Urteil des BGH vom 31.10.2007

BGH (rechtliches gehör, beschwerde, stpo, antragsteller, kenntnisnahme, begründung, strafverfahren, ausnahme, strafsache, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 365/07
2 AR 228/07
vom
31. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Körperverletzung u. a.
Az.: 5 Ns 12 Js 18579/05 Landgericht Heidelberg
Az.: 2 Ss 236/06, 2 Ws 360/06, 2 Ws 366/06, 2 Ws 364/06 und 2 Ws 365/06
Oberlandesgericht Karlsruhe
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2007 gemäß
§ 33 a StPO beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers, den Senatsbeschluss vom
2. Oktober 2007 aufzuheben und ihm nachträglich rechtliches Ge-
hör zu gewähren, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antragsteller wandte sich mit seiner Beschwerde gegen mehrere
Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. und 5. Juni 2007. Der
Generalbundesanwalt hat beantragt, die Beschwerde nach § 304 Abs. 4 Satz 2
Halbsatz 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, da eine Ausnahme im Sinne von
Halbsatz 2 der genannten Vorschrift nicht gegeben sei und es im Strafverfahren
auch keine außerordentliche Beschwerde gebe. Diese Antragsschrift wurde
dem Antragsteller am 18. September 2007 zur Kenntnisnahme übersandt und
ihm Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob er auf eine Ent-
scheidung über die Beschwerde verzichte. Am 20. September 2007 ging dem
Senat ein umfangreicher Schriftsatz des Antragstellers mit 29 Anlagen zur wei-
teren Begründung der Beschwerde zu.
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Mit Beschluss vom 2. Oktober 2007 hat der Senat die Beschwerde als
unzulässig verworfen. Am 5. Oktober 2007 ging ein weiterer Schriftsatz des An-
tragstellers mit mehreren Anlagen ein, mit dem er dem Verwerfungsantrag des
Generalbundesanwalts entgegentrat. Nach Übersendung des Senatsbeschlus-
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ses beantragt der Antragsteller nunmehr, diesen Beschluss aufzuheben und
ihm rechtliches Gehör zu gewähren.
Die Gehörsrüge hat keinen Erfolg. Der Anspruch des Antragstellers auf
rechtliches Gehör ist nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das um-
fangreiche weitere Vorbringen des Antragstellers ändert nichts daran, dass sei-
ne Beschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
4. und 5. Juni 2007 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unzulässig ist. Auf eine
Entscheidung über seine unzulässige Beschwerde hat der Antragsteller weder
innerhalb der ihm eingeräumten zweiwöchigen Äußerungsfrist noch danach
verzichtet.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung
von § 465 StPO (vgl. hierzu OLG Köln NStZ 2006, 181).
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Rissing-van Saan Bode Fischer