Urteil des BGH vom 19.06.1995

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 358/03
Verkündet am:
2. Dezember 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB § 839 (A); GG Art. 34, 87 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 2 Satz 2; EG-Vertrag
Art. 288; Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 Art. 9, 11;
SeeaufgG § 1 Nr. 4, § 3e, § 6 Abs. 1; SchSV § 3 Abs. 1, § 17 Abs. 3
a) Die See-Berufsgenossenschaft ist bei der Wahrnehmung der ihr nach § 6
Abs. 1 SeeaufgG zugewiesenen Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 4
SeeaufgG für Amtspflichtverletzungen ihrer Mitarbeiter haftungsrechtlich
verantwortlich.
b) Auch bei der Geltendmachung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaf-
tungsanspruchs richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit nach
Art. 34 GG. Der Bund, der gemeinschaftsrechtlich verpflichtet ist, den Er-
satz des durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstandenen
Schadens sicherzustellen, ist innerstaatlich nur dann Schuldner eines ge-
meinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs, wenn ihn zugleich die
Verantwortlichkeit nach Art. 34 Satz 1 GG trifft.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - III ZR 358/03 - OLG Hamburg
LG Hamburg
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Hansea-
tischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 21. No-
vember 2003 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das genannte Urteil im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil er-
kannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg, Zivilkammer 3, vom 29. Juni 2001 wird zurückgewiesen,
soweit sie die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage betrifft.
Von den Gerichtskosten des ersten und zweiten Rechtszuges und
den in diesen Rechtszügen angefallenen außergerichtlichen Ko-
sten der Klägerin haben die Klägerin 97,8 v.H. und die Beklagte
zu 1 2,2 v.H. zu tragen. Von den in diesen Rechtszügen angefal-
lenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 haben die
Klägerin 95,6 v.H. und die Beklagte zu 1 4,4 v.H. selbst zu tragen.
Von den Gerichtskosten des Revisionsrechtszuges und den in
diesem Rechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten der
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Klägerin haben die Klägerin und die Beklagte zu 1 je 50 v.H. zu
tragen. Die Beklagte zu 1 hat ihre im Revisionsrechtszug angefal-
lenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Die Klägerin hat die gesamten außergerichtlichen Kosten der Be-
klagten zu 2 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine nach dem Recht von Panama gegründete und im dor-
tigen Handelsregister eingetragene Sociedad Anónima, war Reeder des 1971
erbauten, unter der Flagge von Belize fahrenden Bulkcarriers MS "VISVLIET".
Sie macht gegen die See-Berufsgenossenschaft (Beklagte zu 1) und die Bun-
desrepublik Deutschland (Beklagte zu 2) Schadensersatzansprüche in Höhe
von 628.790,72 DM, 688.094,85 US-Dollar und 169.685,56 HFL geltend, weil
das Schiff in der Zeit vom 3. Oktober 1997 bis zum 25. Februar 1998 im Ham-
burger Hafen festgehalten wurde. Dem lag folgendes zugrunde:
Wegen Sicherheitsmängeln war das Schiff bereits am 16. Juni 1997
von der Beklagten zu 1 in Hamburg vorübergehend festgehalten worden. Am
18. Juni 1997 war ihm aufgrund eines Klassenzeugnisses das Auslaufen "für
eine Reise in Ballast ohne Ladung zu einer Werft im Mittelmeer" gestattet wor-
den. Danach befand es sich - belegt mit einem Auslaufverbot wegen diverser
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Mängel - in Rotterdam. Die Klägerin beabsichtigte, das Schiff in der Weise au-
ßer Dienst zu stellen, daß es - beladen mit Schrott - eine letzte Fahrt nach In-
dien antreten und dort mit der Ladung als Schrott verkauft werden sollte. Das
Isthmus Bureau of Shipping, eine im Auftrag des Staates Belize in Rotterdam
tätige Klassifikationsgesellschaft, stellte der Klägerin am 25. August 1997 ein
Sicherheitszeugnis (Interim Cargo Ship Safety Construction Certificate), ein
Ausrüstungssicherheitszeugnis (Interim Cargo Ship Safety Equipment Certifica-
te) sowie ein Freibordzeugnis (Interim International Load Line Certificate) aus,
die sämtlich eine Gültigkeitsdauer bis zum 24. Januar 1998 auswiesen und die
folgende Nebenbestimmung enthielten:
"Issued for ONE passage - with scrap cargo or in ballast - from
Continent to India / Far East Range between 25
th
August 1997
and 24
th
January 1998 for continuation of surveys and repairs or
to be scrapped at Owners option."
Nachdem es der Klägerin nicht gelungen war, Schrott für eine Verschif-
fung nach Indien aufzunehmen, schloß sie am 19. September 1997 mit einer
indischen Gesellschaft eine Charter, welche die Ladung von insgesamt ca.
28.000 t Düngemittel in Hamburg zur Verschiffung nach Indien zum Gegen-
stand hatte. Nach der Ankunft des Schiffes in Hamburg führte die Beklagte zu 1
am 3. Oktober 1997 eine Hafenstaatkontrolle durch und erließ am selben Tage
eine Festhalteverfügung, die auf § 17 Abs. 3 der Verordnung über die Sicher-
heit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung - SchSV) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217) in Verbindung mit
Kapitel I Regel 19 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im folgenden SOLAS-Überein-
kommen) und Art. 21 des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
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gestützt wurde. Es folgten weitere Besichtigungen nach, die erhebliche Korro-
sionsschäden zutage förderten und sich am 28. Oktober 1997 in der Aufforde-
rung der Beklagten zu 1 niederschlugen, eine Untersuchung des Schiffes ent-
sprechend den Forderungen des "Enhanced Survey Programs" für Bulkcarrier
im Rahmen einer Klasseerneuerung durchzuführen. Dies kam für die Klägerin
jedoch aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht. Sie fragte am 11. De-
zember 1997 bei der Beklagten zu 1 an, welche Maßnahmen einzuleiten seien,
um das Schiff als Anhang eines Schleppzuges aus dem Hafen zu bringen. Die
Beklagte zu 1 wies in ihrer Antwort vom 12. Dezember 1997 darauf hin, daß
das Schiff vollständig aufgebraucht und zum Transport auf See nicht mehr ge-
eignet sei. Vielmehr solle das Schiff zur Verschrottung verschleppt werden.
