Urteil des BGH vom 09.02.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 172/05
vom
9. Februar 2006
in der Notarkostensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
KostO §§ 44 Abs. 1, 20 Abs. 1, 23 Abs. 2
Der Gegenstandswert der für die Beurkundung gegenstandsgleicher Erklärungen
nach § 44 Abs. 1 KostO entstehenden Gebühr bemisst sich nach dem Wert des ge-
meinsamen Gegenstands, auf den sich die Erklärungen beziehen.
Ein Grundstückskaufvertrag ist mit Löschungsanträgen, die der Verkäufer in Erfüllung
der übernommenen Verpflichtung, lastenfreies Eigentum zu verschaffen, mitbeur-
kunden lässt, gegenstandsgleich. Der nach § 44 Abs. 1 KostO maßgebliche Gegens-
tandswert bemisst sich auch dann nach dem Kaufpreis (§ 20 Abs. 1 KostO), wenn
der Nennwert der zu löschenden Grundpfandrechte (§ 23 Abs. 2 KostO) höher ist.
BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - V ZB 172/05 - OLG München
LG Bayreuth
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Februar 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Auf die weiteren Beschwerden der Kostenschuldner wird der Be-
schuss der 4.
Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom
25. August 2005 aufgehoben.
Die Weisungsbeschwerde des Kostengläubiger wird zurückgewie-
sen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde
beträgt 606 €.
Gründe:
I.
Der Kostengläubiger beurkundete am 16. Dezember 2002 einen Grund-
stückskaufvertrag, an dem die Kostenschuldner als Käufer und Verkäufer betei-
ligt waren. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 235.000 €. Das Grundstück, das
zugunsten eines Dritten mit einer Grundschuld in Höhe von 1,5 Mio. DM be-
lastet war, sollte lastenfrei übereignet werden. Die Kostenschuldner stimmten
im Kaufvertrag den der Lastenfreistellung dienenden Erklärungen mit dem An-
trag auf Vollzug im Grundbuch zu.
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In seiner Kostenberechnung vom 16. Dezember 2002 brachte der Kos-
tengläubiger für die Beurkundung des Vertrags unter Hinweis auf § 36 Abs. 2
KostO eine 20/10 Gebühr aus einem Geschäftswert von 235.000 € in Ansatz.
Diese Berechnung wurde von der Notarkasse anlässlich einer Prüfung bean-
standet. Die Notarkasse vertrat die Auffassung, dass für den Geschäftswert der
höhere Wert der Löschungserklärungen maßgeblich und deshalb nach § 44
Abs. 1 Satz 2 KostO eine weitere 5/10 Gebühr aus einem Geschäftwert von
766.937,82 € (1,5 Mio. DM) zu erheben sei. Der Präsident des Landgerichts
wies den Kostengläubiger daraufhin an, seine Kostenberechnung durch das
Landgericht überprüfen zu lassen.
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Mit Beschluss vom 25. August 2005 hat das Landgericht die Kostenbe-
rechnung entsprechend der Rechtsauffassung der Notarkasse geändert. Dage-
gen richten sich die weiteren Beschwerden der Kostenschuldner, denen das
Oberlandesgericht stattgeben möchte. Es sieht sich hieran durch den Be-
schluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 10.
September 2002
(JurBüro 2003, 36) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichts-
hof vorgelegt.
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II.
Die Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. § 28 Abs. 2
FGG). Das vorlegende Gericht und das Oberlandesgericht Rostock sind unter-
schiedlicher Auffassung darüber, wie die Gebühren des Notars zu berechnen
sind, wenn zusammen mit einem Grundstückskaufvertrag die Zustimmung zu
einer Löschung von Grundpfandrechten beurkundet wird, deren Nennwert den
Kaufpreis bzw. den Wert des Grundstücks übersteigt. Nach Auffassung des
vorlegenden Gerichts richten sich die Gebühren nach dem Geschäftswert des
Kaufvertrags (§ 20 Abs. 1 KostO). Demgegenüber hält das Oberlandesgericht
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Rostock den Geschäftswert der Grundpfandrechte (§ 23 Abs. 2 KostO) und
damit deren Nennwert für maßgeblich. Das rechtfertigt die Vorlage.
III.
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1. Die weiteren Beschwerden sind zulässig (§ 156 Abs. 2 Satz 1 u. 2,
Abs. 4 KostO). Insbesondere ist auch der Kostenschuldner zu 2 beschwerdebe-
rechtigt. Zwar richtet sich die Kostenberechnung bislang nur an den Kosten-
schuldner zu 1. Jedoch kann auch der nicht in Anspruch genommene weitere
Kostenschuldner Beschwerde einlegen, soweit sich diese gegen den Anspruch
überhaupt oder gegen seine Höhe richtet (vgl. BayObLG MittBayNot 1985, 48;
OLG Bremen Kostenrechtsprechung, § 156 KostO Nr. 58 m. abl. Anm. Lappe;
Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., "Notarkostenbeschwerde" Ziff. 3.1;
Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 156
Rdn. 13; Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 156 Rdn. 12 a).
