Urteil des BGH vom 07.10.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 37/10
vom
7. Oktober 2010
in der Zwangsversteigerungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZVG § 6 Abs. 1, § 43 Abs. 2
Allein daraus, dass ein Beteiligter während eines Zwangsversteigerungsverfah-
rens, in dem mit Zustellungen zu rechnen ist, umzieht, ohne dem Vollstreckungs-
gericht eine neue Anschrift mitzuteilen oder einen Nachsendeantrag zu stellen,
kann nicht geschlossen werden, dass er beabsichtigt, Zustellungen arglistig zu
verhindern.
BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 37/10 - LG Verden
AG
Syke
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter
Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 und des Beteilig-
ten zu 3 werden - unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde der
Beteiligten zu 2 - die Beschlüsse der 3. Zivilkammer des Landge-
richts Verden vom 11. Januar 2010 und des Amtsgerichts Syke
vom 27. Oktober 2009 aufgehoben. Der Beteiligten zu 6 wird der
Zuschlag versagt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
266.000 €. Der Wert für die anwaltliche Vertretung beträgt
350.000 € für den Beteiligten zu 1, 20.000 € für die Beteiligte zu 2
und 40.000 € für den Beteiligten zu 3.
Gründe:
I.
Im Februar 2008 ordnete das Vollstreckungsgericht die Wiederversteige-
rung des im Rubrum dieses Beschlusses näher bezeichneten Grundstücks an,
nachdem der Beteiligte zu 1, dem das Grundstück im November 2007 zuge-
schlagen worden war, das Meistgebot nicht gezahlt hatte. Mit Beschluss vom
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6. Juni 2008 setzte das Gericht den Verkehrswert des Grundstücks auf
350.000 € fest.
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Nach einem Termin vom 12. Dezember 2008, in dem ein Meistgebot von
265.000 € abgegeben worden war, bewilligten die Beteiligten zu 4 und 5
(Grundpfandgläubiger) die einstweilige Einstellung des Verfahrens; das Voll-
streckungsgericht versagte daraufhin den Zuschlag auf das Meistgebot gemäß
§ 33 ZVG.
Anfang Januar 2009 rügte der Beteiligte zu 3, zu dessen Gunsten seit
November 2008 ein Wohnungsrecht im Grundbuch eingetragen ist, unter Be-
zugnahme auf eine (sich allerdings nicht bei den Akten befindliche) Anmeldung
dieses Rechts vom 17. November 2008, dass er nicht als Verfahrensbeteiligter
behandelt und in dem Versteigerungstermin nicht ausreichend auf seine Rechte
hingewiesen worden sei. Das Vollstreckungsgericht teilte ihm mit, dass das
Wohnungsrecht bislang nicht angemeldet worden sei und bat um Mitteilung, ob
er es nunmehr anmelden wolle. Hierauf reagierte der Beteiligte zu 3 nicht.
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Mit Beschlüssen vom 3. Juni 2009 wurde das Zwangsversteigerungsver-
fahren auf Antrag der Beteiligten zu 4 und 5 fortgesetzt. Da die Beschlüsse dem
Beteiligten zu 1 an der bis dahin bekannten Adresse nicht zugestellt werden
konnten, veranlasste das Vollstreckungsgericht die Zustellung unter der An-
schrift E. straße in B. . Auch die Bestimmung des Versteige-
rungstermins auf den 14. Oktober 2009 wurde unter dieser Anschrift zugestellt,
und zwar laut Zustellungsurkunde wiederum durch Einlegung des Schriftstücks
in den zu der Wohnung gehörenden Briefkasten.
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In dem Versteigerungstermin am 14. Oktober 2009 blieb die Beteiligte
zu 6 mit einem Gebot von 266.000 € Meistbietende. Im Hinblick auf die Mittei-
lung einer Gläubigerin, es gebe Interessenten, die bereit seien, 285.000 € für
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das Grundstück zu zahlen, beraumte das Vollstreckungsgericht einen Verkün-
dungstermin zur Entscheidung über den Zuschlag für den 27. Oktober 2009 an.
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Am 26. Oktober 2009 legte der Beteiligte zu 3 Beschwerde gegen den
Wertfestsetzungsbeschluss vom 6. Juni 2008 ein.
