Urteil des BGH vom 14.05.2009

Mecklenburger Obstbrände Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 82/07
am:
14. Mai 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Mecklenburger Obstbrände
UWG §§ 3, 4 Nr. 8, § 11 Abs. 2
Die Wahrheit oder Unwahrheit der behaupteten geschäftsschädigenden Tatsa-
che i.S. des § 4 Nr. 8 Halbs. 1 UWG gehört zu den anspruchsbegründenden
Tatsachen i.S. des § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG, von deren Kenntnis oder grob fahr-
lässiger Unkenntnis der Beginn der Verjährungsfrist abhängt.
BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 82/07 - OLG Rostock
LG
Rostock
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 14. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Rostock vom 9. Mai 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin und die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte
zu 2 ist, stellen Obstbrände her.
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In einem unter dem Briefkopf der Beklagten zu 1 verfassten Schreiben
vom 28. Juni 2004 teilte der Beklagte zu 2 dem 1. Vorsitzenden der Sektion
Mecklenburg-Vorpommern der Deutsche-Barkeeper-Union e.V. mit, er habe zur
Beurteilung der Obstbrände der Klägerin „nach den Kriterien der DLG (optisch,
chemisch, sensorisch und nach den Bestimmungen des Lebensmittelbedarfs-
gegenständegesetz LMBG)“ Tests durchgeführt. Dem Schreiben waren die Er-
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gebnisse der verschiedenen Testreihen für die Obstbrände „Apfel“, „Birne“ und
„Zwetschge“ der Klägerin beigefügt. Dabei hieß es unter anderem, es sei hier
von einem hohen bzw. erhöhten Anteil Methylalkohol auszugehen.
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Die Klägerin erlangte nach ihrem Vortrag Anfang Mai 2005 von diesem
Schreiben samt Anlagen Kenntnis. Mit Anwaltsschreiben vom 6. Mai 2005 for-
derte sie die Beklagten zur Aufklärung des Sachverhalts bis zum 13. Mai 2005
auf und bat insbesondere um Mitteilung der getesteten Chargen. Dem kamen
die Beklagten mit Schreiben vom 13. Mai 2005 nach. Die Klägerin ließ darauf-
hin die entsprechenden Chargen ihrer Obstbrände durch das Chemische Labor
Dr. M. GmbH untersuchen. Nach dem Untersuchungsbericht vom 5. Juli
2005 wiesen die Chargen aller untersuchten Obstbrände der Klägerin deutlich
unter den gesetzlichen Grenzwerten liegende Methylalkoholgehalte auf.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 forderte die Klägerin die Beklagten
erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklä-
rung hinsichtlich der Behauptung auf, bei den Obstbränden der Klägerin sei von
einem hohen bzw. von einem erhöhten Anteil Methylalkohol auszugehen.
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Die Klägerin hat mit ihrer am 12. Dezember 2005 eingereichten Klage
beantragt,
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den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten,
zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
1. beim S. Obstbrand „Apfel“ sei von einem hohen Anteil Methylal-
kohol auszugehen;
2. beim S. Obstbrand „Birne“ sei von einem erhöhten Anteil Methyl-
alkohol auszugehen;
3. beim S. Obstbrand „Zwetschge“ sei von einem erhöhten Anteil
Methylalkohol auszugehen.
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Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben und außerdem
geltend gemacht, das Schreiben vom 28. Juni 2004 enthalte nur eine zulässige
Meinungsäußerung.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich
die Klägerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung
die Beklagten beantragen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat – wie bereits das Landgericht – angenom-
men, die Klage sei unbegründet, weil die geltend gemachten Unterlassungsan-
sprüche nach § 11 UWG verjährt seien.