2. Die weiteren Beschwerden sind begründet. Die Entscheidung des
Landgerichts beruht auf einer unzutreffenden Anwendung von § 44 Abs. 1
KostO und damit auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO).
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a) Zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass die Ge-
bühren des Kostengläubigers nach § 44 Abs. 1 KostO zu berechnen sind, weil
die auf Abschluss des Grundstückskaufvertrags und die auf Löschung des ein-
getragenen Grundpfandrechts gerichteten Erklärungen der Kostenschuldner
denselben Gegenstand betreffen.
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§ 44 KostO regelt, wie zu verfahren ist, wenn mehrere selbständige
rechtsgeschäftliche Erklärungen in einer Verhandlung beurkundet werden. Ha-
ben die Erklärungen verschiedene Gegenstände, findet - in Abhängigkeit der
maßgeblichen Gebührensätze - entweder eine Zusammenrechnung der Ge-
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genstandswerte (§ 44 Abs. 2 a KostO) oder eine nach Gegenständen getrennte
Berechnung der Gebühren (§ 44 Abs. 2 b KostO) statt. Betreffen die Erklärun-
gen dagegen denselben Gegenstand, wird die Gebühr nur einmal von dem
Wert dieses Gegenstands nach dem höchsten in Betracht kommenden Gebüh-
rensatz berechnet (§ 44 Abs. 1 Satz 1 KostO), sofern nicht die Berechnung
nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KostO für den Kostenschuldner günstiger ist.
Der Begriff des Gegenstands bezeichnet dabei nicht die Sache, die von
den beurkundeten Erklärungen wirtschaftlich betroffen wird, sondern das
Rechtsverhältnis, welches sich aus den Erklärungen der Beteiligten ergibt (Se-
nat, BGHZ 153, 22, 27). Derselbe Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO
ist gegeben, wenn sich die Erklärungen auf dasselbe Recht oder Rechtsver-
hältnis beziehen oder - sofern mehrere Rechtsverhältnisse (z.B. Kauf und Auf-
lassung) vorliegen - wenn sich aus der Gesamtheit der Erklärungen ein Haupt-
geschäft heraushebt und das weitere Rechtsgeschäft mit diesem in einem en-
gen inneren Zusammenhang steht. Selbständige Rechtsgeschäfte, die zur Er-
füllung, zur sonstigen Durchführung oder zur Sicherung eines anderen selb-
ständigen Rechtsgeschäfts mit diesem zusammen vorgenommen werden, sind
demnach gegenstandsgleich (Senat, BGHZ 153, 22, 27 f. m.w.N.).
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Hieraus folgt, dass ein Grundstückskaufvertrag und die auf die Löschung
von Grundpfandrechten gerichteten Erklärungen des Verkäufers, die er in Erfül-
lung seiner Verpflichtung, lastenfreies Eigentum zu verschaffen, abgibt, gegen-
standsgleich im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO sind. (allg.M., vgl. OLG Celle
DNotZ 1964, 571; KG JurBüro 1988, 634; OLG Dresden NotBZ 2000, 26; OLG
Rostock JurBüro 2003, 36, 37; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/
Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 44 Rdn. 89; dieselben, DNotZ 2004, 258,
260; Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 44 Rdn. 6 c; Assenmacher/
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Mathias, KostO, 15. Aufl., "Mehrere Erklärungen" Ziff. 3.5; Hartmann, Kosten-
gesetze, 35. Aufl., § 44 KostO Rdn. 39; Schmidt, JurBüro 1962, 21, 25).
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b) Nicht gefolgt werden kann aber der Auffassung des Landgerichts,
dass sich der Gegenstandswert für die gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 KostO anfal-
lende Gebühr nicht nach dem Wert des Kaufvertrags (§ 20 Abs. 1 KostO), son-
dern nach dem - höheren - kostenrechtlichen Wert des zu löschenden Grund-
pfandrechts (§ 23 Abs. 2 KostO) richtet.
Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, nach welchem
Wert bei einem Grundstückskaufvertrag mit gegenstandsgleichen Löschungs-
anträgen die Gebühr nach § 44 Abs. 1 KostO zu berechnen ist, wenn der
Nennbetrag der zu löschenden Grundpfandrechte höher ist als der Kaufpreis.
