Urteil des BGH vom 20.07.2006

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 102/04
vom
20. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 20. Juli 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg vom 26. April 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurück-
gewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 50.247,61 €
festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 ZPO) und auch im
Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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Das Berufungsgericht geht, von der Beschwerde unbeanstandet, davon
aus, der Beklagte habe den Zedenten in einer Verhandlungspause vor Ab-
schluss des Vergleichs darauf hingewiesen, dass mit dem beabsichtigten Ver-
gleich auch die hinter dem Vollstreckungsbescheid stehende Forderung erledigt
sei. Hierdurch hat der Beklagte den Zedenten hinreichend aufgeklärt.
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Durch die Aufnahme der gegenseitigen Generalquittung hat sich an dem
Inhalt des (beabsichtigten) Vergleichs nichts geändert. Die Erklärung des Rich-
ters, die Generalquittung bedeute, dass künftig keine Partei die andere mehr
verklagen könne, war zutreffend, lediglich ungenau hinsichtlich bereits titulierter
(oder rechtshängiger) Ansprüche. Der Beklagte durfte aber davon ausgehen,
dass der Zedent weiterhin die von ihm erteilte umfassende und zutreffende Be-
lehrung seiner Entscheidung zugrunde legen würde, zumal er mit dem erläuter-
ten Inhalt einverstanden gewesen war.
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Jedenfalls handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung des Beru-
fungsgerichts. Einen allgemeinen, unzutreffenden Obersatz hat es nicht aufge-
stellt.
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Bei Abschluss des Vergleichs waren nicht nur rein finanzielle, sondern
auch persönliche Interessen des Mandanten zu berücksichtigen. Eine Pflicht,
dem Mandanten von dem Vergleich abzuraten, bestand unter diesen Umstän-
den nicht, nachdem über den Verlust der titulierten Forderung vor Abschluss
des Vergleichs aufgeklärt worden war. Symptomatische Rechtsfehler sind dem
Berufungsgericht nicht unterlaufen, Anlass für eine Rechtsfortbildung besteht in
diesem Zusammenhang nicht.
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Die hinter dem erwirkten Titel stehende Forderung war ausweislich des
Protokolls und der Feststellungen des Berufungsgerichts Gegenstand der Ver-
gleichsverhandlungen. Ein Rechtsanwalt ist zwar verpflichtet, im Rahmen ge-
richtlicher Vergleichsverhandlungen die hierfür maßgeblichen Umstände vorzu-
tragen. Hierzu kann gehören, dass bezüglich einer Vergleichsposition bereits
ein Titel vorliegt. Dass der Richter in Kenntnis des Titels einen anderen, dem
Zedenten günstigeren Vergleich vorgeschlagen und die damalige Ehefrau dies
akzeptiert hätte oder es ohne den Vergleich zu einem anderen, dem Zedenten
günstigeren Ergebnis gekommen wäre, kann aber nicht ohne weiteres ange-
nommen werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Klä-
gerin solches dargelegt und unter Beweis gestellt hatte. Ein symptomatischer
Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist auch insoweit nicht erkennbar. Für eine
Rechtsfortbildung besteht kein Anlass. Einen unrichtigen Rechtssatz hat das
Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang nicht aufgestellt.
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Um einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen zu können, müs-
sen besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf
schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur
Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Da-
für besteht kein Anhaltspunkt; selbst die Beschwerde hält solches lediglich für
nicht ausgeschlossen. Dies genügt nicht.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2002 - 321 O 251/02 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.04.2004 - 10 U 54/02 -