In dem Verkündungstermin beantragte die Beteiligte zu 2, eine Gläubige-
rin, deren Beitritt im August 2009 aus einem den Rechten der Beteiligten zu 4
und 5 im Rang nachgehenden dinglichen Recht zugelassen worden war, die
Entscheidung über den Zuschlag um weitere zehn Tage zu vertagen. Die Kauf-
absicht der zunächst genannten Interessenten habe sich zwar zerschlagen,
nunmehr sei aber eine (namentlich genannte) Gesellschaft bereit, das Grund-
stück für 310.000 € zu erwerben. Das Vollstreckungsgericht wies den Antrag
mit der Begründung zurück, dass Zahlungswillen und Zahlungsfähigkeit des
potentiellen Kaufinteressenten nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden
seien. Daraufhin lehnte die Beteiligte zu 2 die Rechtspflegerin wegen Besorgnis
der Befangenheit ab. Diese wies das Ablehnungsgesuch als unzulässig zurück
und erteilte der Beteiligten zu 6 den Zuschlag.
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Der Zuschlagsbeschluss konnte dem Beteiligten zu 1 zunächst nicht zu-
gestellt werden. Nach Auskunft des Einwohnermeldeamts war er seit dem
12. Juni 2009 von Amts wegen von der Anschrift E. straße in B.
nach unbekannt hin abgemeldet. Der Zuschlagsbeschluss wurde sodann einer
zwischenzeitlich bestellten Zustellungsvertreterin zugestellt.
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Die von den Beteiligten zu 1, 2 und 3 gegen den Zuschlagsbeschluss
eingelegte sofortige Beschwerde ist von dem Landgericht zurückgewiesen wor-
den. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihr Ziel der Zu-
schlagsversagung weiter.
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II.
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Das Beschwerdegericht meint, dem Beteiligten zu 1 sei es verwehrt, sich
auf die Verletzung der Vorschrift des § 43 Abs. 2 ZVG zu berufen. Dabei könne
dahinstehen, ob er überhaupt jemals unter der Anschrift E. straße in
B. gelebt habe. Da ihm durch die vorangegangenen Zustellungen unter
seiner früheren Anschrift bekannt gewesen sei, dass das Wiederversteige-
rungsverfahren betrieben werde, habe er dafür Sorge tragen müssen, dass ihm
Schriftstücke an seine jeweilige neue Anschrift zugestellt werden könnten. Aus
seinem Verhalten ergebe sich, dass er zielgerichtet versucht habe, weitere Zu-
stellung in dem Zwangsversteigerungsverfahren zu verhindern. Dann aber sei
es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine unterbliebene Zustellung zu berufen.
Das Vollstreckungsgericht sei nicht gehalten gewesen, die Entscheidung
über die Erteilung des Zuschlags im Hinblick auf das nicht näher belegte Kauf-
interesse einer von der Beteiligten zu 2 genannten Gesellschaft hinauszuschie-
ben. Die Rechtspflegerin sei auch berechtigt gewesen, den Ablehnungsantrag
der Beteiligten zu 2, welcher offensichtlich nur der Verfahrensverzögerung ge-
dient habe, selbst als unzulässig zu verwerfen.
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Der Zuschlag sei schließlich nicht deshalb zu versagen gewesen, weil
der Beteiligte zu 3 im Oktober 2009 Beschwerde gegen die Festsetzung des
Verkehrswerts erhoben habe. Mangels Anmeldung seines Wohnungsrechts sei
er nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne des § 9 Nr. 2 ZVG geworden und des-
halb nicht beschwerdeberechtigt.
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III.
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Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen
zulässige Rechtsbeschwerde hat wegen der von den Beteiligten zu 1 und zu 3
geltend gemachten Zuschlagsversagungsgründe Erfolg; im Übrigen ist sie un-
begründet.
1. In Bezug auf den Beteiligten zu 1 verkennt das Beschwerdegericht,
dass die Vorschrift des § 43 Abs. 2 ZVG verletzt und deshalb der Zuschlags-
versagungsgrund des § 83 Nr. 1 ZVG gegeben ist.