Hierfür sei es erforderlich, den Verschlußzustand des Schiffes herzustellen und
weitere Maßnahmen durchzuführen, die nach einer auf Antrag unter Beifügung
einer Kostenübernahmeerklärung von 50.000 DM vorzunehmenden Besichti-
gung festzulegen seien. Dem anschließend geäußerten Wunsch der Klägerin,
das Schiff nach Rotterdam zu schleppen, um es nach Entscheidung der dorti-
gen Hafenbehörde zu verschrotten oder reparieren zu lassen, trat die Beklagte
zu 1 mit der Auffassung entgegen, da in Hamburg ausreichende Reparatur-
möglichkeiten bestünden, komme nach Art. 11 Abs. 1 der "Richtlinie 95/21/EG
des Rates vom 19. Juni 1995 (ABlEG Nr. L 157/1) zur Durchsetzung internatio-
naler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und
die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemein-
schaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren
(Hafenstaatkontrolle)" nur eine Schlepperlaubnis zur Verschrottung in Betracht;
eine Genehmigung zur Verschleppung nach Rotterdam zur dortigen Durchfüh-
rung von Reparaturarbeiten könne nicht erteilt werden. Nachdem die Klägerin
am 2. Januar 1998 beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung mit
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dem Ziel beantragt hatte, ihr zu gestatten, das Schiff nach Durchführung der
erforderlichen provisorischen Maßnahmen nach Rotterdam verschleppen zu
lassen, um dort die für eine Wiederinbetriebnahme des Schiffs erforderlichen
Reparaturarbeiten vornehmen zu können, nahm die Beklagte zu 1 in einem der
Klägerin am 12. Januar 1998 zugegangenen Schriftsatz von ihrer Auffassung
Abstand, die für ein Auslaufen oder eine Weiterfahrt des Schiffes mit Ladung
oder in Ballast erforderlichen Reparaturen müßten in Hamburg erfolgen. Die
Klägerin stellte sodann am 14. Januar 1998 bei der Beklagten zu 1 den Antrag,
das Schiff zu besichtigen, um die erforderlichen Maßnahmen für eine Ver-
schleppung nach Rotterdam festzulegen, und zahlte am 6. Februar 1998 den
Verwaltungskostenvorschuß ein. Die Beklagte zu 1 legte am 21. Januar 1998
nach einer Besichtigung die erforderlichen Maßnahmen fest und erteilte der
Klägerin nach deren Erfüllung am 24. Februar 1998 die begehrte Erlaubnis.
Das Schiff verließ Hamburg am 25. Februar 1998 im Schleppzug. In Rotterdam
wurde es für eine letzte Reise nach Indien in Ballast wieder hergerichtet. Mit
Zustimmung der Rotterdamer Hafenbehörden und des Lloyds-Registers fuhr
das Schiff durch den Suezkanal nach Indien, wo es schließlich verschrottet
wurde.
Die Klägerin, die das Festhalten des Schiffes in Hamburg für rechtswid-
rig angesehen hat, hatte beim Landgericht keinen Erfolg. Das Berufungsgericht
hat der Klage wegen einer Verzögerung der Freigabe um drei Wochen gegen
beide Beklagte in Höhe von 53.252,59 € nebst Zinsen entsprochen und sie im
übrigen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision be-
gehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten zu 1 ist unbegründet, während die Revision
der Beklagten zu 2 Erfolg hat. Die Klägerin kann nur die Beklagte zu 1 auf Er-
satz ihres durch die Verzögerung der Freigabe entstandenen Schadens in An-
spruch nehmen.
I.
Unbegründet sind die Einwände der Revision gegen die Parteifähigkeit
der Klägerin und gegen die Zulässigkeit der Berufung, soweit diese sich gegen
die Beklagte zu 2 richtet.
1.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin als im Handels-
register eingetragene Sociedad Anónima nach den in Panama geltenden Vor-
schriften das Recht hat, zu klagen und verklagt zu werden, und daß dies auch
dann gilt, wenn die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz außerhalb der Republik
Panama hat. Unterstelle man den Vortrag der Beklagten als richtig, der Verwal-
tungssitz der Klägerin befinde sich in den Niederlanden, ergebe sich nichts
anderes. Das niederländische internationale Gesellschaftsrecht, welches von
der Verweisung des deutschen internationalen Gesellschaftsrechts nach der
Regel des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB mit umfaßt sei, verweise nämlich auf
das Recht von Panama weiter. Denn in den Niederlanden gelte im internationa-
len Gesellschaftsrecht die Gründungstheorie, nach der das Statut einer Gesell-
schaft dem Recht des Staates unterliege, nach dessen Recht die Gesellschaft
gegründet worden sei.
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Das hält der auf die Anwendung deutschen Rechts beschränkten rechtli-
chen Überprüfung (§ 545 Abs. 1 ZPO) stand.
a) Nach der bisherigen Rechtsprechung zum deutschen internationalen
Gesellschaftsrecht beurteilt sich die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft nach
dem Recht am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes (sogenannte Sitztheo-
rie, vgl. BGHZ 97, 269, 271 m.w.N.). Eine starre Anwendung dieses Grundsat-
zes steht jedoch, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit
Urteil vom 5. November 2002 (Rs. C-208/00 - Überseering - NJW 2002, 3614,
3616 zu Rn. 82) entschieden hat, mit der in Art. 43 und 48 EG gewährleisteten
Niederlassungsfreiheit in Widerspruch, soweit sie darauf hinausläuft, die
Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines anderen Mit-
gliedstaates gegründet worden ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat, mit
der Folge in Frage zu stellen, daß sie sich nach dem Recht des Aufnahme-
staates neu gründen muß. Der Bundesgerichtshof hat im Anschluß an dieses
Urteil des Gerichtshofs für den Rechtsraum der Europäischen Gemeinschaften
daher entschieden, daß eine Gesellschaft nach deutschem internationalen Ge-
sellschaftsrecht hinsichtlich ihrer Rechtsfähigkeit dem Recht des Mitgliedstaa-
tes zu unterstellen ist, in dem sie gegründet worden ist und in dem sie weiter-
hin ihren satzungsmäßigen Sitz hat (vgl. BGHZ 154, 185, 190).
b) Die Frage, ob außerhalb dieses Rechtsraums an der herkömmlichen
Sitztheorie festzuhalten ist oder ob dem Gründungsstatut auch bei der Gesell-
schaftsgründung in Drittstaaten höheres Gewicht zukommt, bedarf im hier zu
beurteilenden Fall keiner abschließenden Beantwortung. Stellt man auf das
Gründungsstatut der Klägerin in Panama ab, ist nach den für das Revisionsver-
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fahren maßgebenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 560 ZPO) da-
von auszugehen, daß die Klägerin parteifähig ist. Wendet man die Sitztheorie
an, ist die Rechts- und Parteifähigkeit der Klägerin mit einem (unterstellten)
Verwaltungssitz in den Niederlanden nach dem Recht dieses Staates, und zwar
nach der Regel des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unter Einschluß dessen inter-
nationalen Privatrechts, zu beurteilen. Verweist das Recht des Sitzstaates für
das Gesellschaftsstatut auf das Recht des Gründungsstaates und folgt das
Recht des Staates am tatsächlichen Verwaltungssitz der Gründungstheorie,
kommt - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - grundsätzlich
eine Weiterverweisung auf das Recht des Gründungsstaates in Betracht (vgl.
auch OLG Frankfurt NJW 1990, 2204, 2205; Kindler, in: MünchKomm-BGB,
Internationales Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 1999, Rn. 378 f; Staudinger/Groß-
feld, BGB, Internationales Gesellschaftsrecht, Neubearb. 1998, Rn. 108).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts folgt das niederländi-
sche internationale Gesellschaftsrecht der Gründungstheorie und verweist da-
mit für das Gesellschaftsstatut auf das Recht von Panama, nach dessen Recht
die Klägerin gegründet worden ist. Diese Auffassung, die in der Literatur geteilt
wird (vgl. Kindler, aaO Rn. 381; mit gewissen Einschränkungen Gotzen, Nie-
derländisches Handels- und Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2000, Rn. 842 f; Stau-
dinger/
Großfeld, aaO Rn. 157) - auch die niederländische Regierung hat im Verfahren
"Inspire Art" vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften diesen
Grundsatz hervorgehoben (vgl. Urteil vom 30. September 2003 - Rs. C-
167/01 - WM 2003, 2042, 2047 f unter Rn. 77 f) -, unterliegt nicht der revisions-
rechtlichen Nachprüfung. Verfahrensrügen wegen unzureichender Ermittlung
des niederländischen Rechts vermag der Senat der Revisionsbegründung nicht
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zu entnehmen. Soweit die Revision unter Bezugnahme auf die angeführte Ent-
scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Sep-
tember 2003 auf Art. 1 bis 5 der Wet op de formeel buitenlandse vennoot-
schappen (Gesetz über formal ausländische Gesellschaften) vom 17. Dezem-
ber 1997 verweist und diesen Bestimmungen eine nur eingeschränkte Geltung
der Gründungstheorie entnehmen will, vermag dies die nach dem Recht von
Panama bestehende Rechts- und Parteifähigkeit der Klägerin nicht in Frage zu
stellen. Aus den in den Rn. 22 bis 33 des Urteils des Gerichtshofs (aaO
S. 2044) inhaltlich wiedergegebenen Bestimmungen ergibt sich zwar, daß for-
mal ausländische Gesellschaften, die ihre Tätigkeit vollständig oder nahezu
vollständig in den Niederlanden ausüben und daneben keine tatsächliche Bin-
dung an den Staat haben, in dem das Recht gilt, nach dem sie gegründet wur-
den, zusätzlichen Verpflichtungen - auch in bezug auf ein haftendes Mindest-
kapital und eine Geschäftsführerhaftung - unterliegen sollen. Die Rechts- und
Parteifähigkeit der ausländischen Gesellschaften wird von diesen Bestimmun-
gen jedoch nicht berührt.
2.
Die Klägerin hat nach Abweisung der Klage gegen das angefochtene
Urteil Berufung eingelegt und in ihrer Berufungsbegründung die auch in der
mündlichen Verhandlung gestellten Anträge angekündigt, die Beklagten zu ver-
urteilen, als Gesamtschuldner an sie die bereits erstinstanzlich begehrten Be-
träge zu zahlen. Mit dem Inhalt dieser Anträge ist die Berufung auch in Anse-
hung der Beklagten zu 2 unbedingt geführt worden. Die Berufungsbegründung
enthält zwar in der Überschrift "4. Die hilfsweisen Ansprüche gegen die Beklag-
te zu 2 wegen Nichtumsetzung der Hafenstaatkontroll-Richtlinie" eine Wen-
dung, die Anlaß zur Frage geben könnte, ob die Klägerin die Inanspruchnahme
der Beklagten zu 2 nur für den Fall gelten lassen wollte, daß ein Anspruch aus
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Amtshaftung ebenso wie ein Anspruch aus unmittelbarer Anwendung von Art. 9
Abs. 7 Satz 2 der Richtlinie gegen die Beklagte zu 1 scheitere. Abgesehen da-
von, daß die Klägerin auf entsprechende Einwände der Beklagten zu 2 klarge-
stellt hat, daß sie diese nicht nur hilfsweise in Anspruch nehmen wolle, ergibt
sich aus ihrer Prozeßführung insgesamt, daß sie aus Gründen der Vorsicht
das gegen die Beklagte zu 2 angestrengte Verfahren fortsetzen wollte, das vor
allem erstinstanzlich auf eine Konkurrenz verschiedener Ansprüche gegen bei-
de Beklagte gestützt wurde. Der Senat, der zu einer Auslegung prozessualer
Erklärungen befugt ist, würdigt das Vorbringen der Klägerin so, daß sie die
mögliche Verurteilung der Beklagten zu 2 nicht unter eine Bedingung gestellt
hat.
II.
1.
