Urteil des BGH vom 03.02.2005

BGH (steuerberater, antrag, zahlung, zessionar, forderung, zpo, streitwert, ergebnis, aussicht, bremen)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 259/01
vom
3. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 3. Februar 2005
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats
des
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
in
Bremen
vom
12. September 2001 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 170.853,10 €
(334.159,62 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Soweit der Kläger zu 2 seine Forderung an Steuerberater R. abge-
treten hat (20.131,46 DM nebst 9,75 % Zinsen ab 1. August 2000) und den
Rechtsstreit insoweit nunmehr in gewillkürter Prozeßstandschaft für den Zes-
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sionar weiterführen will, wird er seinen Antrag auf Zahlung an den Zessionar
umzustellen haben (vgl. BGH, Urt. v. 23. März 1999 - VI ZR 101/98, ZIP 1999,
927, 928).
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann