Urteil des BGH vom 19.08.2014
BGH: gesamtstrafe, anklageschrift, geldstrafe, missbrauch, betrug, mindeststrafe, nichte, entscheidungsformel, anhörung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 S t R 1 8 9 / 1 4
vom
19. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts
– zu 2. auf dessen Antrag – am
19. August 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Rostock vom 12. Dezember 2013 im Ausspruch
über die Einzelstrafen in den
„Fällen 1 bis 6 der Anklage-
schrift“ sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben; die zuge-
hörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-
brauchs von Kindern in vier Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kin-
dern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und
sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat den aus der Ent-
scheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.
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Während der Schuldspruch und der Ausspruch über die Einzelstrafe im
„Fall 7 der Anklageschrift“ keinen Rechtsfehler enthalten, können die übrigen
Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben, da das Landgericht
seiner Entscheidung insoweit falsche Strafrahmen zugrunde gelegt hat.
Nach den Feststellungen missbrauchte der Angeklagte seine Nichte „an
nicht näher bestimmbaren Tagen im Zeitraum von 2002 bis 2004
“. Damit ist
nicht ausgeschlossen, dass sämtliche Taten vor dem 1. April 2004 begangen
wurden. Die Strafen wären deshalb den §§ 176, 176a StGB i. d. F. des
6. StrRG zu entnehmen gewesen, die vorliegend das mildere Recht im Sinne
von § 2 Abs. 3 StGB darstellen. Der sexuelle Missbrauch von Kindern nach
§ 176 Abs. 1 StGB war zwar ebenfalls mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu zehn Jahren bedroht, indes bestand die Möglichkeit der Annahme eines
minder schweren Falles mit einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jah-
ren Freiheitsstrafe. Der sexuelle Kindesmissbrauch ohne Körperkontakt war
nach § 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB aF nur mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren bedroht (jetzt: drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe). Die Min-
deststrafe für den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern betrug ein Jahr
(jetzt: zwei Jahre).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrunde-
legung der zutreffenden Strafrahmen mildere Strafen verhängt oder im Fall des
§ 176 Abs. 1 StGB einen minder schweren Fall angenommen hätte. Mit den
Einzelstrafen muss auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Da es sich le-
diglich um einen Fehler in der Wahl der Strafrahmen handelt, können die zuge-
hörigen Feststellungen aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter kann er-
gänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.
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Die Einzelstrafe für den schweren sexuellen Kindesmissbrauch im Jahr
2006 (Fall 7) ist von dem Fehler nicht berührt.
Becker Pfister Hubert
Mayer Spaniol
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