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Die Klägerin habe, wie sich aus dem Schreiben ihrer anwaltlichen Be-
vollmächtigten vom selben Tage ergebe, spätestens am 6. Mai 2005 von den
anspruchsbegründenden Umständen der Verletzungshandlung Kenntnis er-
langt, nämlich von den Tatsachen, die einen Unterlassungsanspruch gegen ein
auf einer ungeeigneten Testmethode beruhendes Werturteil begründen könn-
ten. Eine Hemmung nach § 203 BGB im Hinblick auf zwischen den Parteien
schwebende Verhandlungen über den geltend gemachten Unterlassungsan-
spruch sei nicht eingetreten. Der vorprozessuale Schriftwechsel der Parteien
lasse keine Anhaltspunkte für eine Verhandlungsbereitschaft der Beklagten er-
kennen. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die sonstigen Voraussetzun-
gen eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 8 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 8 und 10
UWG erfüllt seien. Die Äußerungen der Beklagten zur Höhe des Methylalkohol-
gehaltes der Obstbrände der Klägerin stellten keine Tatsachenbehauptungen,
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sondern Werturteile dar. Daher schieden auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2
BGB i.V. mit § 186 StGB, § 824 BGB aus. Ebenso liege keine Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 und 2
GG vor. Die Verjährungsregelung des § 11 Abs. 1 UWG gelte auch für Ansprü-
che gemäß §§ 823, 1004 BGB, soweit ein Eingriff in den eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb geltend gemacht werde, weil der Schwerpunkt des
Unrechtsgehalts der Darstellung der Beklagten zum Methylalkoholgehalt in dem
Wettbewerbsverstoß liege.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg.
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1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die mit der Klage
geltend gemachten Unterlassungsansprüche, soweit sie auf Verstöße gegen das
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt sind, nicht verjährt.
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a) Die Klägerin hat zur Begründung ihres Unterlassungsbegehrens vorge-
tragen, die Behauptung der Beklagten, die Obstbrände der Klägerin wiesen hohe
bzw. erhöhte Methylalkoholwerte auf, beruhe auf ungeeigneten, nicht sachge-
recht durchgeführten Schnelltests; es handele sich um eine unwahre Tatsachen-
behauptung, die geeignet sei, den Betrieb des Unternehmens der Klägerin sowie
deren Kredit zu schädigen. Das Berufungsgericht hat es im Ergebnis dahinge-
stellt sein lassen, ob insoweit die Voraussetzungen eines Unterlassungsan-
spruchs nach § 8 Abs. 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 8 und 10 UWG erfüllt sind, weil et-
waige Ansprüche der Klägerin bei Erhebung der Klage nach § 11 UWG verjährt
waren. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht zu Unrecht da-
von ausgegangen ist, die Verjährungsfrist habe spätestens am 6. Mai 2005 zu
laufen begonnen und es sei keine Hemmung nach § 203 BGB eingetreten.
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b) Die Verjährungsfrist von sechs Monaten (§ 11 Abs. 1 UWG) beginnt
nach § 11 Abs. 2 UWG, wenn der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläu-
biger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste
(Nr. 2). Ein auf Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützter
Unterlassungsanspruch entsteht mit der Begehung der die Wiederholungsgefahr
begründenden Verletzungshandlung, im Streitfall also mit der Zusendung des
Schreibens vom 28. Juni 2004 an den 1. Vorsitzenden der Sektion Mecklenburg-
Vorpommern der Deutsche-Barkeeper-Union. Der Klägerin ist dieses Schreiben
nach ihrem Vorbringen, von dem auch das Berufungsgericht ausgegangen ist,
Anfang Mai 2005 bekannt geworden. Entgegen der Auffassung des Berufungs-
gerichts hat die Klägerin nicht bereits mit der Kenntnis von dem Schreiben vom
28. Juni 2004 auch Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen i.S.
von § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG erlangt.
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aa) Nach §§ 3, 4 Nr. 8 Halbs. 1 UWG handelt unlauter, wer über Waren
eines Mitbewerbers Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den
Betrieb des Unternehmens des Mitbewerbers oder dessen Kredit zu schädigen,
sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Die Annahme des Berufungsge-
richts, bei der Darstellung des Methylalkoholgehaltes in den Testberichten der
Beklagten vom 28. Juni 2004 handele es sich nicht um die Behauptung von Tat-
sachen, sondern um Werturteile, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
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(1) Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen oder Nicht-
vorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist. Werturteile sind demgegenüber
durch das Element des Wertens, insbesondere der Stellungnahme und des Da-
fürhaltens gekennzeichnet. Die Beurteilung, ob eine Äußerung als eine Tatsa-
chenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, bestimmt sich danach, wie
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die angesprochenen Verkehrskreise sie nach Form und Inhalt in dem Gesamt-
zusammenhang, in den sie gestellt ist, verstehen (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1987 –
I ZR 247/85, GRUR 1988, 402, 403 = WRP 1988, 358 – Mit Verlogenheit zum
Geld; Urt. v. 27.6.2002 – I ZR 103/00, GRUR 2003, 436, 438 = WRP 2003, 384 –
Feldenkrais). Ob der Tatrichter unter Berücksichtigung dieser Grundsätze den
Aussagehalt einer beanstandeten Äußerung zutreffend erfasst und rechtlich ein-
wandfrei zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen unterschieden hat,
unterliegt der revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. BGHZ 132, 13, 21 m.w.N.).
