Urteil des BGH vom 24.06.2009

BGH (vergewaltigung, stgb, geschlechtsverkehr, staatsanwaltschaft, begründung, linie, rechtsmittel, annahme, strafkammer, stand)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 216/09
vom
24. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
24. Juni 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Prof. Dr. Sander,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-
richts Regensburg vom 9. Dezember 2008 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem
Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte lebte mit dem Tatopfer in einer von beiderseitiger Eifer-
sucht und von Streitereien sowie Gewalttätigkeiten geprägten Beziehung. Mehr-
fach hatte sich die Geschädigte von dem Angeklagten getrennt und sich an-
schließend wieder regelmäßig mit ihm getroffen, wobei es stets auch zu einver-
ständlichem Geschlechtsverkehr kam. Zwei Wochen nach der letzten Trennung
mieteten beide ein Hotelzimmer in Regensburg, um dort nach dem Besuch ver-
schiedener Lokale gemeinsam zu übernachten. Als sie nach Mitternacht das
Zimmer aufsuchten, machte der Angeklagte der Geschädigten Vorhaltungen
wegen ihrer Kontakte zu einem ihrer Arbeitskollegen. Da die Geschädigte hier-
auf nicht einging, schlug sie der Angeklagte mit beiden Fäusten, entkleidete sie
und vollzog mit ihr über einen längeren Zeitraum dreimal gegen ihren Willen
gewaltsam den vaginalen Geschlechtsverkehr.
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Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Vergewaltigung in
Tateinheit mit Körperverletzung - unter Einbeziehung der Strafen aus einer frü-
heren Verurteilung - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt,
wobei es für die vorliegende Tat von dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB
ausgegangen ist und eine Einsatzstrafe von zwei Jahren festgesetzt hat. Die
Staatsanwaltschaft macht mit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten
- vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen - Revision in erster Linie geltend,
das Landgericht hätte den Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB zugrunde
legen müssen.
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Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Begründung, mit der das Landge-
richt die Regelwirkung der Vergewaltigung für die Annahme eines besonders
schweren Falls der sexuellen Nötigung verneint und den Strafrahmen des § 177
Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Straf-
kammer ist von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen und hat auf
das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und die Täterper-
sönlichkeit abgestellt. Sie war sich bewusst, dass nur gewichtige Milderungs-
gründe die Regelwirkung entfallen lassen können (vgl. Senat bei Pfister NStZ-
RR 2000, 356). Die Strafzumessungserwägungen sind aus den bereits in der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten Gründen weder in sich
fehlerhaft noch verstoßen sie gegen anerkannte Strafzwecke. Sie sind
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deshalb auch dann hinzunehmen, wenn eine andere Entscheidung ebenso
möglich gewesen wäre oder vielleicht sogar näher gelegen hätte (vgl. BGH, Urt.
vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 319/00, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2001,
248).
Nack Kolz Elf
Graf Sander