Urteil des BGH vom 09.05.2006

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, eigenes verschulden, stpo, stand, wiedereinsetzung, antrag, verschulden, kenntnis, ehefrau, begründung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 8/06
vom
9. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes mit Todesfolge;
hier: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Revision
des Nebenklägers Cornelius O.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Nebenklägers am 9. Mai 2006 gemäß §§ 46,
349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Nebenklägers Cornelius O. auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der
Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landge-
richts Bochum vom 4. Mai 2005 und seine Revision gegen das
vorgenannte Urteil werden als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dem Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren entstan-
denen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 18. April 2006
zum Antrag des Nebenklägers Cornelius O. auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand folgendes ausgeführt:
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"Der Antragsteller und Nebenkläger Cornelius O. ist der Va-
ter des von dem Angeklagten Eugen N. anlässlich eines gemeinsam mit
dem Mitangeklagten U. begangenen Raubes in Rotterdam zusammen mit
zwei weiteren Personen erschossenen Joey O. (UA S. 42ff). Das
Landgericht hat mit Urteil vom 4. Mai 2005 wegen dieser Tat den Angeklagten
Eugen N. des Mordes in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in
Tateinheit mit gemeinschaftlichem Raub mit Todesfolge sowie den Angeklagten
U. des gemeinschaftlichen Raubes mit Todesfolge schuldig gesprochen.
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Mit ihrem am 27. Mai 2005 bei Gericht eingegangenen Schreiben hat die
[nunmehrige] Nebenklägervertreterin, Rechtsanwältin B. -N. , für
den Nebenkläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-
mung der Revisionseinlegungsfrist beantragt und Revision gegen das Urteil
eingelegt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags trägt die Nebenklä-
gervertreterin vor, der Nebenkläger sei im erstinstanzlichen Verfahren nach der
Entpflichtung des ursprünglichen Nebenklägervertreters von dem Vertreter sei-
ner gleichfalls als Nebenklägerin auftretenden geschiedenen Ehefrau M.A.
Br. , Rechtsanwalt St. , mitvertreten worden. Zu einer förmlichen Beauf-
tragung von Rechtsanwalt St. durch den Nebenkläger sei es nicht gekom-
men, da Rechtsanwalt St. es verabsäumt habe, u.a. eine schriftliche Voll-
macht einzuholen. Nach der Urteilsverkündung habe der Nebenkläger gemein-
sam mit der Nebenklägerin Br. Rechtsanwalt St. mitgeteilt, "dass
Rechtsmittel eingelegt werden soll". Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2005 hat
Rechtsanwalt St. jedoch ausdrücklich nur im Namen der Nebenklägerin
Br. Revision gegen das Urteil, soweit es den Angeklagten U. betrifft,
eingelegt (PB II Bl. 510). Am 11. Mai 2005 ist die jetzige Nebenklägervertrete-
rin, Rechtsanwältin B. -N. , zunächst von der Nebenklägerin Br.
mandatiert worden. Dieser habe Rechtsanwältin B. -N. am 18. Mai
2005 telefonisch mitgeteilt, dass für den Nebenkläger Claudius O.
keine Revision eingelegt worden sei. Darauf habe der Nebenkläger Rechtsan-
wältin B. -N. am 23. Mai 2005 ebenfalls für das Revisionsverfahren
bevollmächtigt und mit der Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand beauftragt.
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Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig erhoben. Aus der Antrags-
begründung ergibt sich nicht, wann der [bei der Verkündung des Urteils anwe-
sende, PB II Bl. 502] Nebenkläger von der nicht erfolgten Revisionseinlegung
Kenntnis erlangt hat. Nach dem Vorbringen der Antragsbegründung ist nicht
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auszuschließen, dass der Nebenkläger bereits am 18. Mai 2005 über seine ge-
schiedene Ehefrau, die Nebenklägerin Br. , vom Sachverhalt Kenntnis erlangt
hatte, so dass die Wochenfrist für den Wiedereinsetzungsantrag nach § 45
Abs. 1 StPO bei dessen Eingang bei Gericht am 27. Mai 2005 überschritten
war. Zudem hat der Nebenkläger auch entgegen § 45 Abs. 2 StPO die zur Be-
gründung seines Antrags vorgetragenen Tatsachen nicht glaubhaft gemacht.
Im Übrigen wäre der Wiedereinsetzungsantrag aber jedenfalls unbe-
gründet. Es kann dabei dahin stehen, ob nach dem vorgetragenen Sachverhalt
tatsächlich ein Beratungspflichten auslösendes Mandatsverhältnis zwischen
Rechtsanwalt St. und dem Nebenkläger zustande gekommen war. Denn
selbst wenn dies der Fall gewesen sein oder zumindest seitens des Rechtan-
walts in zurechenbarer Weise der Anschein einer Mandatsübernahme gesetzt
worden sein sollte, kann sich der Nebenkläger für die Versäumnis der Revisi-
onseinlegungsfrist jedenfalls nicht auf ein Verschulden des Rechtsanwalts beru-
fen. Anders als der Angeklagte muss sich der Nebenkläger nach § 85 Abs. 2
ZPO das Verschulden seines Vertreters bei der Beratung oder einer verspäte-
ten Antragstellung wie sein eigenes Verschulden zurechnen lassen (Meyer-
Goßner StPO, 48. Aufl. 2005 § 44 Rn. 19). Sollte dagegen kein Beratungspflich-
ten auslösendes Rechtsverhältnis zwischen dem Nebenkläger und Rechtsan-
walt St. bestanden haben, hat der Nebenkläger die Fristversäumnis ohne-
hin selbst zu vertreten."
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Dem schließt sich der Senat an.
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Die nicht fristgerecht eingelegte Revision des Nebenklägers war deshalb
bereits als unzulässig zu verwerfen.
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Der Antrag des Nebenklägers auf Beiordnung der Rechtsanwältin B.
-N. für die Revisionsinstanz ist gegenstandslos, da eine instanz-
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übergreifend wirkende Beistandsbestellung gemäß § 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 2
Nr. 1 StPO bereits mit Beschluss des Landgerichts Bochum vom 19. Oktober
2005 (Bd. IX Bl. 4005) erfolgt ist.
Tepperwien Maatz Kuckein
Ernemann Sost-Scheible