Urteil des BGH vom 05.04.2001

BGH (beschwerde, hausmann, gkg, rechtskraft, frist, hauptsache, gerichtshof, freiburg, prüfung, streitwert)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 382/96
vom
5. April 2001
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und
Dr. Kuffer
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Beschlüsse des Oberlan-
desgerichts Karlsruhe, 19. Zivilsenat in Freiburg, vom 7. Juli und
6. September 2000 wird verworfen.
Gründe:
1. Die Beschwerde der Klägerin ist unstatthaft. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1,
§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen einen Beschluß über die
Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren an einen obersten Gerichtshof des
Bundes nicht statt.
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2. Zur Prüfung der Frage, ob der Streitwert für das Berufungsverfahren
von Amts wegen zu ändern ist, besteht kein Anlaß. Eine Änderung ist nur in-
nerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Haupt-
sache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat
(§ 25 Abs. 2 Satz 3 GKG). Diese Frist ist verstrichen.
Ullmann Haß Hausmann
Wiebel Kuffer