Das Berufungsgericht zieht als Anspruchsgrundlage für das Schadens-
ersatzbegehren der Klägerin Art. 9 Abs. 7 Satz 2 der Richtlinie 95/21/EG her-
an. Hiernach hat der Eigentümer oder Betreiber eines Schiffes Anspruch auf
Ersatz des erlittenen Verlustes oder Schadens, wenn das Schiff in unangemes-
sener Weise festgehalten oder aufgehalten wird. Das Berufungsgericht führt
weiter aus, die Richtlinie sei zwar in bezug auf diese Bestimmung erst nach
Ablauf der Umsetzungsfrist (30. Juni 1996; Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie) in na-
tionales Recht umgesetzt worden, indem durch Art. 2 des Gesetzes zur Ände-
rung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze vom 23. März 2002 (BGBl. I
S. 1163) ein neuer § 3e in das Seeaufgabengesetz (SeeaufgG) in der Fassung
vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) eingefügt wurde (vgl. auch die Be-
kanntmachung der Neufassung des Seeaufgabengesetzes vom 26. Juli 2002,
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BGBl. I S. 2876). Die Klägerin könne sich aber unmittelbar auf diese Richtlini-
enbestimmung berufen, da die Richtlinie die Rechte, die dem Staat gegenüber
geltend gemacht werden könnten, unbedingt und inhaltlich so bestimmt festle-
ge, daß es zu ihrer Anwendung keines Ausführungsaktes mehr bedürfe. Die
Richtlinie sei auch auf die Klägerin als Rechtssubjekt der Republik Panama
anwendbar, weil eine Beschränkung des Kreises der Normadressaten auf Ge-
meinschaftsbürger mit der internationalen Geltung der von der zuständigen
Behörde des Hafenstaates bei der Überprüfung von Seeschiffen einzuhalten-
den Abkommen nicht zu vereinbaren sei. Der Schadensersatzanspruch richte
sich gegen das Organ, welches die konkrete Entscheidung in fehlerhafter An-
wendung der unmittelbar heranzuziehenden Richtlinie getroffen habe. Das sei
die Beklagte zu 1, der die Beklagte zu 2 die Durchführung der Richtlinie gemäß
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SchSV i.V.m. § 1 Nr. 4, § 6 Abs. 1 SeeaufgG auferlegt habe.
Daneben hafte die Beklagte zu 2 unter dem Gesichtspunkt eines gemein-
schaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs, weil jeder Verstoß eines nationa-
len Organs gegen EU-Recht zugleich einen Verstoß der Bundesrepublik
Deutschland gegen das Gemeinschaftsrecht darstelle.
In der Sache nimmt das Berufungsgericht an, der Klägerin stehe ein
Schadensersatzanspruch zu, weil die Beklagte zu 1, die das Schiff zunächst
rechtmäßig festgehalten habe, auf das Anerbieten der Klägerin, das Schiff
nach Rotterdam verschleppen zu lassen, verspätet eingegangen sei. Die Be-
klagte zu 1 habe sich zu Unrecht auf den Standpunkt gestellt, der Klägerin
bleibe nur die Alternative, das Schiff in Hamburg reparieren oder zum Ver-
schrottungshafen abschleppen zu lassen. Unter dem maßgeblichen Gesichts-
punkt der Gefahrenabwehr mache es keinen Unterschied, ob das Schiff zur
Reparatur oder zum Verschrotten abgeschleppt werde. Soweit sich die Beklag-
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te zu 1 auf Art. 11 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 95/21/EG gestützt ha-
be, gehe es in diesen Bestimmungen lediglich um die Voraussetzungen, unter
denen einem mit Sicherheitsmängeln behafteten Schiff die Weiterfahrt erlaubt
werden könne. Davon sei das Verschleppen zu unterscheiden, zumal es die
Beklagte zu 1 in der Hand gehabt habe, durch geeignete Auflagen - wie später
geschehen - sicherzustellen, daß das Abschleppen gefahrlos vonstatten gehen
könne. Erst nachdem die Beklagte zu 1 ihre in mehreren Schreiben eingenom-
mene unnachgiebige Haltung aufgegeben habe, sei es der Klägerin zuzumuten
gewesen, einen für die Festlegung erforderlicher Maßnahmen förmlichen Be-
sichtigungsantrag zu stellen. Durch das Verhalten der Beklagten zu 1 sei das
Schiff für drei Wochen unangemessen aufgehalten worden, so daß die Kläge-
rin so zu stellen sei, als hätte das Schiff bereits am 4. Februar 1998 aus dem
Hamburger Hafen geschleppt werden können. Daß sie den Kostenvorschuß
erst am 6. Februar 1998 eingezahlt habe, sei ohne Bedeutung, weil die Beklag-
te zu 1 ihr Tätigwerden tatsächlich nicht hiervon abhängig gemacht habe.
2.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Bediensteten der Beklagten
zu 1 hätten ein Auslaufen des Schiffes als Anhang eines Schleppzuges unan-
gemessen verzögert, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Festhalteverfügung, die sich gegen ein Schiff unter fremder Flagge
richtete, auf das das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 und
das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) Anwendung fand, hatte ihre Grund-
lage in § 17 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 SchSV. Sie hatte - für die Entscheidung
im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr bedeutsame - Sicherheitsmängel
zum Gegenstand, die einer Weiterfahrt und einem Auslaufen des Schiffs aus
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eigener Kraft entgegenstanden. Sowohl nach allgemeinen polizeirechtlichen
Erwägungen der Gefahrenabwehr als auch nach dem Sinn der angeführten
internationalen Übereinkommen ist bei einer so schwerwiegenden und mit er-
heblichen finanziellen Auswirkungen verbundenen Maßnahme wie einer Fest-
halteverfügung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
a) Dies findet etwa Ausdruck in der Pariser Vereinbarung vom 26. Ja-
nuar 1982 über die Hafenstaatkontrolle (BGBl. II S. 585), in deren Ziffer 3.11
davon gesprochen wird, daß die Behörden bei der Ausübung der Kontrolle alle
nur möglichen Anstrengungen unternehmen, um ein unangemessenes Fest-
oder Aufhalten des Schiffs zu vermeiden. In Ziffer 1.2 der Anlage 1, die Grund-
sätze für die Beseitigung von Mängeln bzw. das Festhalten eines Schiffes be-
trifft, heißt es, daß der Besichtiger seine fachmännische Entscheidung darüber
trifft, ob das Schiff bis zur Beseitigung der Mängel festgehalten wird oder ob es
mit bestimmten Mängeln, die keine unvertretbare Gefahr für die Sicherheit, Ge-
sundheit oder Umwelt darstellen, auslaufen darf, wobei er die besonderen Um-
stände der beabsichtigten Reise berücksichtigt. Der Besichtiger hat hiernach
also nicht allein in Erwägung zu ziehen, ob Mängel, die einem Auslaufen ent-
gegenstehen, in dem Hafen, in dem die Kontrolle durchgeführt wird, (endgültig)
beseitigt werden können oder nicht (vgl. Ziffern 3.7 und 3.8 der Pariser Verein-
barung).