(2) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung, bei der Darstellung des
Methylalkoholgehaltes als „hoch“ bzw. „erhöht“ handele es sich um ein Wertur-
teil, lediglich darauf gestützt, diese Angabe sei mangels erkennbarem Anknüp-
fungspunkt keinem Beweis zugänglich. Dabei hat das Berufungsgericht zunächst
unberücksichtigt gelassen, dass diese Äußerung jedenfalls insoweit einen Tat-
sachenkern aufweist, als der tatsächliche Methylalkoholgehalt der Obstbrände
der Klägerin mit den Mitteln des Beweises festgestellt werden kann. Zwar setzt,
wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, die Angabe, dieser Gehalt sei
„hoch“ bzw. „erhöht“, einen Anknüpfungspunkt oder Vergleichsmaßstab voraus.
Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision mit Recht beanstandet, nicht
geprüft, ob sich dieser Anknüpfungspunkt für den von dem Schreiben der Be-
klagten vom 28. Juni 2004 angesprochenen Adressatenkreis nicht schon aus der
Angabe als solcher oder jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang des Schrei-
bens und der beigefügten Testberichte ergab. Das Schreiben war an den 1. Vor-
sitzenden der Sektion Mecklenburg-Vorpommern der Deutsche-Barkeeper-Union
gerichtet. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, die angesprochenen Spirituosen-
fachleute wüssten sehr genau, welche Grenzwerte für Methylalkohol in Obst-
bränden gälten, und würden die beanstandeten Aussagen daher so verstehen,
dass die ihnen bekannten gesetzlichen Werte erreicht bzw. überschritten seien.
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Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen der Klägerin nicht
ausdrücklich auseinandergesetzt. Den Ausführungen des Berufungsgerichts las-
sen sich auch keine Feststellungen dazu entnehmen, wie die Fachkreise, die im
Schreiben der Beklagten angesprochen werden, die beanstandeten Angaben
eines hohen bzw. erhöhten Methylalkoholgehaltes verstehen. Seine nicht näher
dargelegte Auffassung, ein Anknüpfungspunkt für die Angaben „hoch“ bzw. „er-
höht“ sei nicht erkennbar, hat weder in den getroffenen Feststellungen noch im
Parteivorbringen eine hinreichende Grundlage (§ 286 ZPO): Zum einen hat der
Beklagte zu 2 selbst geltend gemacht, er habe mit „hoch“ oder „erhöht“ gemeint,
dass mehr Methanol festgestellt worden sei, als bei einer üblichen Vorlauftren-
nung in Obstbränden vorhanden sein sollte; zum anderen hat das Landgericht,
auf dessen Feststellungen das Berufungsgericht verweist, die Angaben der Be-
klagten im Schreiben vom 28. Juni 2004 dahin ausgelegt, dass die Produkte der
Klägerin einen im Vergleich zu den sonst auf dem Markt vertriebenen Edelbrän-
den hohen bzw. erhöhten Anteil an Methylalkohol aufwiesen.
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Nach dem Vorbringen der Parteien sowie der Auslegung des Landgerichts
kommt demnach in Betracht, dass die angesprochenen Fachkreise die Angabe
„hoch“ bzw. „erhöht“ auf einen bestimmten Anknüpfungspunkt beziehen, nämlich
entweder – wie die Klägerin behauptet hat – auf die gesetzlichen Höchstwerte
oder auf einen Vergleich mit den üblichen Werten bei den auf dem Markt befind-
lichen Konkurrenzprodukten. In beiden Fällen kann mittels Beweises festgestellt
werden, wie sich der Methylalkoholgehalt der Obstbrände der Klägerin zu dem
betreffenden Vergleichsmaßstab (gesetzliche Grenzwerte, üblicher Methylalko-
holgehalt der Konkurrenzprodukte) verhält. Das genügt für die Annahme einer
Tatsachenbehauptung. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht nä-
her darlegen müssen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen die ange-
sprochenen Fachkreise die Angabe „hoch“ bzw. „erhöht“ weder auf den einen
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noch auf den anderen der beiden sich aus dem Vorbringen der Parteien erge-
benden Anknüpfungspunkte beziehen (§ 286 ZPO).