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aa) Die überwiegende Auffassung hält auch in diesem Fall allein den
Kaufpreis für maßgebend. Sie stellt darauf ab, dass sich der höhere Wert von
zwei zusammen beurkundeten gegenstandsgleichen Geschäften dann nicht
auswirken könne, wenn das Geschäft mit dem nach den kostenrechtlichen Vor-
schriften höheren Wert lediglich der Erfüllung derjenigen Verpflichtungen dient,
die durch das andere Geschäft begründet worden sind (so neben dem vorle-
genden Gericht: OLG Celle DNotZ 1964, 571; KG, JurBüro 1988, 633; OLG
Dresden NotBZ 2000, 26; OLG München JFGErg 20, 49, 55 f.; Rohs in Rohs/
Wedewer, KostO, 3.
Aufl., §
44 Rdn.
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c; Assenmacher/Mathias, KostO,
15. Aufl., "Mehrere Erklärungen" Ziff. 3.5; Waldner, JurBüro 2003, 37; ders., Die
Kostenordnung für Anfänger, 6. Aufl., Rdn. 57).
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Die Gegenansicht stellt demgegenüber auf den höchsten kostenrechtli-
chen Wert der gegenstandsgleichen Erklärungen und damit auf den Nennwert
der Grundpfandrechte ab, wenn dieser den Kaufpreis übersteigt. Ihre Vertreter
meinen, Gegenstands- und Wertgleichheit bedingten sich nicht wechselseitig.
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§ 44 KostO gehe von möglicherweise verschiedenen Werten der von ihm er-
fassten Geschäfte aus, wie insbesondere Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift zeige. Da
die Anwendung von § 44 Abs. 1 KostO nicht zu einer Änderung des Geschäfts-
werts einzelner Erklärungen führen könne, bleibe für Löschungserklärungen
§ 23 Abs. 2 KostO und damit der Nennbetrag der zu löschenden Grundpfand-
rechte maßgeblich (so OLG Rostock JurBüro 2003, 36; Bengel/Tiedtke in Korin-
tenberg u.a., aaO, § 44 Rdn. 89 a; dies., DNotZ 2004, 258, 260 f.; Tiedtke,
ZNotP 2002, 451; Filzek, JurBüro 2003, 234; Lappe, Kostenrechtsprechung,
Anm. zu § 44 KostO Nr. 81 und Anm. zu § 44 KostO Nr. 101; ders.,
NotBZ 2003, 161). Danach erhielte der Notar eine 20/10 Gebühr (höchster in
Betracht kommender Gebührensatz gemäß § 36 Abs. 2 KostO) aus dem Nenn-
betrag der zu löschenden Grundpfandrechte (höchster Wert gemäß § 23 Abs. 2
KostO); soweit für den Kostenschuldner eine getrennte Berechnung (20/10 Ge-
bühr nach dem Wert des Kaufvertrags und 5/10 Gebühr gemäß § 38 Abs. 2 Nr.
5b KostO nach dem Nennbetrag der Grundpfandrechte) günstiger ist, soll diese
Anwendung finden (§ 44 Abs. 1 Satz 2 KostO).
bb) Der Senat hält die überwiegende Auffassung für zutreffend.
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Für sie spricht bereits der Wortlaut des § 44 Abs. 1 Satz 1 KostO. Die
Vorschrift bestimmt, dass bei Erklärungen, die denselben Gegenstand haben,
die Gebühr nur einmal nach dem Wert Gegenstands berechnet wird.
Ausgehend davon, dass der Begriff des Gegenstands das Rechtsverhältnis be-
zeichnet, welches sich als Hauptgeschäft aus den beurkundeten Erklärungen
heraushebt, kann hiermit nur der Wert des Rechtsverhältnisses gemeint sein,
zu dem die beigefügten Erklärungen in einem inneren Zusammenhang stehen.
Maßgeblich ist somit nicht der sich bei getrennter Betrachtung der gegen-
standsgleichen Erklärungen ergebende höchste kostenrechtlichen Wert, son-
dern der Wert des Rechtsverhältnisses, auf das sich diese Erklärungen ge-
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meinsam beziehen. Bei einem Grundstückskauf mit gegenstandsgleichen Lö-
schungszustimmungen ist das der Kaufvertrag.
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Dieses Verständnis entspricht auch Sinn und Zweck von § 44 Abs. 1
Satz 1 KostO. Die Vorschrift will den Kostenschuldner aus Billigkeitsgründen
entlasten, wenn mehrere im nahen Zusammenhang stehende Erklärungen
gleichzeitig beurkundet werden (Senat, BGHZ 153, 22, 27 f.). Ebenso wie bei
Nebengeschäften im Sinne des § 35 KostO sollen auch bei selbständigen Er-
klärungen, die lediglich der Erfüllung, der sonstigen Durchführung oder Siche-
rung des die Beurkundung prägenden Hauptgeschäfts dienen, nicht alle Bewer-
tungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Dahinter steht die - notwendigerwei-
se generalisierende - Erwägung, dass solche Erklärungen im Verhältnis zum
Hauptgeschäft meist von untergeordneter Bedeutung sind und sich häufig nur
durch kurze Erklärungen niederschlagen (vgl. Schmidt, MittBayNot 1982, 159,
167).
