Urteil des BGH vom 02.12.2005

BGH (hamburg, zpo, behandlung, begründung, streitwert, berechtigung, behandlungsvertrag, sicherung, beschwerde, fortbildung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 7/06
vom
26. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in
Hamburg vom 2. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht
aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, der von dem Kläger
abgeschlossene Behandlungsvertrag sei mit beiden Beklagten
zustande gekommen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden
(vgl. Senatsurteile BGHZ 97, 273, 276; 142, 126, 137; 144, 296, 308
und 165, 36 = VersR 2006, 361, 362). Auf die Frage, wer den Kläger
im Rahmen des Vertrages zuerst behandelt hat, kommt es für die
Berechtigung und Verpflichtung zur weiteren Behandlung nicht an.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 114.041,59 €
Müller Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.05.2005 - 323 O 448/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.12.2005 - 1 U 98/05 -