesgerichtshofs zu § 31d WpHG in der ab dem 01.11.2007 geltenden
Fassung zu ermöglichen zur Auslegung des Begriffs "Zuwendung" i.S. dieser
Vorschrift mit Blick auf einen gewährten Einkaufsrabatt (Nachlass auf den
Emissionspreis bei Zertifikaten) und ggf., falls danach eine Zuwendung gege-
ben sein sollte, zu der Frage, ob die zivilrechtlichen Aufklärungspflichten mit
Blick auf § 31d WpHG ab dem 01.11.2007 entsprechend anzupassen sind im
Hinblick auf die Erwartung der Kunden, dass sich Banken an das für sie gelten-
de Aufsichtsrecht halten (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 242 BGB)".
Diese Rechtsfragen sind allein für einen Schadensersatzanspruch des Klägers
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wegen der geltend gemachten Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf einen
Einkaufsrabatt erheblich. Schadensersatzansprüche wegen der übrigen gerüg-
ten Pflichtverletzungen hat das Berufungsgericht zudem nicht aus Rechtsgrün-
den, sondern aufgrund der tatsächlichen Umstände des Streitfalls verneint.
Dass das Berufungsgericht insoweit die - nur beschränkt nachprüfbare - tatrich-
terliche Würdigung zur Überprüfung durch das Revisionsgericht stellen wollte,
ist nicht ersichtlich. Aus einer Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt sich des-
halb der eindeutige Wille des Berufungsgerichts, die Revision nur hinsichtlich
des vermeintlichen Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung der Auf-
klärungspflicht über den gewährten Einkaufsrabatt zuzulassen.
2. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung
der Revision vom Berufungsgericht auf einen tatsächlich und rechtlich selb-
ständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt wer-
den. Nach dieser Maßgabe ist auch die Zulassungsbeschränkung auf eine von
mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter
Anlageberatung vorgetragenen Pflichtverletzungen zulässig (BGH, Urteile vom
27. September 2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8 [insoweit in
BGHZ 191, 119 nicht abgedruckt], vom 19. Juli 2012 - III ZR 308/11, WM 2012,
1574 Rn. 8 und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 19 mwN). Von
einer solchen Einschränkung ist hier auszugehen. Der Vorwurf der unterbliebe-
nen Aufklärung über den der Beklagten gewährten Einkaufsrabatt kann von den
übrigen geltend gemachten Pflichtverstößen abgegrenzt und in tatsächlicher
wie rechtlicher Hinsicht selbständig beurteilt werden. Dementsprechend hätte
der Kläger seine Revision auch selbst auf den Anspruch wegen der Verletzung
der Aufklärungspflicht über den Einkaufsrabatt beschränken können. Die Ge-
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fahr widersprechender Entscheidungen besteht nicht (vgl. Senatsurteil vom
16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 19 mwN).
II.
Die Revision ist, soweit sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen wor-
den ist, auch nicht auf die vom Kläger hilfsweise erhobene Nichtzulassungsbe-
schwerde zuzulassen. Der Kläger hat keinen durchgreifenden Zulassungsgrund
dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat, soweit das Beru-
fungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, weder grundsätzliche Bedeu-
tung noch erfordern insoweit die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
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einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Wiechers
Grüneberg
Maihold
Pamp
Menges
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 19.07.2011 - 2 O 301/10 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.07.2012 - 17 U 148/11 -