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a) Nach § 43 Abs. 2 ZVG muss der Versteigerungstermin aufgehoben
werden, wenn dem Schuldner nicht vier Wochen vor dem Termin ein Beschluss
zugestellt worden ist, aufgrund dessen die Versteigerung erfolgen kann. Das ist
nach einer einstweiligen Einstellung des Verfahrens, wie sie hier angeordnet
war, der Fortsetzungsbeschluss (Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 43 Anm. 4.2). Die
genannte Vorschrift verlangt ferner, dass die Terminsbestimmung dem Schuld-
ner vier Wochen vor dem Termin zugestellt wird. Beides ist hier nicht gesche-
hen. Denn nach den bindenden Feststellungen des Beschwerdegerichts (§ 577
Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 2 ZPO) ist nicht auszuschließen und damit zu Guns-
ten des Beteiligten zu 1 zu unterstellen, dass er zu keiner Zeit unter der An-
schrift gelebt hat, die in den Urkunden über die Zustellung der Fortsetzungsbe-
schlüsse und der Terminsbestimmung angegeben ist.
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Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist es dem Beteiligten
zu 1 nicht verwehrt, sich auf die fehlende bzw. unwirksame Zustellung zu beru-
fen. Die Verpflichtung des Gerichts, Schriftstücke zuzustellen, entfällt nicht des-
halb, weil ein Beteiligter während eines Zwangsversteigerungsverfahrens um-
zieht und es unterlässt, seine neue Anschrift mitzuteilen bzw. einen Nachsen-
deantrag zu stellen. Dieser verletzt hierdurch weder eine Rechtspflicht noch
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kann aus diesem Verhalten allein der Schluss gezogen werden, er versuche,
Zustellungen zu vereiteln. Ist der Aufenthalt eines Verfahrensbeteiligten unbe-
kannt, muss ein Zustellungsvertreter bestellt und diesem das Schriftstück zuge-
stellt werden (§ 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 ZVG).
b) Eines weiteren Zustellungsversuchs hätte es nur dann nicht bedurft,
wenn die Zustellung der Fortsetzungsbeschlüsse und der Terminsbestimmung
durch deren Einwurf in einen Briefkasten des Hauses E. straße in B.
unter dem Gesichtspunkt der arglistigen Zugangsvereitelung als bewirkt
anzusehen wäre (vgl. MünchKomm-ZPO/Häublein, 3. Aufl., § 175 Rn. 5 und
§ 178 Rn. 11). Zum Nachweis einer Zugangsvereitelung reicht allerdings der
Umstand, dass ein Beteiligter dem Gericht seine neue Anschrift nicht mitgeteilt
und auch keinen Nachsendeantrag gestellt hat, obwohl er mit weiteren Zustel-
lungen rechnen musste, nicht aus, da dieses Verhalten auf reiner Nachlässig-
keit beruhen kann. Andere Tatsachen, die für ein rechtsmissbräuchliches Vor-
gehen des Beteiligten zu 1 sprechen, lassen sich dem angefochtenen Be-
schluss nicht entnehmen. Das Beschwerdegericht wirft ihm weder vor, dem
Vollstreckungsgericht eine falsche Anschrift genannt zu haben, noch stellt es
fest, dass er unter der Anschrift "E. straße in B. " einen Briefkas-
ten unterhalten hat, um Zustellungsmängel zu provozieren. Worauf es beruht,
dass in die Zustellungsurkunden aufgenommen wurde, das jeweilige Schrift-
stück sei in den zur Wohnung des Beteiligten zu 1 gehörenden Briefkasten ein-
gelegt worden, ist ungeklärt geblieben.
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c) Eine Heilung des Verfahrensmangels gemäß § 84 Abs. 1 ZVG, die die
positive Feststellung erforderte, dass das Recht des Beteiligten nicht beein-
trächtigt worden ist, scheidet aus, wenn dem Schuldner, wie hier, weder die
Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens noch die Terminsbestim-
mung bekannt gegeben worden ist. Denn es kann nicht ausgeschlossen wer-
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den, dass er die ihm durch § 43 Abs. 2 ZVG zugebilligte Überlegungszeit (vgl.
Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 43 Anm. 4.2) genutzt hätte, um den Verlust seines
Eigentums zu verhindern; das gilt auch für den Schuldner eines Wiederverstei-
gerungsverfahrens.
2. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit eine Beeinträchti-
gung der Rechte der Beteiligten zu 2 gerügt wird.