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(3) Den Zusammenhang, in den die beanstandeten Angaben in dem
Schreiben der Beklagten vom 28. Juni 2004 gestellt sind, hat das Berufungsge-
richt bei seiner Beurteilung gleichfalls nicht berücksichtigt (§ 286 ZPO). In dem
Testbericht zu der Testreihe „Apfel“ heißt es im dritten Absatz des Abschnittes
„Vorlauf Abtrennungstest“: „In diesem Brand befinden sich zwangsläufig schädli-
che Komponenten. Sicher zuviel Acetaldehyd. Des Weiteren ist hier von einem
hohen Anteil Methylalkohol auszugehen.“ Die Testberichte zu den Testreihen
„Birne“ und „Zwetschge“ weichen davon nur insoweit ab, als der Methylalkohol-
anteil nicht als „hoch“, sondern als „erhöht“ bezeichnet wird. Es liegt jedenfalls
nicht fern, dass der angesprochene Leser der Testberichte die Angaben „hoch“
und „erhöht“ mit der im ersten Satz des Absatzes getroffenen Aussage in Ver-
bindung bringt, in dem getesteten Obstbrand befänden sich schädliche Kompo-
nenten. Im ersten Absatz dieses Abschnitts ist zudem davon die Rede, dass sich
im Vorlauf viele leicht flüchtige Komponenten anreicherten, die zum Teil gesund-
heitsschädlichen Charakter besäßen. Bei einem (naheliegenden) Verständnis
dahingehend, der Methylalkoholgehalt sei in dem Sinne als „hoch“ bzw. „erhöht“
zu bezeichnen, dass der festgestellte Anteil an Methylalkohol gesundheitsschäd-
lich sei, weist die beanstandete Äußerung gleichfalls einen Tatsachengehalt auf,
der einem Beweis zugänglich ist.
(4) Der Einordnung der beanstandeten Äußerung der Beklagten als Tat-
sachenbehauptung steht nicht entgegen, dass es sich um Angaben über die Er-
gebnisse eines von den Beklagten durchgeführten Tests handelt. Es geht hier
nicht um die Einordnung der Äußerung eines Sachverständigen in einem von
ihm erstellten Gutachten, die auch dann als Werturteil anzusehen sein kann,
wenn der Zweck des Sachverständigengutachtens die Feststellung von Tatsa-
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chen ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1977 – VI ZR 171/76, GRUR 1978, 258, 259 f.;
Urt. v. 23.2.1999 – VI ZR 140/98, NJW 1999, 2736 f.). Die Beklagten sind nicht
als Sachverständige tätig geworden. Sie haben vielmehr als Mitbewerber die
Obstbrände der Klägerin getestet und sich gegenüber Dritten, die auf das Käu-
ferverhalten Einfluss nehmen können, über die Ergebnisse der von ihnen durch-
geführten Tests geäußert. Ein Gewerbetreibender kann sich für solche Angaben,
die das Produkt eines Mitbewerbers in schlechtem Licht erscheinen lassen und
die auf Untersuchungen zurückgehen, die er selbst durchgeführt hat, nicht auf
die Privilegierung gutachtlicher Äußerungen von Sachverständigen berufen (vgl.
auch BGH, Urt. v. 17.1.2002 – I ZR 161/99, GRUR 2002, 633, 635 = WRP 2002,
828 – Hormonersatztherapie).
bb) Wahre Tatsachenbehauptungen sind nach §§ 3, 4 Nr. 8 Halbs. 1
UWG nicht unlauter. Allerdings hat im Rahmen des § 4 Nr. 8 UWG nicht der Ver-
letzte die Unwahrheit, sondern der Verletzer die Wahrheit seiner Tatsachenbe-
hauptung zu beweisen. Gleichwohl gehört die Wahrheit oder Unwahrheit der be-
haupteten Tatsache zu den anspruchsbegründenden Umständen i.S. des § 11
Abs. 2 Nr. 2 UWG, von deren Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der
Beginn der Verjährungsfrist abhängt.
