Urteil des BGH vom 03.11.2005

BGH (braunschweig, zpo, sicherung, zulassung, begründung, ermittlung, behauptung, beschwerde, wert, fortbildung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 143/03
vom
3. November 2005
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 3. November 2005
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Braunschweig vom 28. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-
sungsbeschwerde nach einem Wert von 49.610,38 Euro.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat nicht gegen prozessuale Grundrechte der Be-
klagten verstoßen. Insbesondere hat es kein erhebliches unter Beweis gestell-
tes Vorbringen der Beklagten übergangen. Die Bezugnahme auf die Statistik
der IHK Braunschweig enthielt nicht die Behauptung eines Wertverlustes von
mehr als 50 % innerhalb von 5 Jahren. Fehler, die dem Berufungsgericht bei
der Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen der Schadensschätzung (§ 287
1
2
- 3 -
ZPO) unterlaufen sein mögen, beziehen sich nur auf den vorliegenden Einzel-
fall und stellen daher keine Grundlage für eine Zulassung der Revision zur Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung dar. Gleiches gilt für Fragen der
Beweiswürdigung.
Auch im Übrigen zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keine zulas-
sungsrelevante Rechtsfragen auf, insbesondere keine Divergenz zur Recht-
sprechung des Bundesfinanzhofs oder des Bundesgerichtshofs. Von einer wei-
tergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur
Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zugelas-
sen wird (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 05.09.2002 - 4 O 26/98 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 28.05.2003 - 3 U 222/02 -
3