b) Ähnliche Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sind auch dem SOLAS-
Übereinkommen zu entnehmen, das in Kapitel I Regel 19 lit. a bis e die Befug-
nisse der Behörden der Hafenstaatkontrolle umschreibt und in lit. f bestimmt,
daß bei der Ausübung der Kontrolle alle nur möglichen Anstrengungen zu un-
ternehmen sind, um ein unangemessenes Fest- oder Aufhalten des Schiffs zu
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verhindern. Der in dieser Bestimmung enthaltenen Schadensersatzregelung
bei unangemessenem Festhalten hat der Bundestag durch Art. 1 Abs. 2 des
MARPOL-Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. 1982 II, S. 2) zugestimmt
und sie durch Art. 4 Nr. 2 des am 24. Juli 1997 in Kraft getretenen Zweiten
Gesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Seeschiff-
fahrt vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1832) dahin klargestellt, daß der Ausdruck
"Schiff" (als Anspruchsberechtigten) den Eigentümer und den Betreiber des
Schiffs einschließt (Art. 1c des MARPOL-Gesetzes).
c) Aus der Richtlinie 95/21/EG über die Hafenstaatkontrolle, deren
Durchführung bereits durch die Siebente Verordnung zur Änderung der Schiffs-
sicherheitsverordnung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1710) nach Maß-
gabe des § 6 Abs. 1 SeeaufgG in die Hände der Beklagten zu 1 gelegt worden
ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SchSV), ergibt sich nichts anderes. Sie ist vielmehr - wie
sich aus ihrem Art. 1 ergibt - darauf angelegt, die Einhaltung internationaler
und einschlägiger gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften für die Sicherheit auf
See, den Schutz der Meeresumwelt sowie der Lebens- und Arbeitsbedin-
gungen an Bord der Schiffe aller Flaggen zu fördern sowie gemeinsame
Kriterien für die Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat festzulegen und
die Verfahren für die Überprüfung und das Festhalten zu vereinheitlichen,
wobei
die
Verpflichtungen,
welche
die
Seeschiffahrtsbehörden
der
Mitgliedstaaten in der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
eingegangen sind, gebührend zu berücksichtigen sind. Es überrascht daher
nicht, sondern ist eher Ausdruck einer bereits seit längerem bestehenden
Überprüfungspraxis, daß die Richtlinie in Art. 9 Abs. 7 verlangt, bei der
Ausübung der Hafenstaatkontrolle alle nur möglichen Anstrengungen zu
unternehmen, um ein unangemessenes Festhalten oder Aufhalten des Schiffs
zu vermeiden. Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie läßt ein Festhalten des Schiffes zu
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ein Festhalten des Schiffes zu bei Mängeln, die eindeutig eine Gefahr für die
Sicherheit, Gesundheit oder Umwelt darstellen, und rechtfertigt seine Fortdau-
er, solange die Gefahr nicht beseitigt ist oder die Behörde nicht feststellt, daß
das Schiff unter den erforderlichen Auflagen auslaufen kann, ohne daß dies
eine Gefahr darstellt. Nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie darf die Behörde dem
Schiff die Weiterfahrt zur nächstgelegenen geeigneten Reparaturwerft erlau-
ben, wenn Mängel im Sinn von Art. 9 Abs. 2 im Überprüfungshafen nicht besei-
tigt werden können. Die Revision will aus dem Zusammenspiel der beiden Be-
stimmungen folgern, die Aufhebung einer Festhalteverfügung komme nicht in
Betracht, wenn die Werften im Überprüfungshafen - wie hier - in der Lage (ge-
wesen) seien, die Mängel zu beseitigen. Abgesehen davon, daß sich die Be-
klagte zu 1 mit ihrem eigenen späteren Verhalten sehenden Auges ins Unrecht
gesetzt hätte, wenn man die Richtlinie in diesem Sinn verstehen müßte, über-
sieht die Revision weitere wesentliche Gesichtspunkte, die die Beklagte zu 1
bei ihrer Entscheidung zu beachten hatte. Zum einen folgt aus der Pflicht, alle
nur möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um ein unangemessenes Auf-
halten zu vermeiden, eine stärkere Berücksichtigung von Möglichkeiten, unter
bestimmten Auflagen einer aufgetretenen Gefahr zu begegnen - eine Option,
die im übrigen in Art. 9 Abs. 2 ausdrücklich erwähnt wird -, zum anderen wird
der Besichtiger in Art. 9 Abs. 3 auf Kriterien hingewiesen, die im Anhang VI der
Richtlinie aufgeführt sind. Dort heißt es im Bereich des hier angewendeten
Freibord-Übereinkommens unter Ziffer 3.5.1:
"Größere Bereiche mit Schäden oder Korrosion, Lochfraß in Be-
plattung und Steifen von Decks und Schiffskörper, wodurch die
Seetüchtigkeit und die Festigkeit bei örtlichen Belastungen beein-
trächtigt werden, sofern nicht eine sachgemäße vorläufige Repa-
ratur für die Reise zu einem Hafen zwecks dauerhafter Reparatur
durchgeführt worden ist."
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Auch aus dieser Bestimmung folgt, daß eine vollständige Reparatur im
Überprüfungshafen nicht zwingend geboten ist, wenn der festgestellten Gefahr
auf andere Weise begegnet werden kann. Der Senat zweifelt nicht daran, daß
die Beklagte zu 1 die Verschleppung des Schiffs nur unter solchen Auflagen
gestattet hat, die es sicherstellten, Gefahren für die Sicherheit, Gesundheit und
Umwelt zu vermeiden. Gab es aber eine solche Möglichkeit und war die Kläge-
rin bereit, die insoweit erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, war ein wei-
teres Festhalten des Schiffs nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie nicht mehr ge-
rechtfertigt. Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es - was
die Gefahrenlage und ihre Bewältigung angeht - keinen Unterschied macht, ob
das Schiff zu einer Reparaturwerft oder direkt zum Verschrotten geschleppt
wird. Indem die Beklagte zu 1 im Dezember 1997 durch ihre mehrfache Able-
nung der erstgenannten Alternative die schließlich gefundene Lösung verzö-
gert hat, hat sie das Schiff der Klägerin im Sinne der Richtlinie unangemessen
aufgehalten.
