Urteil des BGH vom 26.11.2002

BGH (stpo, stgb, bildung, freiheitsstrafe, benachteiligung, strafkammer, raub, verhandlung, umfang, aufhebung)

5 StR 490/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. November 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten Raubes mit Todesfolge
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2002
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten H gegen das Ur-
teil des Landgerichts Chemnitz vom 4. Juli 2002 wird
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten He wird das ge-
nannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit
für diesen Angeklagten eine Entscheidung über die Bil-
dung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit den Einzelstrafen
unterblieb, aus denen durch Urteil des Landgerichts
Chemnitz vom 25. April 2002 (7 Ns 210 Js 53527/99) ei-
ne Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gebildet worden
ist.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-
dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Raubes mit
Todesfolge schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten He hat es auf
eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten und gegen den
Angeklagten H auf eine solche von elf Jahren und sechs Monaten
erkannt. Die Revision des Angeklagten H erweist sich aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Okto-
ber 2002 als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Gleiches gilt im wesentlichen für die Revision des Angeklagten He-
, die aber zu dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg führt.
Das Landgericht hat nicht bedacht, daß mit den von den Amtsgerichten
Hersbruck, Chemnitz, Hainichen und dem Landgericht Chemnitz zwischen
dem 16. Januar und 24. April 2002 festgesetzten sieben Einzelstrafen die
Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB in Betracht
kommt. Dies hätte im Hinblick auf das – wenn auch unvollständig mitgeteil-
te – Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 24. April 2002 nahegelegen. Das
Landgericht hat nicht erörtert, ob sämtliche der dortigen Gesamtfreiheits-
strafe zugrundeliegenden Taten vom Angeklagten wie der am 20. Novem-
ber 2001 begangene versuchte Raub mit Todesfolge vor dem Urteil des
Amtsgerichts Hersbruck vom 16. Januar 2002 begangen wurden. Dies hätte
die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ermöglicht (vgl. BGHR StGB § 55
Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 1 und 4). Der Senat kann eine Benachteiligung
des Angeklagten schon im Hinblick auf die nach § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB
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einzuhaltende Obergrenze für eine gegebenenfalls zu bildende Gesamtfrei-
heitsstrafe nicht ausschließen, weil diese sechs Monate unter der Summe
der vom Angeklagten derzeit zu verbüßenden Strafen liegt.
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal