Urteil des BGH vom 14.11.2012

BGH: offenkundig

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 106/12
vom
14. November 2012
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 14. November 2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Wiesbaden vom 14. September 2012 wird auf
Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Landge-
richts Wiesbaden vom 14. September 2012. Soweit die Ausfertigung als Be-
schlussdatum den 24. September 2012 nennt, handelt es sich offenkundig um
einen Übertragungsfehler.
Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Gegen die Entschei-
dung des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde außerhalb der ge-
setzlich ausdrücklich vorgesehenen Fälle (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) nur
statt, wenn diese durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur
Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss
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vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom
16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41).
Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist
(§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf
weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser
Raebel
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 08.09.2011 - 93 C 3154/09 (34) -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 14.09.2012 - 1 T 7/11 -
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