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(1) Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 UWG ist an die allgemeine Verjährungs-
regelung des § 199 Abs. 2 BGB angepasst worden (BT-Drucks. 15/1487, S. 25).
Da zur Frage, wann der Gläubiger die nach § 199 Abs. 2 Nr. 2 BGB erforderliche
Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen besitzt, weitgehend auf
die Rechtsprechung zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. zurückgegriffen werden kann (vgl.
BGH, Urt. v. 3.6.2008 – XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Tz. 27 m.w.N.), ist diese
auch zur Auslegung des § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG heranzuziehen. Allgemein ist
die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis danach dann gegeben,
wenn dem Gläubiger die Erhebung einer erfolgversprechenden, wenn auch nicht
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risikolosen, (gegebenenfalls zumindest auf Feststellung gerichteten) Klage zu-
zumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.5.2008 – XI ZR 132/07, NJW-RR 2008, 1495
Tz. 32 m.w.N.; ebenso zu § 21 Abs. 1 UWG a.F. BGH, Urt. v. 19.5.1988 –
I ZR 170/86, GRUR 1988, 832, 834 = WRP 1988, 663 – Benzinwerbung). Als
anspruchsbegründende Tatsachen werden allerdings grundsätzlich solche Um-
stände nicht angesehen, die unter die Behauptungs- und Beweislast des Beklag-
ten fallen; insbesondere schließt die unbekannte Möglichkeit von Einwendungen
gegen den Klageanspruch die für den Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis
nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 19.2.1963 – VI ZR 85/62, NJW 1963, 1103, 1104
m.w.N.; Erman/Schmidt-Ränsch, BGB, 12. Aufl., § 199 Rdn. 18a; Palandt/Hein-
richs, BGB, 68. Aufl., § 199 Rdn. 27). Eine andere Beurteilung ist dagegen gebo-
ten, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Anspruch ausschließende Einwen-
dungen des Beklagten bestehen und es daher naheliegt, dass der Beklagte sich
darauf berufen wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.6.1993 – VI ZR 190/92, NJW 1993,
2614). Hat der Gläubiger trotz Vorliegens solcher konkreter Anhaltspunkte für
eine mögliche Einwendung des Schuldners keine hinreichende Kenntnis über die
diese Einwendung begründenden Umstände und bleiben deswegen konkrete
Zweifel am Bestehen seines Anspruchs, wird der Beginn der Verjährungsfrist
hinausgeschoben (BGH NJW 1993, 2614 f.).
(2) Die behauptete Tatsache i.S. des § 4 Nr. 8 Halbs. 1 UWG kann nur
entweder wahr oder unwahr sein. Der Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs
nach §§ 3, 4 Nr. 8, § 8 Abs. 1 UWG muss demnach grundsätzlich damit rechnen,
dass sich der Schuldner auf die Wahrheit der behaupteten Tatsache beruft. Da
der Gläubiger seinen Anspruch nur dann erfolgreich durchsetzen kann, wenn die
behauptete Tatsache zumindest nicht erweislich wahr ist, verfügt er somit erst
dann über eine zumutbare Grundlage für eine Klageerhebung, wenn ihm die für
die Beurteilung, ob die behauptete Tatsache wahr oder unwahr ist, maßgebli-
chen Umstände so vollständig und sicher bekannt sind, dass sie auch unter Be-
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rücksichtigung der in § 4 Nr. 8 Halbs. 1 UWG getroffenen Beweislastverteilung
einen einigermaßen sicheren Klageerfolg versprechen. Die Einbeziehung der
Kenntnis von der Wahrheit oder Unwahrheit der behaupteten Tatsache in die für
den Verjährungsbeginn nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG maßgebliche Kenntnis ent-
spricht auch dem Normzweck des § 4 Nr. 8 UWG. Diese Vorschrift bezweckt den
Schutz von Mitbewerbern lediglich vor unwahren geschäftsschädigenden Tatsa-
chenbehauptungen; wahre Tatsachenbehauptungen werden nicht erfasst. Die
Nichterweislichkeit der Wahrheit der behaupteten Tatsache hat deshalb hier den
Charakter eines negativen (anspruchsbegründenden) Tatbestandsmerkmals.