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a) Das Beschwerdegericht nimmt rechtsfehlerfrei an, dass die Entschei-
dung über den Zuschlag nicht aufgrund der bloßen Mitteilung der Beteiligten
zu 2 vertagt werden musste, eine näher bezeichnete Gesellschaft beabsichtige,
das Grundstück zu einem das Meistgebot deutlich übersteigenden Preis zu er-
werben. Das folgt schon daraus, dass die Ernsthaftigkeit dieser Kaufabsicht
nach den - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen - tatsächlichen Fest-
stellungen in keiner Weise glaubhaft gemacht worden war; insbesondere hatte
die Beteiligte zu 2 weder eine Bestätigung der Gesellschaft noch aussagekräfti-
ge Unterlagen zu deren Leistungsfähigkeit vorgelegt. Entgegen der Auffassung
der Rechtsbeschwerde musste die Entscheidung über den Zuschlag auch nicht
vertagt werden, um der Beteiligten zu 2 Gelegenheit zu geben, die - durch
nichts belegte - Kaufabsicht der Gesellschaft glaubhaft zu machen.
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b) Ebenso wenig führte der von der Beteiligten zu 2 im Verkündungster-
min gestellte Befangenheitsantrag zu einem Zuschlagsversagungsgrund. Zwar
darf der Zuschlag nach § 83 Nr. 6 ZVG (vorläufig) nicht erteilt werden, wenn der
Rechtspfleger zuvor wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden
ist. Das gilt jedoch nicht bei einem rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch,
wie es nach der rechtsfehlerfreien Würdigung des Beschwerdegerichts hier vor-
liegt (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 2007 - V ZB 3/07, NJW-RR 2008, 216,
217 Rn. 6 f.). Der Antrag der Beteiligten zu 2 diente ersichtlich nur dem Ziel, die
Entscheidung über den Zuschlag hinauszuzögern, nachdem der Vertagungsan-
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trag ohne Erfolg geblieben war. Nachvollziehbare Anhaltspunkte für die Be-
sorgnis, die Rechtspflegerin könne befangen sein, enthielt er nicht; solche las-
sen sich insbesondere nicht ihrer - sachlich begründeten und zudem richtigen -
Entscheidung über den Vertagungsantrag entnehmen.
3. Begründet ist die Rechtsbeschwerde, soweit sie auf einen Zuschlags-
versagungsgrund wegen des Rechts des Beteiligten zu 3 gestützt ist.
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a) Das Rechtsbeschwerdegericht verkennt, dass über die von dem Betei-
ligten zu 3 vor dem Versteigerungstermin erhobene sofortige Beschwerde ge-
gen die Festsetzung des Verkehrswerts (§ 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG) in der Sa-
che zu befinden und deshalb vorher ein (vorläufiger) Zuschlagsversagungs-
grund nach § 83 Nr. 5 ZVG gegeben war (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juni
2008 - V ZB 129/07, NJW-RR 2008, 1741, 1742 Rn. 12; Stöber, ZVG, 19. Aufl.,
§ 83 Anm. 3.5).
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aa) Der Beteiligte zu 3 ist nach § 9 Nr. 2 ZVG Verfahrensbeteiligter und
damit grundsätzlich beschwerdeberechtigt (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juli
2007 - V ZB 8/07, WM 2007, 1748, 1749 Rn. 8). Die Annahme des Beschwer-
degerichts, der Beteiligte zu 3 habe sein - bei Eintragung des Zwangsversteige-
rungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtliches - dingliches Wohnungs-
recht nicht nach § 9 Nr. 2 ZVG angemeldet, ist rechtsfehlerhaft. Für die Anmel-
dung nach § 9 Nr. 2 ZVG reicht die bloße Willensbekundung des Erklärenden,
dass er eine Berücksichtigung seines - näher zu bezeichnenden - Rechts in
dem Zwangsversteigerungsverfahren wünscht (Senat, Beschluss vom 5. Okto-
ber 2006 - V ZB 2/06, NJW-RR 2007, 165, 166 Rn. 15). Eine besondere Form
der Erklärung ist nicht vorgeschrieben (Senat, Urteil vom 30. Mai 1956 - V ZR
200/54, BGHZ 21, 30, 32); insbesondere muss der Begriff "Anmeldung" nicht
verwendet werden, solange der Wille, das Recht möge im Verfahren berück-
sichtigt werden, erkennbar zum Ausdruck kommt.