Ein sachlicher Grund, diese Gebührenermäßigung auf Fälle zu be-
schränken, in denen die gegenstandsgleichen Erklärungen jeweils einen gerin-
geren kostenrechtlichen Wert als das Hauptgeschäft haben, besteht nicht. Ge-
genstandsgleiche Erklärungen, die lediglich der Erfüllung, Durchführung oder
Sicherung des Hauptgeschäfts dienen, verlieren diese Eigenschaft nicht da-
durch, dass ihr kostenrechtlicher Wert im Einzelfall den Wert des Hauptge-
schäfts übersteigt. Ein solcher Wert mag Anlass zur Prüfung geben, ob mögli-
cherweise verschiedene Gegenstände im Sinne des § 44 Abs. 2 KostO vorlie-
gen. Ist dies aber zu verneinen, so lässt der gegenüber dem Hauptgeschäft hö-
here kostenrechtliche Wert ihren Charakter als Nebengeschäft und damit den
Grund für die Gebührenermäßigung des § 44 Abs. 1 Satz 1 KostO nicht entfal-
len.
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Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der Vorschrift des § 44 Abs.
1 Satz 2 KostO. Sie zwingt insbesondere nicht zu der Annahme, dass sich der
Geschäftswert für die Beurkundung gegenstandsgleicher Erklärungen stets
nach dem - bei getrennter Bewertung der Erklärungen - höchsten in Betracht
kommenden Geschäftswert bemisst (vgl. Rohs in Rohs/Wedewer, KostO,
3. Aufl., § 44 Rdn. 6 c). § 44 Abs. 1 Satz 2 KostO ordnet nämlich auch für den
Fall, dass die gemeinsam beurkundeten Erklärungen nur teilweise den ganzen
Gegenstand, im übrigen aber nur einen Teil davon betreffen, im Grundsatz eine
Berechnung der Gebühren nach dem Wert dieses Gegenstands, also nach dem
Wert des Hauptgeschäfts, an ("Das gilt auch dann…"). Eine Ausnahme ist nur
vorgesehen, wenn eine getrennte Berechnung der Gebühren im Hinblick auf die
unterschiedlichen Gebührensätze, denen die Erklärungen unterliegen, für den
Schuldner günstiger ist. Die Vorschrift wirkt sich mithin nur aus, wenn für die
den ganzen Gegenstand betreffende Erklärung ein niedrigerer Gebührensatz
gilt als für die Erklärung, die sich nur auf einen Teil des Gegenstands bezieht
(vgl. Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl.,
§ 44 Rdn. 274 ff.; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., "Mehrere Erklärun-
gen" Ziff. 4.1.2; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 44 KostO Rdn. 8).
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Die Berechnung der Gebühren nach dem Geschäftswert des Hauptge-
schäfts ist schließlich nicht unbillig. Das vorlegende Gericht weist zu Recht dar-
auf hin, es könne angenommen werden, dass alle Leistungen des Verkäufers,
einschließlich der Verschaffung lastenfreien Eigentums bei der Kaufpreisbildung
berücksichtigt worden sind, so dass zwar nicht der kostenrechtliche Wert, je-
denfalls aber der Wert, den die vom Verkäufer übernommene Löschungsver-
pflichtung für die Kaufvertragsparteien tatsächlich hat, Eingang in die Wertbe-
messung findet (vgl. auch KG DNotZ 1992, 117, 119).
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c) Die zur Überprüfung stehende Kostenberechnung ist somit nicht zu
beanstanden. Zutreffend hat der Kostengläubiger in Anwendung von § 44
Abs. 1 Satz 1 KostO den allein maßgeblichen Wert des Hauptgeschäfts, näm-
lich den nach § 20 Abs. 1 KostO zu bestimmenden Wert des Kaufvertrags, und
den höchsten hier in Betracht kommenden Gebührensatz des § 36 Abs. 2
KostO in Ansatz gebracht. Eine Gebühr für die Beurkundung der Löschungser-
klärung ist daneben nicht angefallen.
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IV.
Einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bedarf es nicht
(§§ 156 Abs. 5 Satz 2, 131 Abs. 1 Satz 2 KostO). Eine Erstattung der außerge-
richtlichen Kosten in den Beschwerderechtszügen war nicht anzuordnen
(§§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, 13a Abs. 1 FGG). Die Festsetzung des Ge-
schäftswerts beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.
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Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, Entscheidung vom 25.08.2005 - 42 T 110/05 -
OLG München, Entscheidung vom 03.11.2005 - 32 Wx 109/05 -