3.
a) Dieses Verhalten begründet - unbeschadet, daß auch Art. 1 Abs. 2
des MARPOL-Gesetzes in Verbindung mit Kapitel I Regel 19 lit. f des SOLAS-
Übereinkommens als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt - jedenfalls Amts-
haftungsansprüche (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) der Klägerin gegen die Be-
klagte zu 1. An der Drittgerichtetheit der Pflichten, die die Beklagte zu 1 ge-
genüber der Klägerin wahrzunehmen hatte, bestehen keine Zweifel. Für das
Verhalten ihrer Mitarbeiter hat auch die Beklagte zu 1 - eine rechtsfähige
Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 29 Abs. 1 SGB IV, § 114 Abs. 1 Nr. 1
in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 35 SGB VII) - selbst einzustehen und nicht - wie
sie meint - die Beklagte zu 2. Bei der Schiffahrtsverwaltung handelt es sich ge-
mäß Art. 87 Abs. 1 Satz 1, Art. 89 Abs. 2 Satz 2 GG um eine Aufgabe, die der
- 18 -
Art. 87 Abs. 1 Satz 1, Art. 89 Abs. 2 Satz 2 GG um eine Aufgabe, die der Bund
in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau zu führen hat.
Für den Bereich der Seeschiffahrt hat der Bund der Beklagten zu 1 in § 6
Abs. 1 SeeaufgG in der Fassung der hier anwendbaren Bekanntmachung vom
13. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2803) Bundesaufgaben - unter anderem die
Überwachung der Verkehrs- und Betriebssicherheit der Wasserfahrzeuge ge-
mäß § 1 Nr. 4 SeeaufgG - übertragen. Dementsprechend sind bei den Kontrol-
len und maßgebenden Entscheidungen Mitarbeiter der Beklagten zu 1 tätig ge-
worden. Der Haftung der Beklagten zu 1 läßt sich auch nicht entgegenhalten,
ihre Mitarbeiter hätten vorliegend keine körperschaftlichen Selbstverwaltungs-
aufgaben, sondern - im Wege der "Organleihe" - Aufgaben der Bundesverwal-
tung wahrgenommen. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß die
Frage der haftenden Körperschaft im Sinne des Art. 34 GG danach zu beant-
worten ist, wer den fehlsam handelnden Amtsträger mit der Durchführung der
Aufgabe betraut hat; ob die konkrete Aufgabe, bei deren Wahrnehmung die
Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, in den Aufgabenkreis dieser (Anstel-
lungs-)Körperschaft fällt, bleibt dagegen grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Se-
natsurteile BGHZ 99, 326, 330; vom 27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - NVwZ
1994, 823; vom 11. Mai 2000 - III ZR 258/99 - NVwZ 2000, 963, 964). Dement-
sprechend haftet etwa für Amtspflichtverletzungen, die ein gemeindlicher Amts-
träger bei der Wahrnehmung staatlicher Auftragsangelegenheiten (Pflichtauf-
gaben nach Weisung) begeht, die Gemeinde und nicht der Staat (vgl. Staudin-
ger/
Wurm, BGB, 13. Bearbeitung 2002, § 839 Rn. 57). Ähnlich liegt der Fall
hier. Die - nicht unproblematische - Konstruktion der Organleihe mag geeignet
sein, die Heranziehung einer bundesrechtlichen Körperschaft des öffentlichen
Rechts bei der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben, die an sich nur in unmittel-
- 19 -
barer Bundesverwaltung erledigt werden dürfen, verfassungsrechtlich zu recht-
fertigen (siehe hierzu Dittmann, Die Bundesverwaltung, 1983, S. 202 f; Bek-
kert/Breuer, Öffentliches Seerecht, 1991, Rn. 522). Haftungsrechtlich ist jedoch
allein entscheidend, daß es sich bei der Beklagten zu 1 um eine juristische
Person des öffentlichen Rechts handelt und damit um ein taugliches Haftungs-
subjekt (vgl. Staudinger/Wurm, aaO Rn. 54). Anders als in Fällen, in denen der
Senat über die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der Gemeinde für das
Verhalten eines vom Land entliehenen Beamten entschieden hat (vgl. Urteil
vom 19. Januar 1989 - III ZR 258/87 - LM BGB § 839 Ca Nr. 73), ist hier weder
vorgetragen noch erkennbar, daß der Bund - von der Wahrnehmung der Fach-
aufsicht durch das zuständige Bundesministerium abgesehen - den Einsatz der
Mitarbeiter der Beklagten zu 1 steuert, sie kontrolliert oder ihnen Weisungen
erteilt. Daß schließlich der Bund nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 4 Nr. 4 der Anordnung
über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Verkehr und über das Verfahren bei der Vertretung
vom 6. Mai 1997 (VkBl. 1997, 402) durch das Bundesministerium für Verkehr,
dieses durch die Beklagte zu 1 vertreten wird, berührt die haftungsrechtliche
Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 nicht. Die durch das Gesetz zur Ände-
rung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze vom 23. März 2002 (BGBl. I
S. 1163) eingefügte Vorschrift des § 3e SeeaufgG, die der Umsetzung von
Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie 95/21/EG dient und die Haftung der Verkehrsbehör-
de des Bundes zuweist, die das unangemessene Festhalten amtlich veranlaßt
hat, knüpft an die zu Art. 34 GG entwickelten Grundsätze der haftenden Kör-
perschaft an und bestätigt die Überlegungen zur haftungsrechtlichen Verant-
wortlichkeit der Beklagten zu 1.
- 20 -
b) Nach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab des Amtshaftungsrechts ist
auch von einem Verschulden der Bediensteten der Beklagten zu 1 auszuge-
hen. Die Beklagte zu 1 kann sich nicht darauf berufen, bei der Anwendung von
Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie sei ein ihr in § 17 SchSV grundsätzlich eingeräum-
tes Ermessen in dem Sinn auf Null reduziert worden, daß sie auf eine Repara-
tur im Überprüfungshafen habe bestehen müssen. Damit gibt sie den Richtlini-
enbestimmungen im Zusammenhang einen ihnen nicht zukommenden Inhalt
(vgl. oben II 2 c). Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, daß die Richtlinie
95/21/EG in der Europäischen Gemeinschaft insgesamt eine einheitliche und
wirkungsvolle - und damit wohl auch eine konsequentere - Durchsetzung inter-
nationaler Normen verfolgt (vgl. Siebente Begründungserwägung). Inhaltlich
knüpft sie aber an die Beachtung und Anwendung internationaler Überein-
kommen an, die schon vor dem Ablauf der für die Richtlinie geltenden
Umsetzungsfrist zum täglichen Geschäft der Beklagten zu 1 gehörten.