cc) Die Revision macht mit Recht geltend, dass die Klägerin erst mit Ein-
gang der Untersuchungsergebnisse des Chemischen Labors Dr. M. GmbH
vom 5. Juli 2005 über die Kenntnisse verfügte, die sie in die Lage versetzten,
gerichtlich mit einiger Aussicht auf Erfolg gegen die Beklagte vorzugehen. Die
Beurteilung, ob die Behauptung der Beklagten, die von ihr getesteten Obstbrän-
de der Klägerin wiesen einen hohen bzw. einen erhöhten Anteil an Methylalkohol
auf, wahr oder unwahr ist, hängt maßgeblich davon ab, welchen tatsächlichen
Methylalkoholgehalt die betreffenden Chargen der Obstbrände der Klägerin auf-
wiesen. Die Untersuchung durch das von der Klägerin beauftragte Labor ergab,
dass der Methylalkoholgehalt der von der Beklagten getesteten Chargen der
Obstbrände Zwetschge, Apfel und Birne der Klägerin deutlich unter den gesetzli-
chen Grenzwerten lag. Erst aufgrund dieser Kenntnis war der Klägerin ein (ge-
richtliches) Vorgehen gegen die Beklagte zuzumuten. Ob – wie das Berufungs-
gericht angenommen hat – der Klägerin schon wegen der von der Beklagten an-
gewandten Testmethode hätte klar sein müssen, dass die Ergebnisse des Tests
der Beklagten keine valide Basis für die Bewertung des Methylalkoholgehaltes
darstellen konnten, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Selbst wenn
die Klägerin hätte erkennen können, dass mit der Testmethode der Beklagten
keine verlässlichen Ergebnisse zu erzielen waren, konnte sie nicht mit der für
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eine zumutbare Klageerhebung erforderlichen Gewissheit davon ausgehen, dass
die Aussagen der Beklagten über den hohen bzw. erhöhten Methylalkoholgehalt
unrichtig waren. Die Revision weist zudem mit Recht darauf hin, dass die Kläge-
rin nach ihrem Vorbringen in der Tatsacheninstanz die Eignung der von der Be-
klagten angewandten Testmethode aus eigener Sachkunde nicht beurteilen
konnte; sie habe erst durch das von ihr eingeholte Gutachten der Universität Ho-
henheim vom 17. Juni 2005 davon Kenntnis erlangt, dass die von der Beklagten
angewandte Testmethode zur Feststellung eines hohen oder erhöhten
Methylalkoholgehaltes ungeeignet gewesen sei. Das Berufungsgericht legt dem-
gegenüber nicht dar (§ 286 ZPO), weshalb sich der Klägerin die Ungeeignetheit
des von der Beklagten angewandten Verfahrens gleichwohl aufdrängen musste.
dd) Soweit wegen der beanstandeten Behauptungen der Beklagten ein
auf §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1 UWG gestützter Unterlassungsanspruch in Be-
tracht kommt, gilt im Ergebnis nichts anderes. Ist von einer unwahren geschäfts-
schädigenden Tatsachenbehauptung auszugehen, so stellt § 4 Nr. 8 UWG im
Verhältnis zu § 4 Nr. 10 UWG eine Spezialregelung dar (vgl. Köhler in Hefer-
mehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. § 4 Rdn. 8.7.). Für die Beurteilung der
Erfolgsaussichten einer möglichen Klage ergeben sich daher insofern keine Un-
terschiede. Für den Fall, dass sich die Behauptung der Beklagten über den
Methylalkoholgehalt der Obstbrände der Klägerin als wahr erweisen sollte, konn-
te die Klägerin dagegen nicht davon ausgehen, dass ein auf eine unlautere Be-
hinderung der Klägerin i.S. des § 4 Nr. 10 UWG gestütztes Vorgehen gegen die
Beklagte hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Die wahrheitsgemäße
Äußerung über (nachteilige) Eigenschaften von Konkurrenzprodukten in sachli-
cher Form stellt nur dann eine nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG unzulässige Mitbe-
werberbehinderung dar, wenn weitere Umstände hinzutreten, die die Unlauter-
keit begründen (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO §
4
Rdn. 10.145). Solche Umstände konnte die Klägerin dem Schreiben der Beklag-
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ten vom 28. Juni 2004 nicht entnehmen. Insbesondere konnte die Klägerin nach
ihrem Vorbringen die Ungeeignetheit der Testmethode der Beklagten nicht er-
kennen.
