Urteil des BGH vom 07.06.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 311/04
Verkündet am:
7. Juni 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB §§ 1922, 2032
a) Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuwei-
sen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer
Form zu erbringen.
b) Ein eröffnetes öffentliches Testament stellt in der Regel einen ausreichenden
Nachweis für sein Erbrecht dar.
BGH, Urteil vom 7. Juni 2005 - XI ZR 311/04 - LG Berlin
AG Charlottenburg
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 7. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Ellenberger und Prof.
Dr. Schmitt
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 10 des
Landgerichts Berlin vom 19. August 2004 wird mit der
Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte - unter
Zurückweisung der Klage im übrigen - zur Zahlung an
die Kläger als Mitgläubiger verurteilt wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfah-
rens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger nehmen die beklagte Bank auf Erstattung von Gerichts-
kosten für die Erteilung eines Erbscheins in Anspruch.
Der Erblasser, Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger
zu 2) und 3), hatte der Beklagten ein langfristiges sogenanntes Berlin-
Darlehen
gewährt.
Mit
notariell
beurkundetem
Testament
vom
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11. November 1997 setzte er die Kläger zu gleichen Teilen als Erben ein
und ordnete eine Vermögensauseinandersetzung an, nach der die Kläge-
rin zu 1) sein gesamtes geldwertes Vermögen und die Kläger zu 2) und
3) Eigentum an Grundstücken sowie Geschäftsanteile an einer GmbH
erhalten sollten. Mit notariell beurkundetem Testament vom 9. Februar
2000 nahm er eine Änderung der Teilungsanordnung betreffend die Klä-
ger zu 2) und zu 3) vor.
Nach dem Tode des Erblassers am 4. Dezember 2001 bat die Klä-
gerin zu 1) die Beklagte mit Schreiben vom 20. Januar 2002 unter Beifü-
gung von Fotokopien der Sterbeurkunde und des eröffneten Testaments
vom 11. November 1997 um Umschreibung des Darlehenskontos auf ih-
ren Namen. Die Beklagte antwortete am 23. April 2002, die eingereichten
Unterlagen seien für die Umschreibung nicht ausreichend, weshalb sie
um Übersendung des Erbscheins im Original bzw. in beglaubigter Form
bitte. Außerdem sei die Zustimmung der Volksbank S.
(im folgenden: Volksbank) erforderlich, an die die Forderungen aus
dem Darlehen sicherungshalber abgetreten worden waren. Nachdem die
Volksbank mit Schreiben vom 2. Mai 2002 unter Beifügung von Fotoko-
pien der Sterbeurkunde sowie beider eröffneter Testamente der Beklag-
ten ihre Zustimmung zur Umschreibung des Darlehens auf die Erben er-
klärt hatte, teilte die Beklagte auch ihr am 20. Juni 2002 mit, sie könne
das Testament als Nachweiserleichterung nicht berücksichtigen und be-
nötige für die Übertragung des Darlehens eine beglaubigte Kopie des
Erbscheins zur Einsichtnahme. Eine Ablichtung dieses Schreibens erhielt
die Klägerin zu 1) zur Kenntnisnahme.
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Mit Schreiben vom 1. August 2002 übersandten die drei Kläger der
Beklagten den von ihnen erwirkten Erbschein und baten um Umschrei-
bung des Darlehenskontos auf die Klägerin zu 1). Zugleich forderten sie
die Beklagte erfolglos zur Erstattung der durch den Erbschein verursach-
ten Gerichtskosten in Höhe von 1.434 € auf.
Die Kläger halten die Beklagte unter dem Gesichtspunkt positiver
Vertragsverletzung für verpflichtet, die Gerichtskosten für den Erbschein
zu erstatten. Dessen Anforderung sei unberechtigt gewesen, weil die
Stellung der Kläger als Erben bereits durch die eröffneten Testamente
hinreichend nachgewiesen worden sei. Die Beklagte hält ihr Vorgehen
für berechtigt, zumal sie angenommen habe, daß bereits ein Erbschein
existiere, und die Kläger nicht darauf hingewiesen hätten, daß dieser al-
lein für die Kontoumschreibung bei der Beklagten beantragt werden
müsse.
Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von 1.434 € zuzüglich
Zinsen abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur
Erstattung der Kosten an die Kläger als Gesamtgläubiger verurteilt. Mit
der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte
ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist im wesentlichen nicht begründet.
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I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
ausgeführt:
Den Klägern stehe als in den Darlehensvertrag des Erblassers
eingetretene Erben ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Erbscheins
aus positiver Forderungsverletzung wegen Erfüllungsverweigerung zu.