Die Beklagte zu 1 entlastet auch nicht, daß das Landgericht ihre Weige-
rung, das Verschleppen zu gestatten, als nicht rechtswidrig angesehen hat.
Dies beruht nicht etwa auf einer anderen rechtlichen Würdigung des Art. 11
Abs. 1 der Richtlinie oder auf einer anderen Gewichtung des Verhältnismäßig-
keitsgrundsatzes - insoweit geht auch das Landgericht davon aus, die Beklagte
zu 1 habe sich auf einen fehlerhaften Rechtsstandpunkt gestellt -, sondern auf
der Erwägung, die Klägerin habe sich die Verzögerungen selbst zuzuschrei-
ben, weil sie den von der Beklagten zu 1 von Beginn an geforderten Besichti-
gungsantrag nicht gestellt und den Vorschuß für ein Tätigwerden nicht einge-
zahlt habe. Damit fehlt es aber an einer erschöpfenden Würdigung des
Schriftwechsels zwischen den Parteien. Die Klägerin ist nicht etwa untätig ge-
blieben, sondern hat sich gegen den Rechtsstandpunkt der Beklagten zu 1 ge-
- 21 -
wehrt. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Stellung eines förmlichen Besichtigungs-
antrags im Vorfeld der von der Klägerin verfolgten Verschleppung des Schiffs
nach Rotterdam zur Reparatur keinen Sinn gehabt. Es kann der Klägerin auch
nicht angelastet werden, daß sie sich (erst) Anfang Januar 1998 an das Ver-
waltungsgericht gewandt hat; vielmehr war dies erst sachgemäß, nachdem sich
herausgestellt hatte, daß die Beklagte zu 1 den in mehreren Schreiben im De-
zember 1997 eingenommenen Rechtsstandpunkt nicht aufzugeben bereit war.
Nach Aufgabe dieses Rechtsstandpunkts in einem der Klägerin am 12. Januar
1998 zugegangenen Schriftsatz hat diese am 14. Januar 1998 unverzüglich
den Besichtigungsantrag gestellt. Daß zu diesem Zeitpunkt der Kostenvor-
schuß noch nicht eingegangen war, hat die Beklagte zu 1 mit Recht nicht da-
von abgehalten, die Besichtigung vorzunehmen und die erforderlichen Maß-
nahmen festzulegen. Zu einer solchen Verfahrensweise bestand schon im Hin-
blick auf die ihr zuzurechnenden Verzögerungen Anlaß. Die Beklagte kann ihre
Schadensersatzpflicht daher auch nicht mit dem Zeitpunkt des Eingangs des
gezahlten Vorschusses in Frage stellen.
c) Gegen die Höhe des zuerkannten Anspruchs, die das Berufungsge-
richt den Parteien bereits mit Hinweisbeschluß vom 2. Juni 2003 bekanntgege-
ben hat, sind von der Beklagten zu 1 keine substantiierten Einwendungen er-
hoben worden. Dies gilt auch für die Heuerkosten, hinsichtlich derer die Kläge-
rin behauptet hatte, die Besatzung habe bis zum Ende der erzwungenen Lie-
gezeit in Hamburg unter Vertrag gestanden.
4.
Die Klage ist indessen unbegründet, soweit sie gegen die Beklagte zu 2
gerichtet ist. Soweit es um die Amtspflichtverletzungen der Mitarbeiter der Be-
- 22 -
klagten zu 1 im Sinn des § 839 BGB geht, hat diese nach Art. 34 GG hierfür
einzustehen (vgl. oben II 3 a).
Eine Haftung der Beklagten zu 2 kommt daher nur unter dem Gesichts-
punkt des vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwickelten ge-
meinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs in Betracht. Hiernach ist der
Mitgliedstaat zum Ersatz der Schäden verpflichtet, die dem einzelnen durch
diesem zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen,
gleichviel, ob der zur Last gelegte Verstoß dem nationalen Gesetzgeber, seiner
Verwaltung oder seinen letztinstanzlich entscheidenden Gerichten zuzuschrei-
ben ist, sofern die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem einzel-
nen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen
diesem Verstoß und den dem einzelnen entstandenen Schaden ein unmittel-
barer Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil vom 30. September 2003
- Rs. C-224/01 - Köbler - NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31 m.umfangr.w.N.; aus
der Rechtsprechung des Senats BGHZ 134, 30; 146, 153, 158 f; Beschluß vom
28. Oktober 2004 - III ZR 294/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Ein An-
spruch gegen die Beklagte zu 2 ist hier unter zwei Gesichtspunkten zu prüfen.
a) Zum einen geht es um die Frage, ob die Beklagte zu 2 dafür haftbar
zu machen ist, daß sie den Schadensersatzanspruch nach Art. 9 Abs. 7 der
Richtlinie 95/21/EG erst lange nach Ablauf der Umsetzungsfrist (30. Juni 1996;
Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie) durch Einfügung des § 3e SeeaufgG durch das
Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze vom
23. März 2002 (BGBl. I S. 1163) in nationales Recht umgesetzt hat, so daß
sich die Klägerin wegen des ihr entstandenen Schadens gegenüber der Be-
klagten zu 1 nicht auf diese Norm beziehen konnte. Der Senat kann offen las-
- 23 -
sen, ob die Richtlinienbestimmung nicht nur Gemeinschaftsbürgern, sondern
auch Eigentümern und Betreibern aus Drittstaaten, die der Hafenstaatkontrolle
unterworfen werden sollen, Rechte verleihen wollte, wie es im Ergebnis auch in
§ 3e SeeaufgG vorgesehen ist. Der Klägerin ist nämlich aus dieser Säumnis
des nationalen Gesetzgebers, der andere Teile der Richtlinie 95/21/EG früher
umgesetzt hat, kein Schaden entstanden. Denn ihr stehen - wie ausgeführt -
aufgrund des amtspflichtwidrigen Verhaltens der Mitarbeiter der Beklagten zu 1
Amtshaftungsansprüche gegen diese zu, die in ihrem Umfang nicht hinter dem
zurückbleiben, was sie bei rechtzeitiger Umsetzung der Schadensersatzrege-
lung in Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie hätte erlangen können.
b) Eine Haftung ist auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, daß durch
das Verwaltungshandeln der Beklagten zu 1 nicht nur Amtspflichten verletzt
sind, die das innerstaatliche Recht betreffen, sondern zugleich Normen des
Gemeinschaftsrechts, die eine gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung auslö-
sen. Eine solche Konstellation wird insbesondere dann auftreten, wenn die
Verstöße Gebiete betreffen, in denen das nationale Recht gemeinschaftsrecht-
lich harmonisiert worden ist (vgl. aus der Senatsrechtsprechung etwa BGHZ
146, 153, 158). Das Berufungsgericht hat angenommen, in einer solchen Kon-
stellation trete neben die Haftung des nationalen Organs immer auch ein ge-
gen den Mitgliedstaat selbst gerichteter Staatshaftungsanspruch. Dies ist je-
doch nach der im folgenden zu erörternden Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Gemeinschaften gemeinschaftsrechtlich nicht geboten.