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Ein solcher Wille lässt sich dem Schreiben des Beteiligten zu 3 vom
2. Januar 2009 zweifelsfrei entnehmen. Darin bezieht er sich auf die mit Schrei-
ben vom 17. November 2008 bereits erfolgte Anmeldung seines in Abteilung III
unter Nr. 6 eingetragenen Wohnungsrechts und rügt, dass er bislang nicht als
Verfahrensbeteiligter behandelt worden sei. Dass das Schreiben vom 17. No-
vember 2008 bei Gericht nicht eingegangen, eine Anmeldung tatsächlich also
noch nicht erfolgt war, ändert nichts an dem unmissverständlich zum Ausdruck
gebrachten Wunsch des Beteiligten zu 3, sein Wohnungsrecht möge (nunmehr)
im Verfahren Berücksichtigung finden. Ebenso wenig steht der Qualifikation des
Schreibens vom 2. Januar 2009 als Anmeldung entgegen, dass das Vollstre-
ckungsgericht dessen Erklärungsgehalt verkannt und den Beteiligten zu 3 (er-
folglos) zu einer Klarstellung aufgefordert hat, ob er seine Ansprüche aus dem
Wohnungsrecht anmelde.
bb) Eine Heilung des Verfahrensfehlers (§ 84 Abs. 1 ZVG) kommt nicht
in Betracht, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Recht des Betei-
ligten zu 3 durch die Annahme, er sei nicht befugt, die Wertfestsetzung anzu-
fechten, beeinträchtigt worden ist. Insbesondere ist seine sofortige Beschwerde
nicht aus anderen Gründen unzulässig. Da der Wertfestsetzungsbeschluss dem
Beteiligten zu 3 entgegen § 329 Abs. 3 ZPO nicht zugestellt worden ist (vgl.
Stöber, aaO, Anm. 7.18), hat die Beschwerdefrist für ihn noch nicht zu laufen
begonnen (§ 569 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 869 ZPO). Auch kann ihm eine mögli-
che Rechtsbeeinträchtigung durch die Festsetzung des Verkehrswerts nicht
abgesprochen werden (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 5. Juli 2007 - V ZB
8/07, WM 2007, 1748, 1749 Rn. 8; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 74a Anm. 9.8). Da
sein Wohnungsrecht nicht in das geringste Gebot fällt und mit dem Zuschlag
erlischt (§ 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG), hat der Beteiligte zu 3 einen Anspruch auf
Ersatz des Werts dieses Rechts aus dem Versteigerungserlös (§ 92 Abs. 1
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ZVG) und demgemäß ein rechtlich geschütztes Interesse an einer ordnungs-
gemäßen Wertfestsetzung.
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b) Ob die Rechtsbeschwerde auch im Hinblick auf den Inhalt der dem
Beteiligten zu 3 als Mieter zugestellten Terminsbestimmung begründet ist, kann
offen bleiben, da der angefochtene Beschluss bereits aufgrund der unterbliebe-
nen Entscheidung über die Begründetheit der sofortigen Beschwerde gegen die
Wertfestsetzung aufzuheben und der Zuschlag wegen der unter 1. dargestellten
Verletzung von § 43 Abs. 2 ZVG endgültig zu versagen ist.
IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Beteiligten bei
einer Zuschlagsbeschwerde in aller Regel nicht als Parteien im Sinne der
§§ 91 ff. ZPO gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB
125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7), und sich die Verpflichtung der Beteiligten
zu 2, die auf sie entfallenden Gerichtskosten zu tragen, aus dem Gesetz ergibt.
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Der Gegenstandwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren bestimmt sich
gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags; dieser wieder-
um entspricht dem Meistgebot (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der Wert der anwaltli-
chen Vertretung der Beteiligten ist gemäß § 26 RVG zu bestimmen; er richtet
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sich für den Beteiligten zu 1 nach dem Wert des Grundstücks (§ 26 Nr. 2 RVG)
und für die Beteiligten zu 2 und 3 nach dem Wert ihres Rechts (§ 26 Nr. 1
RVG).
Krüger Stresemann Czub
Roth
Brückner
Vorinstanzen:
AG Syke, Entscheidung vom 27.10.2009 - 35 K 23/08 -
LG Verden, Entscheidung vom 11.01.2010 - 3a T 236/09 -