Urteil des BGH vom 26.11.2007

BGH (antrag, aussicht, hamburg, geschäftsführer, verfolgung, erlass, grund, bewilligung, falle, zpo)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZA 17/06
vom
26. November 2007
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag des Beklagten, ihm für das beabsichtigte Revisionsverfahren
Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechts-
verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, weil der Senat im Falle
einer Revisionseinlegung nach § 552 a ZPO verfahren müsste (s. hierzu auch
BGH, Beschl. v. 27. September 2007 - V ZR 113/07, iuris Tz. 1). Die Er-
folgsaussicht des Rechtsmittels muss auch bei einer zugelassenen Revision
gegeben sein (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - VI ZR 130/03, iuris Tz. 2).
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1. Ein Grund, die Revision gegen das angefochtene Urteil wegen einer
höchstrichterlich zu klärenden Rechtsfrage zuzulassen, besteht nicht mehr.
Nach Erlass des Berufungsurteils hat der erkennende Senat im Hinblick auf die
gefestigte Rechtsprechung des 5. Strafsenats (s. zuletzt Beschl. v. 9. August
2005 - 5 StR 67/05, ZIP 2005, 1678 ff.), der das Berufungsgericht gefolgt ist,
ausgesprochen, dass er die früher erwogene "Vorrangrechtsprechung" fallen
lässt, um den Geschäftsführer nicht strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen,
wenn er die Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt und damit seiner Masse-
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sicherungspflicht nachkommen will (Sen.Urt. v. 14. Mai 2007 - II ZR 48/06,
ZIP 2007, 1455 ff.).
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2. Die Rechtsverfolgung des Beklagten bietet auch im Übrigen keine hin-
reichende Aussicht auf Erfolg.
Goette Kurzwelly Kraemer
Caliebe Drescher
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 31.03.2006 - 303 O 77/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.10.2006 - 1 U 59/06 -