Die Beklagte habe zu Unrecht die Umschreibung des Darlehens auf die
Klägerin zu 1) verweigert, obwohl die Kläger die Erbfolge durch Über-
sendung des öffentlichen Testaments mit Eröffnungsprotokoll des zu-
ständigen Amtsgerichts dargetan und durch die gemeinsame Unterschrift
die Berechtigung der Klägerin zu 1), alleinige Kontoinhaberin zu werden,
mitgeteilt hätten. Die Beklagte könne sich weder darauf berufen, daß der
Erbschein der einzige rechtlich anerkannte Nachweis der Erbfolge sei,
noch daß sie ein sonstiges begründetes Interesse an dessen Vorlage
gehabt habe. In den Vorschriften des BGB existiere keine Vorschrift, wo-
nach ein Schuldner von dem Erben als Legitimation die Vorlage eines
Erbscheins verlangen und bis dahin die dem Erben geschuldete Leistung
verweigern könne. Es habe auch keine vertragliche Regelung zwischen
den Parteien des Darlehensvertrages bestanden, die es der Beklagten
erlaubt habe, nur gegen Vorlage des Erbscheins das Darlehen umzu-
schreiben. Das Sicherungsinteresse der Beklagten müsse hier hinter
dem Interesse des Erben, nicht mit unnötigen Kosten belastet zu werden,
zurückstehen, da Anhaltspunkte für die Existenz weiterer dem einge-
reichten Testament widersprechender letztwilliger Verfügungen nicht be-
standen hätten. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht auf sei-
ten der Kläger liege nicht vor. Angesichts ihrer - nicht substantiiert be-
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strittenen - Behauptung, die Beklagte habe eine Umschreibung ohne
Erbschein mehrfach verweigert, sei ihnen nicht anzulasten, daß sie ihre
Erstattungsforderung nicht vorab angekündigt hätten.
II.
Das Berufungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß
die Beklagte den Klägern aus dem Gesichtspunkt der positiven Forde-
rungsverletzung zur Erstattung der Gerichtskosten für den Erbschein ver-
pflichtet ist (1.). Allerdings steht der Schadensersatzanspruch den Klä-
gern - wie die Revision zutreffend beanstandet - nicht als Gesamt- son-
dern als Mitgläubigern zu (2.).
1. a) Die Kläger sind als testamentarische Erben des ursprüngli-
chen Darlehensgläubigers gemäß § 1922 Abs. 1, § 2032 BGB in den
Darlehensvertrag mit der Beklagten eingetreten, auf den als Dauer-
schuldverhältnis für die Vorgänge des Jahres 2002 gemäß Art. 229 § 5
Satz 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar
2002 geltenden Fassung Anwendung findet.
b) Die Beklagte hat gegen die ihr obliegenden vertraglichen Pflich-
ten verstoßen, indem sie die Umschreibung des Darlehenskontos von
der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht hat. Dabei kann dahin-
stehen, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - hier ein Fall
der endgültigen Erfüllungsverweigerung vorlag. Bei der ernsthaften und
endgültigen Erfüllungsverweigerung handelt es sich lediglich um einen
Unterfall der Verletzung der allgemeinen Leistungstreuepflicht (OLG
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Frankfurt OLGR Frankfurt 2001, 105, 106; OLG München NJW-RR 2003,
201, 202; MünchKommBGB/Emmerich, 4. Aufl. (2001) Vor § 275
Rdn. 241). Aus der Leistungstreuepflicht folgt die generelle Verpflich-
tung, den Vertragszweck und den Leistungserfolg weder zu gefährden
noch zu beeinträchtigen (vgl. BGHZ 11, 80, 83 ff.; 90, 302, 308; BGH,
Urteil vom 8. Juli 1982 - VII ZR 314/81, W M 1983, 125, 126 und vom
30. März 1995 - IX ZR 182/94, WM 1995, 1288, 1289). Jedenfalls gegen
diese Verpflichtung hat die Beklagte verstoßen, als sie die Umschreibung
des Darlehensvertrages auf die Kläger von der Vorlage eines Erbscheins
abhängig machte.
aa) Der Darlehensvertrag mit dem Erblasser enthielt unstreitig kei-
ne Vereinbarung darüber, in welcher Art und Weise nach dem Tode des
Darlehensgebers dessen Rechtsnachfolge nachzuweisen ist. Insbeson-
dere waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken oder
Sparkassen nicht Vertragsinhalt. Auch einer der gesetzlich gesondert
geregelten Fälle, in denen der Erbe die Rechtsnachfolge grundsätzlich
durch einen Erbschein nachzuweisen hat (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Grund-
buchordnung, § 41 Abs. 1 Satz 1 Schiffsregisterordnung, § 86 des Ge-
setzes über Rechte an Luftfahrzeugen), liegt nicht vor.