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c) Da die Klägerin somit frühestens mit Zugang des Gutachtens des La-
bors Dr. M. vom 5. Juli 2005 Kenntnis von den anspruchsbegründenden
Umständen i.S. des § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG erlangt hat, war die Verjährungsfrist
bei Einreichung der Klage am 12. Dezember 2005 noch nicht abgelaufen. Davon
abgesehen waren die mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsansprüche
auch deshalb bei Klageerhebung noch nicht verjährt, weil zwischenzeitlich jeden-
falls eine Hemmung der Verjährungsfrist nach § 203 BGB eingetreten war. Nach
§ 203 Satz 1 BGB führen Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner
über den Anspruch oder die ihn begründenden Umstände zur Hemmung der
Verjährung, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen
verweigert. Wie die Revision mit Recht geltend macht, sind entgegen der Auffas-
sung des Berufungsgerichts im Streitfall die Voraussetzungen des auf Unterlas-
sungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG anwendbaren (vgl. Teplitzky, Wettbe-
werbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 16 Rdn. 42 Fn. 126)
Hemmungstatbestands des § 203 BGB gegeben.
aa) An Verhandlungen i.S. von § 203 Satz 1 BGB sind geringe Anforde-
rungen zu stellen (BGH, Urt. v. 17.2.2004 – VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654; Urt.
v. 30.10.2007 – X ZR 101/06, NJW 2008, 576 Tz. 13; Ahrens/Bornkamm, Der
Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 34 Rdn. 40; Köhler in Hefermehl/Köhler/
Bornkamm aaO § 11 Rdn. 1.44). Es genügt jeder Meinungsaustausch zwischen
dem Berechtigten und dem Verpflichteten über den Anspruch und seine tatsäch-
lichen Grundlagen, sofern nicht sofort und eindeutig jede Verpflichtung abgelehnt
wird (BGH, Urt. v. 1.2.2007 – IX ZR 180/04, NJW-RR 2007, 1358, 1360). Ver-
handlungen schweben schon dann, wenn der Schuldner Erklärungen abgibt, die
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den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich jedenfalls
auf Erörterungen über die Berechtigung von Ansprüchen ein. Es ist nicht erfor-
derlich, dass der Verpflichtete dabei eine Bereitschaft zum Vergleich oder zu
einem sonstigen Entgegenkommen erkennen lässt (BGH, Urt. v. 20.2.2001 –
VI ZR 179/00, NJW 2001, 1723; Urt. v. 8.5.2001 – VI ZR 208/00, NJW-RR 2001,
1168, 1169; BGH NJW 2004, 1654; Teplitzky aaO Kap. 16 Rdn. 42; Köhler in
Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 11 Rdn. 1.44).
bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beach-
tet. Es geht zu Unrecht davon aus, ein Verhandeln i.S. von § 203 Satz 1 BGB
komme erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, in dem der Gläubiger nach Aufklärung
des Sachverhalts und aus seiner Sicht abschließender Prüfung der Anspruchs-
voraussetzungen konkrete Ansprüche bestimmt geltend macht und der Schuld-
ner sich dann auf eine Erörterung der Berechtigung der geltend gemachten An-
sprüche einlässt. Für eine Annahme von Verhandlungen zwischen den Parteien
i.S. von § 203 BGB reicht es im Streitfall aus, dass die Klägerin im Schreiben
vom 6. Mai 2005 mögliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen
die Beklagten wegen der Verbreitung des Schreibens vom 28. Juni 2004 als
ernsthaft in Betracht kommend dargestellt, eine Geltendmachung insoweit be-
stehender Ansprüche von einer Aufklärung des Sachverhalts abhängig gemacht
hat und die Beklagten in ihrem Antwortschreiben vom 13. Mai 2005 ihre Bereit-
schaft zum Ausdruck gebracht haben, in einem nachfolgenden Schreiben den
gesamten Sachverhalt zu erläutern. Die Vorschrift des § 203 BGB dient dem
rechtspolitisch wünschenswerten Zweck, Verhandlungen, die bei erfolgreichem
Abschluss zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten führen können, von dem
zeitlichen Druck einer ablaufenden Verjährungsfrist zu befreien. Der Berechtigte
soll nicht gezwungen sein, den Anspruch, über den noch verhandelt wird, vor-
sichtshalber durch Klageerhebung oder in anderer die Verjährung hemmender
Weise geltend zu machen (vgl. BGH NJW 2008, 576 Tz. 19). Mit diesem Geset-
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zeszweck wäre es unvereinbar, wenn Erörterungen der Beteiligten über die Auf-
klärung eines wegen einer – jedenfalls aus der Sicht des Berechtigten – unklaren
Tatsachengrundlage noch zweifelhaften Anspruchs aus dem Anwendungsbe-
reich des § 203 BGB ausgenommen wären. Ob der Berechtigte die Tatsachen-
lage richtig einschätzt, ist dabei für die Frage, ob über den Anspruch oder die ihn
begründenden Umstände Verhandlungen geführt werden, ohne Bedeutung.
