Urteil des BGH vom 20.02.2013
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 8/11
Verkündet am:
20. Februar 2013
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Brüssel IIa-VO Art. 3, 7
a) Der Begründung einer Notzuständigkeit, weil das Recht eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union, dessen Gerichte international zuständig sind, keine Ehe-
scheidung kennt (sogenanntes Malta-Problem), bedarf es nach Einführung der
Ehescheidung durch die Republik Malta nicht mehr.
b) Das gilt auch, wenn der Scheidungsantrag in Deutschland zu einem Zeitpunkt
rechtshängig geworden ist, zu dem eine Ehescheidung im maltesischen Recht
noch nicht vorgesehen war.
BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - XII ZR 8/11 - Kammergericht Berlin
AG Schöneberg
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats - Senat für Fami-
liensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 19. März 2010
wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Antragstellerin begehrt die Scheidung der im November 1996 in
Malta geschlossenen Ehe der Parteien.
Die Antragstellerin ist deutsche Staatsangehörige, der Antragsgegner
besitzt die maltesische Staatsangehörigkeit. Die Parteien leben in Malta. Aus
der Ehe ist ein - noch minderjähriges - Kind hervorgegangen. Mit ihrem beim
Amtsgericht Schöneberg eingereichten Scheidungsantrag hat die Antragstelle-
rin vorgetragen, dass die Parteien seit Mitte 2006 getrennt lebten und sie die
Ehe mit dem Antragsgegner ablehne.
Das Amtsgericht hat den Scheidungsantrag wegen fehlender internatio-
naler Zuständigkeit abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen einge-
legte Berufung der Antragstellerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsge-
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richt zugelassenen Revision verfolgt die Antragstellerin ihr Scheidungsbegehren
weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis
31. August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor
diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Novem-
ber 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10).
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die internationale Zuständig-
keit der deutschen Gerichte nicht gegeben. Die in Art. 3 bis 5 Brüssel IIa-VO
festgelegten Zuständigkeiten seien gemäß Art. 6 Brüssel IIa-VO ausschließliche
Gerichtsstände, die die Zuständigkeiten des nationalen Rechts verdrängten,
sofern ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Europäischen Justiz-
raum habe oder Staatsangehöriger eines EG-Mitgliedstaates sei. Aus Art. 7
Abs. 1 Brüssel IIa-VO ergebe sich ein Vorrang der Art. 3 bis 5 Brüssel IIa-VO
vor dem nationalen Recht.
Da sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner sich gewöhn-
lich in Malta aufhielten, seien nach Art. 3 Abs. 1 lit. a erster Spiegelstrich
Brüssel IIa-VO allein die Gerichte Maltas international zuständig. Auch aus dem
Umstand, dass das Recht von Malta eine Ehescheidung nicht vorsehe, könne
sich eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß Art. 7
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Abs. 1 Brüssel IIa-VO nicht ergeben, da für eine einschränkende Anwendung
des Art. 3 Abs. 1 lit. a Brüssel IIa-VO nur auf solche Mitgliedstaaten, die die
Ehescheidung kennen würden, kein Raum sei. Dass bei Erlass der Brüssel
IIa-Verordnung der Europäischen Union nur Mitgliedstaaten angehört hätten,
deren Recht eine Ehescheidung vorgesehen habe, könne in Bezug auf Malta,
das seit 2004 der Europäischen Union angehöre, nicht dahin umgedeutet wer-
den, dass dieser Staat von der Zuständigkeit für die Ehescheidung ausgenom-
men sei. Das zeige sich daran, dass eine Änderung der Brüssel IIa-Verordnung
geplant sei, die eine "Notzuständigkeit" für die Fälle vorsehe, in denen das
Recht des Aufenthaltsstaates eine Ehescheidung nicht kenne oder schon die zu
scheidende Ehe nicht anerkenne. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 11. Oktober 2006 (BGHZ 169, 240 = FamRZ 2007, 109) beziehe sich nur
auf das anwendbare materielle Recht eines anderen Staates, während die
Brüssel IIa-Verordnung in Deutschland unmittelbar geltendes Recht sei.
Die Zuständigkeitsregelung in Art. 3 Abs. 1 lit. a erster Spiegelstrich
Brüssel IIa-VO verstoße auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Zwar falle unter
dessen Schutzbereich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts (BVerfGE 31, 59, 83 - sogenannter Spanierbeschluss) auch die Wiederer-
langung der Eheschließungsfreiheit. Die Regelungen der Brüssel IIa-Verord-
nung würden aber auch nicht ausschließen, dass ein Deutscher, der mit einem
maltesischen Staatsangehörigen verheiratet sei, die Ehescheidung erwirken
könne. Denn er könne seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland be-
gründen und müsse sich lediglich sechs Monate vor der Antragstellung in
Deutschland aufgehalten haben. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG gehe hinge-
gen nicht so weit, dass die Anrufung der deutschen Gerichte auch möglich sein
müsse, wenn der deutsche Staatsangehörige seinen gewöhnlichen Aufenthalt
in Malta habe.
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II.
Das hält der revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass sich
aus Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa-VO) keine internationale
Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt.
a) Eine internationale Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 1 lit. a Brüssel
IIa-VO setzt in allen Alternativen voraus, dass wenigstens einer der Ehegatten
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts
hat. Dies führt hier allein zur Zuständigkeit der Gerichte von Malta.
b) Eine Herleitung der internationalen Zuständigkeit aus der Staatsange-
hörigkeit setzt nach Art. 3 Abs. 1 lit. b Brüssel IIa-VO die übereinstimmende
Staatsangehörigkeit beider Ehegatten voraus, die im vorliegenden Fall nicht
gegeben ist.
Die Revision macht geltend, die Regelung in Art. 3 Abs. 1 lit. b Brüssel
IIa-VO verstoße in dieser Auslegung gegen das Diskriminierungsverbot der
Art. 21 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCH), Art. 18
Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
weil gemischt-nationalen Paaren die Anrufung der Gerichte ihres Heimatstaates
versagt sei und diese gegenüber Paaren mit gemeinsamer Staatsangehörigkeit
benachteiligt würden. Diese Auffassung ist auch in der Rechtslehre vertreten
worden (so etwa von Hau FamRZ 2000, 1333, 1336; zum Meinungsstand vgl.
Looschelders Festschrift Kropholler 2008 S. 329, 340 f.; Dilger IPRax 2006,
617, 619 f.; Helms FamRZ 2002, 1593, 1596 jeweils mwN).
Ihr ist nicht zu folgen. Eine Korrektur der Vorschrift wegen Verstoßes ge-
gen Primärrecht der Europäischen Union kommt angesichts des klaren Wort-
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lauts von Art. 3 Abs. 1 lit. b Brüssel IIa-VO und der inzwischen ergangenen
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht in Betracht.
Die an die Staatsangehörigkeit geknüpfte internationale Zuständigkeit
war bereits nach der Vorgängerregelung in Art. 2 lit. b der VO (EG) 1347/2000
(Brüssel II-VO) auf die gemeinsame Staatsangehörigkeit beider Ehegatten be-
schränkt. Diese Regelung ist ungeachtet der geäußerten Kritik (vgl. etwa Hau
FamRZ 2000, 1333, 1336) in die Brüssel IIa-Verordnung übernommen worden.
Sie verstößt nicht gegen höherrangiges (Primär-)Recht der Europäischen Uni-
on.