In seinem Urteil vom 1. Juni 1999 (Rs. C-302/97 - Konle - Slg. 1999,
I-3122, 3140 zu Rn. 61 bis 64) hat der Gerichtshof entschieden, ein bundes-
staatlich aufgebauter Mitgliedstaat könne seine gemeinschaftsrechtlichen Ver-
- 24 -
pflichtungen auch dann erfüllen, wenn nicht der Gesamtstaat den Ersatz der
einem einzelnen durch gemeinschaftsrechtswidrige innerstaatliche Maßnah-
men entstandenen Schäden sicherstellt, sondern - wie zu ergänzen ist - das
einzelne Bundesland. Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof in seinem
Urteil vom 4. Juli 2000 (Rs. C-424/97 - Haim II - Slg. 2000, I-5148, 5158 ff zu
Rn. 25 bis 34) auf die Frage des vorlegenden Gerichts, ob die Haftung einer
rechtlich selbständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft neben der Haftung
des Mitgliedstaates gegeben sein könne, dahin fortentwickelt und präzisiert,
daß dies auch für Mitgliedstaaten gilt, in denen - unabhängig davon, ob sie
bundesstaatlich aufgebaut sind oder nicht - bestimmte Gesetzgebungs- oder
Verwaltungsaufgaben dezentralisiert von Gebietskörperschaften mit einer ge-
wissen Autonomie oder von anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, die
vom Staat rechtlich verschieden sind (in casu eine Kassenärztliche Vereini-
gung in der Bundesrepublik Deutschland), wahrgenommen werden. In diesen
Mitgliedstaaten könnten die Schäden, die eine öffentliche Einrichtung unter
Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht verursacht habe, daher von dieser er-
setzt werden (aaO S. 5160 zu Rn. 31). Zwar findet sich in beiden Entscheidun-
gen des Gerichtshofs (Konle Rn. 62; Haim II Rn. 28) die Wendung, ein Mit-
gliedstaat könne sich seiner Haftung nicht dadurch entziehen, daß er auf die
Aufteilung/interne Verteilung der Zuständigkeit(en) und der Haftung auf Kör-
perschaften verweise, die nach seiner Rechtsordnung bestünden. Diese For-
mulierung legt für sich genommen den Schluß nahe, daß der Mitgliedstaat
selbst den durch den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht eingetretenen
Schaden zu ersetzen hat. Einer entsprechenden Deutung tritt der Gerichtshof
jedoch nach Auffassung des Senats in beiden Entscheidungen entgegen. Zwar
muß jeder Mitgliedstaat sicherstellen, daß dem einzelnen der Schaden ersetzt
wird, der ihm durch einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht entstanden ist,
- 25 -
gleichgültig, welche staatliche Stelle diesen Verstoß begangen hat und welche
Stelle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats diesen Schadensersatz
grundsätzlich zu leisten hat (Haim II Rn. 27). Hieraus folgt jedoch nach Auffas-
sung des Gerichtshofs nicht, daß der Mitgliedstaat seine gemeinschaftsrechtli-
chen Verpflichtungen nur erfüllt, wenn er selbst den entstandenen Schaden
ersetzt (Haim II Rn. 29). Vielmehr hat der Gerichtshof konzediert, daß der Mit-
gliedstaat nicht verpflichtet ist, die Aufteilung der Zuständigkeit und der Haf-
tung auf die öffentlichen Körperschaften in seinem Gebiet zu ändern, und daß
den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts genügt ist, wenn die innerstaatli-
chen Verfahrensregelungen einen wirksamen Schutz der Rechte ermöglichen,
die dem einzelnen aufgrund Gemeinschaftsrechts zustehen, und die Geltend-
machung dieser Rechte nicht gegenüber derjenigen solcher Rechte erschwert
ist, die dem einzelnen nach innerstaatlichem Recht zustehen (Konle Rn. 63;
Haim II Rn. 30). Dann aber liegt es nahe, die Folgen eines gemeinschaftsrecht-
lichen Staatshaftungsanspruchs - unter Beachtung seiner Zielsetzung und sei-
ner Voraussetzungen - weitgehend mit den nach innerstaatlichem Recht gel-
tenden Regeln in Einklang zu bringen.
Der Senat sieht daher angesichts des Umstandes, daß der gemein-
schaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch aufgrund der Judikatur des Ge-
richtshofs
der
Europäischen
Gemeinschaften
in
die
innerstaatliche
Rechtspraxis selbstverständlichen Einzug gehalten hat, keine Bedenken, die
Bestimmung des Haftungssubjekts für diesen Anspruch nach denselben
Grundsätzen zu beurteilen, die für die Übernahme der Haftung nach Art. 34 GG
gelten (so auch Staudinger/Wurm, aaO Rn. 544). Insbesondere ergibt sich
auch aus diesen Grundsätzen, wen in Fällen eines Verstoßes des
Gesetzgebers oder der Rechtsprechung gegen das Gemeinschaftsrecht - hier
wird nach Amtshaftungsgrundsätzen nicht oder nur eingeschränkt gehaftet - die
- 26 -
tungsgrundsätzen nicht oder nur eingeschränkt gehaftet - die Verantwortlichkeit
trifft. Insoweit liegt eine gefestigte Rechtsprechung vor, so daß für das Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich und mit Verfassungsrang ge-
währleistet ist, daß für Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht gehaftet wird.
Die Beklagte zu 1 hat daher auch für die nachteiligen Folgen ihres Verwal-
tungshandelns einzustehen, soweit es Gemeinschaftsrecht verletzt hat.
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Herrmann