Urteil des BGH vom 06.02.2002

BGH (urlaub, unterschrift, begründung, sache, anhörung, untersuchung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 26/02
2 AR 6/02
vom
6. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen falscher uneidlicher Aussage
Az.: ARs 7/01 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg
Az.: 8 Cs J 268 Js 211631/00 Amtsgericht Weißenfels
Az.:73 Cs 406 Js 25497/01 Amtsgericht Leipzig
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts am 6. Februar 2002 beschlossen:
1. Der Beschluß des Amtsgerichts Weißenfels vom 13. März
2001, durch den das Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 JGG an
das Landgericht Leipzig abgegeben wurde, wird
aufgehoben.
2. Das Amtsgericht Weißenfels ist für die Untersuchung und
Entscheidung der Sache zuständig.
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in
der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Januar
2002 verwiesen.
Bode Detter Rothfuß
Fischer Ri'inBGH Elf ist
durch Urlaub an
der Unterschrift
gehindert.
Bode