Urteil des BGH vom 21.01.2010
BGH (rechtliches gehör, zpo, rechtsmittel, eröffnung, festsetzung, partei, prüfung, anfechtung, beschwerde, sache)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 185/06
vom
21. Januar 2010
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 21. Januar 2010
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 wird der
Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom
27. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an
das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
4.943,46 € festgesetzt.
Gründe:
Die weitere Beteiligte zu 1 war vorläufige Insolvenzverwalterin in einem
Verfahren, das nicht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der Schuldnerin geführt hat. Die Schuldnerin hat gegen die Festsetzung der
Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwalterin Beschwerde eingelegt. Das
Beschwerdegericht hat über das Rechtsmittel entschieden, als das Verfahren
infolge der anderweitigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö-
gen der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2006 unterbrochen war. Der weitere
Beteiligte zu 3 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin ist
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deshalb zur Anfechtung der Entscheidung befugt, die ohne weitere Prüfung
nach den §§ 240, 249 ZPO aufzuheben ist (vgl. BGH, Urt. v. 16. Januar 1997
- IX ZR 220/96, NJW 1997, 1445). Diese Vorschriften sind im Beschwerdever-
fahren der Schuldnerin gegen die Vergütungsfestsetzung nach erledigtem Er-
öffnungsantrag gemäß § 4 InsO anwendbar. Die Rechtsbeschwerde des weite-
ren Beteiligten zu 3 ist schon deshalb zulässig, weil das Beschwerdegericht ihm
kein rechtliches Gehör gewährt hat und er in dem Verfahren nicht beteiligt war.
Sein Rechtsmittel ist auch nicht nach § 575 Abs. 1 ZPO verfristet, weil dem wei-
teren Beteiligten zu 3 die Entscheidung als Partei kraft Amtes vom Beschwer-
degericht nicht zugestellt worden ist.
Ganter Raebel Vill
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 03.11.2005 - 406 IN 1960/05 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 27.06.2006 - 12 T 53/06 -