Urteil des BGH vom 28.10.2010
BGH (begründung, verletzung, umfang, beratung, rechtsbehelf)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 282/09
vom
28. Oktober 2010
in dem Rechtsstreit
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
-
gegen
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
-
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 durch den
Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 16.
September 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der
dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen
der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durch-
greifend erachtet. Hierbei war die behauptete Verletzung von Art. 103 Abs. 1
GG durch das Berufungsgericht bereits nicht entscheidungserheblich. Von
einer weiteren Begründung wird abgesehen.
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Schlick Dörr
Wöstmann
Seiters
Tombrink
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 21.01.2009 - 4 O 307/07 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.10.2009 - 1 U 237/09 -