cc) Der Beklagte zu 2 hat auf die mit Schreiben vom 6. Mai 2005 gesetzte
Frist, bis spätestens zum 13. Mai 2005 mitzuteilen, aus welchen Chargen die
getesteten Obstbrände der Klägerin stammten, mit Schreiben vom 13. Mai 2005
geantwortet, eine „kompetente Antwort“ sei in der gesetzten Frist „postalisch
nicht machbar“. Er freue sich aber, in einem nachfolgenden Schreiben den ge-
samten Sachverhalt erläutern zu dürfen. Das Schreiben schließt mit der Bemer-
kung, im Übrigen setze er, der Beklagte zu 2, das Einverständnis voraus, dass er
seine Kollegen im Vorstand der Deutsche-Barkeeper-Union Sektion Mecklen-
burg-Vorpommern „über unseren Schriftwechsel auf dem Laufenden halte“. Die-
se Antwort, insbesondere den Hinweis auf weiteren Schriftwechsel, durfte die
Klägerin dahin verstehen, dass sich die Beklagten auf eine weitere Erörterung
der tatsächlichen Grundlagen der in dem Schreiben der Klägerin vom 6. Mai
2005 angesprochenen Ansprüche einließen.
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dd) Nach § 203 Satz 1 BGB endet die Hemmung, sobald der eine oder
andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Ein solcher Abbruch
der Verhandlungen muss wegen seiner Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der
geltend gemachten Ansprüche durch klares und eindeutiges Verhalten zum
Ausdruck gebracht werden (BGH NJW 2004, 1654, 1655 m.w.N.). Eine eindeuti-
ge und endgültige Ablehnung weiterer Verhandlungen lässt sich, wie die Revisi-
on mit Recht geltend macht, erst dem Schreiben der Beklagten vom 27. Juli
2005 entnehmen. Nach § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Ver-
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jährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Folglich war bei
Einreichung der Klage am 12. Dezember 2005 die Verjährungsfrist noch nicht
abgelaufen, so dass – da die Klage kurze Zeit später zugestellt worden ist – eine
weitere Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO er-
folgt ist.
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2. Aus den dargelegten Gründen kann das Berufungsurteil auch insoweit
keinen Bestand haben, als das Berufungsgericht hinsichtlich eines Anspruchs
aus § 1004 BGB i.V. mit § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Ein-
griffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gleichfalls die Ein-
rede der Verjährung aus § 11 Abs. 1 UWG hat durchgreifen lassen sowie An-
sprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 186 StGB, §§ 824, 823 Abs. 1 BGB i.V.
mit Art. 1 und 2 GG mit der Begründung verneint hat, es handele sich bei der
Darstellung des Methylalkoholgehalts nicht um eine Tatsachenbehauptung, son-
dern um ein Werturteil.
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III. Das Berufungsurteil ist daher auf die Revision der Klägerin aufzuhe-
ben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit das Beru-
fungsgericht Feststellungen zu dem behaupteten Verständnis der beanstandeten
Aussagen durch die angesprochenen Fachkreise treffen kann.
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Bornkamm
Pokrant
Büscher
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Rostock, Entscheidung vom 29.09.2006 - 3 O 142/06 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 09.05.2007 - 2 U 44/06 -