Urteil des BGH vom 24.02.2004

BGH (antragsteller, antrag, anstalt, aufnahme, aufspaltung, württemberg, baden, sitz, zustimmung, bemühen)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 307/04
2 AR 181/04
vom
29. September 2004
in dem Strafvollstreckungsverfahren
gegen
wegen Vergewaltigung
Az.: 22 StVK 54/04 Landgericht Stuttgart
Az.: 151 StVK 11w/04 Landgericht Karlsruhe
Az.: AR 457/04 Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts am 29. September 2004 beschlossen:
Für die Entscheidung über den Antrag des Strafgefangenen vom
24. Februar 2004 ist die Strafvollstreckungskammer des Landge-
richts Karlsruhe insgesamt zuständig.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat vom
5. August 2004 unter anderem ausgeführt:
"Zur Entscheidung über den einheitlichen Antrag vom 24. Februar 2004
ist die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Karlsruhe zuständig. … An
einer Entscheidung nach § 9 Abs. 1 StVollzG ist allein die JVA Bruchsal als
Regelvollzugsanstalt beteiligt (§ 111 Abs. 1 StVollzG). Daran anknüpfend ist
für eine Entscheidung über den Antrag vom 24. Oktober 2004 die Strafvoll-
streckungskammer beim Landgericht Karlsruhe ausschließlich zuständig
(§§ 109 Abs. 1, 110 StVollzG).
Der Antragsteller kann seine Verlegung nur über die JVA Bruchsal
betreiben, die sich - falls sie eine solche befürwortet - ihrerseits um die Auf-
nahme zu bemühen hat. Eine Zustimmung der Sozialtherapeutischen Anstalt
ist in § 9 Abs. 1 StVollzG anders als in § 9 Abs. 2 StVollzG nicht vorgesehen.
Der Strafgefangene hat folglich auch keinen Anspruch darauf, daß die zustän-
dige Aufnahmebehörde sich mit dem von dem Gefangenen vorgetragenen Ver-
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fahrenswunsch befaßt. Eine Verweigerung der Aufnahme entfaltet für den An-
tragsteller keine Außenwirkungen und bleibt ein Verwaltungsinternum zwischen
der JVA Bruchsal und der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg.
Eine Entscheidung über die Aufnahme wird inzident im Rahmen eines von der
Verwahranstalt geführten Verlegungsverfahrens getroffen. Dem entsprechend
hat der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 24. Februar 2004 an die Straf-
vollstreckungskammer beim Landgericht Karlsruhe die Verlegung beantragt.
Eine nachträgliche Aufspaltung des Antrags vom 24. Februar 2004
durch die Strafvollstreckungskammer Karlsruhe in vier selbständige Anträge ist
nicht sachgerecht und entspricht auch nicht dem Willen des Antragstellers, der
eine einheitliche Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 StVollzG wünscht. Die Ver-
pflichtung der Sozialtherapeutischen Anstalt, den Antragsteller aufzunehmen,
bildet die Kehrseite zur Verpflichtung der JVA Bruchsal den Antragsteller zu
verlegen. Eine Abtrennung mit unterschiedlichen Zuständigkeiten kann zu wi-
dersprüchlichen Entscheidungen führen. Eine Aufspaltung des Verfahrensge-
genstandes könnte ergeben, daß der Verwahranstalt durch die Strafvollstre-
ckungskammer eine Verlegung des Antragstellers aufgegeben wird, die aufzu-
nehmende Anstalt durch eine Entscheidung ihrer Strafvollstreckungskammer
aber daran gehindert ist. Um solche gegensätzliche Ergebnisse zu vermeiden,
muß eine einheitliche Entscheidung durch eine Strafvollstreckungskammer ge-
troffen werden. Örtlich zuständig hierfür ist im vorliegenden Fall die Strafvoll-
streckungskammer beim Landgericht Karlsruhe, in dessen Bereich die beteilig-
te JVA Bruchsal ihren Sitz hat. An diese hat sich der Antragsteller mit seinem
Schreiben vom 24. Februar 2004 zu Recht gewandt."
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Dem tritt der Senat bei.
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Fischer