bb) Abgesehen von diesen Sonderregelungen ist der Erbe nicht
verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern
hat auch die Möglichkeit, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen
(BGH, Urteil vom 10. Dezember 2004 - V ZR 120/04, BGH-Report 2005,
558, 559 = FamRZ 2005, 515, 516). Es existiert keine Regelung, die den
Nachlaßschuldner berechtigt, seine Leistung auch ohne entsprechende
vertragliche Vereinbarung grundsätzlich von der Vorlage eines Erb-
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scheins abhängig zu machen. Wie der Bundesgerichtshof im Anschluß
an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 54, 343, 344) bereits
entschieden hat, läßt sich ein solches Leistungsverweigerungsrecht auch
nicht aus der gemäß § 2367 BGB bei Unrichtigkeit des Erbscheins be-
freienden Wirkung der Leistung an den Erbscheinserben ableiten (BGH,
Urteil vom 27. Februar 1961 - II ZR 196/59, W M 1961, 479, 481). Dem
entspricht auch die herrschende Auffassung in der Literatur (Münch-
KommBGB/Mayer, 4. Aufl. § 2365 Rdn. 32; Staudinger/Schilken, BGB
(2004) § 2353 Rdn. 11 f., § 2365 Rdn. 5; Erman/Schlüter, BGB 11. Aufl.
§ 2365 Rdn. 2; Soergel/Zimmermann, BGB 13. Aufl. § 2367 Rdn. 1;
Schwintowski,
in:
Schwintowski/Schäfer,
Bankrecht
2. Aufl.
§ 2
Rdn. 27 f.).
Anlaß zu einer Änderung dieser Rechtsprechung besteht - anders
als die Revision meint - auch aus Gründen des Schuldnerschutzes nicht.
Der Umstand, daß die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme allein aus
der Risikosphäre des Gläubigers stammt, rechtfertigt es nicht, dessen
Erben zum Schutz des Schuldners generell zur Vorlage eines Erbscheins
zu verpflichten. Bei den Anforderungen an den Nachweis der Rechts-
nachfolge ist auch den berechtigten Interessen der Erben an einer mög-
lichst raschen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses Rech-
nung zu tragen. Dabei kann die Forderung nach Vorlage eines Erb-
scheins in unklaren Fällen berechtigt sein (vgl. BGH, Urteil vom
27. Februar 1961 - II ZR 196/59, W M 1961, 479, 481), wird jedoch - wie
hier - ein eröffnetes öffentliches Testament vorgelegt, wird dies
- entsprechend den Regelungen in § 35 Abs. 1 Satz 2 Grundbuchord-
nung und § 41 Abs. 1 Satz 2 Schiffsregisterordnung - in der Regel als
ausreichender Nachweis für die Rechtsnachfolge anzusehen sein. Daß
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die Beklagte bei Rückzahlung des Berlin-Darlehens an Unberechtigte mit
Steuermitteln haften müßte, ändert nichts.
Daß und aus welchen Gründen die Beklagte Anlaß gehabt hätte,
Zweifel an der Richtigkeit der durch das notariell beurkundete Testament
belegten Erbfolge zu haben, hat sie nicht dargetan. Ob die Beklagte die
Umschreibung des Darlehens noch von ergänzenden Erklärungen der
Kläger zur Nichtexistenz weiterer Testamente oder Erbberechtigter hätte
abhängig machen können (vgl. OLG Bremen, OLGZ 65, 170, 172 f.), be-
darf keiner Entscheidung. Ein solches Begehren hat die Beklagte nicht
gestellt. Vielmehr hat sie die Umschreibung des Darlehens in ihren
Schreiben vom 23. April 2002 und 20. Juni 2002 ausdrücklich von der
Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht.
Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte mit diesen
beiden Schreiben auch nicht lediglich die Vorlage eines bereits existie-
renden Erbscheins verlangt; vielmehr ist den Schreiben unzweideutig zu
entnehmen, daß die Vorlage eines Erbscheins in jedem Fall erforderlich
sei. Die Beklagte hat auch nichts dazu vorgetragen, aus welchen Grün-
den sie zu der Annahme gelangt sein will, den Klägern sei bereits ein
Erbschein erteilt worden.
c) Die Beklagte handelte auch schuldhaft. Ein etwaiger Rechtsirr-
tum über die Verpflichtung eines Erben zur Vorlage eines Erbscheins
wäre unerheblich, weil nicht unverschuldet. Der beklagten Bank, die über
rechtlich versierte Fachkräfte verfügt, mußte bekannt sein, daß Erben ihr
Erbrecht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der ganz
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herrschenden Meinung in der Literatur nicht nur durch einen Erbschein,
sondern auch auf andere Weise nachweisen können.
d) Die vertragswidrige Forderung der Beklagten, einen Erbschein
vorzulegen, ist für die Beantragung des Erbscheins durch die Kläger ur-
sächlich geworden. Unstreitig ist der Erbschein ausschließlich aufgrund
der Forderung der Beklagten beantragt worden und war für die Abwick-
lung des Nachlasses im übrigen nicht erforderlich. Die Beklagte vermag
sich auch nicht darauf zu berufen, daß die Umschreibung des Darle-
henskontos auf die Klägerin zu 1) vor Erwirkung des Erbscheins nicht
von den Klägern gemeinsam, sondern nur von der Klägerin zu 1) verlangt
worden ist. Denn die Beklagte hat dies in ihren Schreiben vom 23. April
2002 und 20. Juni 2002 zum Anlaß genommen, nicht nur die Umschrei-
bung des Kontos auf die Klägerin zu 1) zu verweigern, sondern jede Um-
schreibung von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen.
e) Ein anspruchsminderndes Mitverschulden ist den Klägern nicht
anzulasten. Angesichts der eindeutig gefaßten Schreiben der Beklagten
vom 23. April 2002 und 20. Juni 2002 durften die Kläger davon ausge-
hen, daß sich die Beklagte durch einen Hinweis auf die durch die Erwir-
kung eines Erbscheins entstehenden Kosten nicht veranlaßt sehen wür-
de, von der verlangten Vorlage eines Erbscheins Abstand zu nehmen.
2. Zu Recht wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das
Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung an die Kläger als Gesamt-
gläubiger verurteilt hat. Eine Gesamtgläubigerschaft gemäß § 428 BGB
liegt nicht vor. Vielmehr gehörte der Anspruch auf Umschreibung des
Darlehensvertrages zum Nachlaß und war gemäß § 2039 BGB gegen-
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über allen Erben zu erfüllen. Der Schadensersatzanspruch aus der Ver-
letzung der entsprechenden Verpflichtung der Beklagten gehört deshalb
ebenfalls zum Nachlaß (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - IX ZR
126/85, WM 1987, 217, 219).
a) Der Auffassung der Revisionserwiderung, die Kläger seien des-
halb Gesamtgläubiger der Beklagten, weil sie durch die gemeinschaftli-
che Klageerhebung stillschweigend eine Gesamtgläubigerschaft verein-
bart hätten, ist nicht zu folgen. Für diese Annahme fehlt es bereits an
einem ausreichenden Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen. Allein die
Formulierung des Klageantrags auf Zahlung an die Kläger "als Gesamt-
gläubiger" durch ihren Prozeßbevollmächtigten läßt keinen Schluß darauf
zu, daß die Kläger untereinander einen entsprechenden rechtsgeschäftli-
chen Willen geäußert hätten. Im übrigen setzt die Vereinbarung einer
Gesamtgläubigerschaft an einer bestehenden Forderung die Mitwirkung
des Schuldners voraus (vgl. BGHZ 64, 67, 70 f.; BGH, Urteil vom
20. Juni 1996 - IX ZR 248/95, WM 1996, 1632).
b) Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an die Kläger als
Gesamtgläubiger kann entgegen der Auffassung der Revisionserwide-
rung auch nicht deshalb aufrecht erhalten bleiben, weil die Miterben ei-
nen von ihnen dazu ermächtigen können, von dem Verpflichteten die
Leistung an sich selbst zu verlangen. Auch für die Annahme einer sol-
chen Ermächtigung fehlt es an jeglichem tatsächlichen Vortrag der Klä-
ger in den Vorinstanzen.
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III.
Die Verurteilung der Beklagten hatte deshalb - nur insoweit hat die
Revision Erfolg - nicht zur Zahlung an die Kläger als Gesamtgläubiger,
sondern als Mitgläubiger zu erfolgen; eine solche Verurteilung stellt ein
Weniger gegenüber einer Verurteilung zur Zahlung als Gesamtgläubiger
dar (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - XII ZR 44/90, WM 1991, 1727,
1728).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1
ZPO.
Nobbe Müller Wassermann
Ellenberger Schmitt