Dass Art. 3 Abs. 1 lit. b Brüssel IIa-VO an die gemeinsame Staatsange-
hörigkeit der Ehegatten anknüpft, steht vor dem Hintergrund, dass durch die
Verordnung kein reiner Klägergerichtsstand (forum actoris) begründet werden
sollte, wie es bei der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit nur eines Ehegat-
ten der Fall gewesen wäre. Allein aufgrund der Staatsangehörigkeit nur eines
Ehegatten wurde kein hinreichend enger Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat
als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts gesehen (vgl. Dilger Die Regelun-
gen zur internationalen Zuständigkeit in Ehesachen in der Verordnung [EG]
Nr. 2201/2003 Rn. 250 mwN; Borrás Erläuternder Bericht zum Übereinkommen
über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-
dungen in Ehesachen Amtsblatt EG vom 16. Juli 1998 C 221/27 Nr. 33 S. 38 f.).
Der Europäische Gerichtshof hat sich - für den Fall doppelter (gemein-
samer) Staatsangehörigkeit und bezogen auf Art. 64 Abs. 4 Brüssel IIa-VO - mit
der Regelung in Art. 3 Abs. 1 lit. b Brüssel IIa-VO bereits befasst (EuGH
FamRZ 2009, 1571). Nach seiner Rechtsprechung ist die Auslegung vorrangig
am Wortlaut zu orientieren. Wenn beide Ehegatten die Staatsangehörigkeit der-
selben Mitgliedstaaten besitzen, steht danach Art. 3 Abs. 1 lit. b Brüssel IIa-VO
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der Ablehnung der Zuständigkeit eines dieser Mitgliedstaaten entgegen (EuGH
FamRZ 2009, 1571 Rn. 58). In einer weiteren Entscheidung hat der Europäi-
sche Gerichtshof ausgesprochen, Art. 6 und 7 Brüssel IIa-VO seien dahin aus-
zulegen, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, wenn die Gerichte eines ande-
ren Mitgliedstaats nach Art. 3 dieser Verordnung zuständig seien und der An-
tragsgegner weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mit-
gliedstaats habe noch die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitze, ihre
Zuständigkeit für die Entscheidung über den entsprechenden Antrag nicht aus
ihrem nationalen Recht herleiten könnten (EuGH FamRZ 2008, 128). Dass im
letztgenannten Fall der Antragsgegner die Staatsangehörigkeit eines Drittstaa-
tes besaß und sich auch nicht in einem Mitgliedstaat aufhielt, begründet keine
entscheidende Besonderheit gegenüber der vorliegenden Fallkonstellation.
Vielmehr muss der Ausschluss einer Begründung der internationalen Zustän-
digkeit durch das nationale Recht eines Mitgliedstaates erst recht gelten, wenn
der Antragsgegner Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und sich auch in
einem Mitgliedstaat aufhält.
Ausgehend von den genannten Entscheidungen des Europäischen Ge-
richtshofs erscheint es ausgeschlossen, dass abweichend vom klaren Wortlaut
der Verordnung bereits die alleinige Staatsangehörigkeit nur eines Ehegatten
die Zuständigkeit seines Heimatstaates begründen kann. Zweifel an der Ver-
einbarkeit des § 3 Abs. 1 lit. b Brüssel IIa-VO mit höherrangigem Unionsrecht
hat der Europäische Gerichtshof nicht geäußert. Dementsprechend geht der
Senat davon aus, dass die Vereinbarkeit des Art. 3 Abs. 1 lit. b Brüssel IIa-VO
mit höherrangigem Unionsrecht geklärt ist.
2. Dem Berufungsgericht ist ebenfalls darin zuzustimmen, dass die inter-
nationale Zuständigkeit auch nicht auf die Restzuständigkeit nach Art. 7 Brüssel
IIa-VO gestützt werden kann. Eine solche setzt nach Art. 7 Abs. 1 Brüssel
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IIa-VO voraus, dass sich aus Art. 3 bis 5 Brüssel IIa-VO keine Zuständigkeit
eines Gerichts eines Mitgliedstaates ergibt. Diese Voraussetzungen liegen in
der vorliegenden Fallkonstellation nicht vor. Insbesondere aufgrund von Art. 3
Abs. 1 lit. a 1. Spiegelstrich Brüssel IIa-VO sind die Gerichte von Malta interna-
tional zuständig. Die Zuständigkeitsbestimmungen der Art. 3 bis 5 Brüssel
IIa-VO schließen die Anwendbarkeit der nationalen Vorschriften über die inter-
nationale Zuständigkeit regelmäßig aus (vgl. EuGH FamRZ 2008, 128).
a) Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, Art. 3 Brüssel
IIa-VO sei so zu verstehen, dass die internationale Zuständigkeit der Gerichte
eines Mitgliedstaates nur begründet sein könne, wenn das nationale Recht die-
ses Mitgliedstaates die Möglichkeit der Ehescheidung vorsehe. Daraus folge,
dass "in extremen Fällen" eine Notzuständigkeit zu eröffnen sei, wenn die in
Art. 6 Brüssel IIa-VO postulierte ausschließliche Zuständigkeit zu einer Rechts-
verweigerung führe.
Die von der Revision vorgebrachten Gründe betreffen das Problem, ob
die Regelung der Brüssel IIa-Verordnung nach dem Beitritt Maltas noch in vol-
lem Umfang vom Willen des Verordnungsgebers gedeckt oder ob die Verord-
nung mit Blick auf gemischt-nationale Ehen dadurch möglicherweise lückenhaft
geworden war, wobei der vom Berufungsgericht angeführte Vorschlag zur
Einführung einer Notzuständigkeit in der Brüssel IIa-Verordnung nicht um-
gesetzt worden ist. In der Rechtsprechung ist schon aufgrund der bestehenden
Gesetzeslage vereinzelt - allerdings nur für den Fall beiderseitiger Scheidungs-
anträge - eine Notzuständigkeit angenommen worden (s. - zur entsprechen-
den Regelung in Art. 8 VO (EG) 1347/2000 [Brüssel II-VO] - Gerechtshof
´s-Gravenhage Entscheidung vom 21. Februar 2005 - 211-H-05 - NiPR 2006,
S. 145 Nr. 6 ff.; zustimmend Winkler von Mohrenfels Festschrift von Hoffmann
2011 S. 527, 538 ff.; aA Jayme/Kohler IPrax 2006, 537, 548; Looschelders
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Festschrift Kropholler 2008 S. 329, 330 f.; vgl. auch Rauscher Europäisches
Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 3 Brüssel IIa-VO Rn. 4 aE).
b) Die Fragen nach einem hier bestehenden Bedürfnis für eine Rechts-
fortbildung hätten bei unveränderter Gesetzeslage in Malta der Klärung durch
Anrufung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedurft
(vgl. BVerfGE 82, 159, 192 f.; BVerfG NJW 2011, 288 Rn. 46 ff. mwN). Nach
der Einführung des Scheidungsrechts durch die Republik Malta bedarf es einer
Klärung indessen nicht mehr.
aa) Die Republik Malta hat zum 1. Oktober 2011 die Ehescheidung ein-
geführt (s. Pietsch in: Bergmann/Ferid/Henrich Internationales Ehe- und Kind-
schaftsrecht Malta Stand: 19. Oktober 2011 S. 33 f.). Diese ist in Art. 66A bis
66N maltes. ZGB geregelt worden. Dass diese Änderung das ausländische
Recht betrifft, auf dessen Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann
und dessen Ermittlung grundsätzlich den Tatsacheninstanzen vorbehalten ist
(vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2002 - XII ZR 178/99 - NJW 2002, 3335
mwN), hindert seine Berücksichtigung im vorliegenden Fall nicht. Denn bei der
Einführung der Ehescheidung durch den Gesetzgeber Maltas handelt es sich
um eine offenkundige Tatsache, die, was die Möglichkeit der Scheidung als sol-
che betrifft, keine Auslegungsfragen aufwirft und in der Revisionsinstanz daher
berücksichtigt werden kann.
bb) Nach der Einführung eines Ehescheidungsrechts in Malta bedarf es
einer Notzuständigkeit der Gerichte des Heimatstaates eines Ehegatten und der
damit verbundenen Abweichung vom Wortlaut der Art. 3 ff. Brüssel IIa-VO nicht
mehr, um dem Ehegatten die Ehescheidung zu ermöglichen. Denn der Antrag-
stellerin steht es nunmehr offen, vor einem zuständigen Gericht in Malta die
Ehescheidung zu erwirken.
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Die Notwendigkeit einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof folgt
auch nicht aus einer etwaigen perpetuatio fori und dem Umstand, dass sich die
Gesetzeslage Maltas erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit im August 2008
geändert hat. Allerdings ist die internationale Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts grundsätzlich gegeben, wenn ihre Voraussetzungen bei Eintritt der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorgelegen haben. Veränderungen
der tatsächlichen Verhältnisse nach Eintritt der Rechtshängigkeit lassen daher
die einmal begründete Zuständigkeit nicht entfallen (vgl. Senatsurteil BGHZ
169, 240 = FamRZ 2007, 109; Dilger Die Regelungen zur internationalen Zu-
ständigkeit in Ehesachen in der Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 Rn. 213 mwN;
Staudinger/Spellenberg BGB [2005] Art. 3 EheGVO Rn. 125; Nagel/Gottwald
Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. § 5 Rn. 230).
In welchem Umfang die vorstehenden Regeln auch im Rahmen der
Brüssel IIa-Verordnung Geltung beanspruchen und ob sie insbesondere auch
im Fall einer Gesetzesänderung gelten, kann hier aber offenbleiben. Denn im
vorliegenden Fall hätten sich eine ursprüngliche Zuständigkeit und damit ein-
hergehend eine perpetuatio fori nur aus einer gleichzeitigen Rechtsfortbildung
bezüglich der Zuständigkeiten nach der Brüssel IIa-VO ergeben können. Eine
über das abgegrenzte System der internationalen Zuständigkeit nach der
Brüssel IIa-Verordnung hinausgehende, durch richterliche Rechtsfortbildung
eröffnete Notzuständigkeit könnte ihre Rechtfertigung allenfalls in einer sonst
eintretenden Rechtsverweigerung finden. Nach Einführung des Ehescheidungs-
rechts durch die Republik Malta ist diese Rechtfertigung aber entfallen, was
auch im Hinblick auf eine durch die Notzuständigkeit vermittelte perpetuatio fori
zu gelten hat, welche nicht weiterreichen kann als das die Rechtsfortbildung
begründende Bedürfnis nach einer Gewährung effektiven Rechtsschutzes.
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Allein durch die Notwendigkeit eines neuen Verfahrens in Malta erleidet
die Antragstellerin keine unzumutbaren Nachteile. Dass dieses Verfahren als-
dann der Rom III-Verordnung (vgl. Art. 18 Abs. 1 Rom III-VO; vgl. Hau FamRZ
2013, 249, 251 f.) unterliegt, rechtfertigt die rückwirkende Anerkennung einer
Notzuständigkeit ebenso wenig. Das Scheidungsverfahren wäre schließlich
auch dann nach maltesischem Recht durchzuführen gewesen, wenn dieses die
Scheidung gegenüber dem anderenfalls nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGBGB aF
anwendbaren deutschen Sachrecht erschwert hätte (vgl. Senatsurteil BGHZ
169, 240 = FamRZ 2007, 109, 112).
Die Notwendigkeit einer Ergänzung des von der Verordnung aufgestell-
ten Systems der internationalen Zuständigkeit besteht demnach jedenfalls nach
der Einführung des Rechts der Ehescheidung durch die Republik Malta nicht
mehr.
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3. Der Anrufung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 267 Abs. 3
AEUV bedarf es aus den aufgeführten Gründen nicht. Die Revision der Antrag-
stellerin ist demnach zurückzuweisen.
Dose
Klinkhammer
Schilling
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, Entscheidung vom 17.12.2008 - 20 F 181/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 19.03.2010 - 3 UF 16/09 -
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