Urteil des BGH vom 23.02.2010
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 219/09
vom
23. Februar 2010
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Maihold
und Dr. Matthias
am 23. Februar 2010
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 17. Juni 2009 wird als unzulässig ver-
worfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machen-
den Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO,
§ 544 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde betrifft nur noch
die Widerklage, soweit dieser nicht mit den Hilfsanträgen statt-
gegeben worden ist. Der Wert des Widerklageantrages zu 1.
auf Freistellung von allen Ansprüchen aus dem Darlehensver-
trag Zug um Zug gegen Übertragung des Fondsanteils ent-
spricht dem Betrag des Finanzierungsdarlehens in Höhe von
12.284,91 €. Der von der Klägerin behauptete Zinsschaden
(Widerklageantrag zu 2.) ist kein weiterer Vermögensschaden,
sondern Bestandteil der Freistellung der Beklagten im Sinne
des Widerklageantrages zu 1. Der Feststellung des Annahme-
verzuges (Widerklageantrag zu 3.) kommt im Falle einer Zug-
um-Zug-Verurteilung kein eigener wirtschaftlicher Wert zu. Das-
selbe gilt für die mit dem Widerklageantrag zu 4. begehrte Her-
ausgabe aller Sicherheiten und Tilgungsleistungen. Der Wert
des Widerklageantrages zu 5. entspricht der geforderten Zah-
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lung von 1.025,30 €, so dass die Beschwer der Beklagten ins-
gesamt nur 13.310,21 € beträgt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 13.310,21 €.
Wiechers
Joeres
Mayen
Maihold Matthias
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 27.11.2008 - 9 O 133/08 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.06.2009 - 17 U 318/08 -