Urteil des BGH vom 25.08.1999
BGH (zpo, grund, aufhebung, sache, aussicht, streitwert, hamburg, auslegung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 289/99
vom
6. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs
und Dr. Ahlt
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des
Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 25. August 1999
wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 371.803
€ (= 727.183 DM)
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im
Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des
Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Zwar teilt der Senat nicht die Ansicht des Oberlandesgerichts, es sei Sache
der Klägerin, einen ”vernünftigen Grund” für die Aufhebung des zwischen ihr und
dem Zwischenmieter bestehenden Mietvertrags darzulegen. Die Feststellung des
Oberlandesgerichts, dem Räumungsanspruch der Klägerin gegen den beklagten
Endmieter stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, beruht
jedoch auf einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung der Gesamtumstände, die
revisionsrechtlich relevante Fehler nicht erkennen läßt.
Hahne
Gerber
Wagenitz
Fuchs
Ahlt