Urteil des BGH vom 09.11.2006
BGH (höhe, nachprüfung, grund, nachteil, gabe, stpo, menge, antrag, anhörung, strafsache)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 424/06
vom
9. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2006
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Rostock vom 11. Mai 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass der Geldbetrag in Höhe von 1.100 Euro nicht ein-
gezogen, sondern für verfallen erklärt wird (vgl. BGH NStZ-RR
2003, 57). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann