Urteil des BGH vom 25.10.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 80/05
vom
25. Oktober 2006
in dem Verfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FAO § 5
a) Auch nach der Änderung des § 5 FAO durch Beschluss der Satzungsversamm-
lung vom 7. November 2002 genügt eine persönliche und weisungsfreie Fallbear-
beitung als in einem ständigen Dienstverhältnis stehender Rechtsanwalt (sog.
Syndikusanwalt) allein nicht zum Nachweis der erforderlichen praktischen Erfah-
rung; es bedarf zusätzlich der Bearbeitung einer erheblichen Anzahl nicht unbe-
deutender Mandate außerhalb des Anstellungsverhältnisses (Fortführung von Se-
nat, Beschl. v. 13. Januar 2003, AnwZ (B) 25/02, NJW 2003, 883, und v. 6. März
2006, AnwZ (B) 37/05, NJW 2006, 1516).
b) Eine im Sinn von § 5 FAO persönliche Fallbearbeitung als Rechtsanwalt liegt nicht
vor, wenn sich ein Syndikusanwalt auf ein Wirken im Hintergrund beschränkt und
weder eigene Schriftsätze anfertigt noch selbst an Gerichtsverhandlungen teil-
nimmt (Ergänzung v. Senatsbeschl. v. 6. März 2006, AnwZ (B) 37/05, NJW 2006,
1516).
BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2006 - AnwZ (B) 80/05 - AGH Celle
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wegen Gestattung der Führung der Fachanwaltsbezeichnung Fachanwalt für Versi-
cherungsrecht
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die
Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich
und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff
am 25. Oktober 2006
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom
15. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1997 wieder zur Rechtsanwaltschaft bei dem
Amts- und Landgericht O. zugelassen. Er ist seit 1987 bei
Versicherung angestellt und dort seit 1996 als Abteilungsleiter der
HUK Schaden- und Rechtsabteilung ("Syndikusanwalt") tätig.
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Am 20. März 2004 beantragte er bei der Antragsgegnerin, ihm die Füh-
rung der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Versicherungsrecht" zu ge-
statten. Dazu legte er neben einer Bescheinigung der DeutscheAnwaltAkade-
mie (DAA) vom 12. Februar 2004 über seine erfolgreiche Teilnahme an einem
Fachlehrgang Versicherungsrecht in dem Zeitraum vom September bis Dezem-
ber 2003, den drei im Rahmen dieses Lehrgangs geschriebenen und mit be-
standen bewerteten Klausuren eine Liste mit insgesamt 80 von ihm nach seinen
Angaben innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung "persönlich und
weisungsfrei" bearbeiteten gerichtlichen Verfahren und Fällen vor. Der Lehr-
gang umfasste 18 Fortbildungstage mit 120 Zeitstunden Unterricht sowie weite-
re 15 Zeitstunden Klausur, die Liste
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22 gerichtliche Verfahren aus dem Bereich allgemeines Versicherungsvertrags-
recht und Besonderheiten der Prozessführung (§ 14a Abs. 1 Nr. 1 FAO),
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13 gerichtliche Verfahren und 12 Fälle aus dem Bereich Sachversicherungs-
recht (§ 14a Abs. 1 Nr. 5 FAO),
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7 gerichtliche Verfahren und 20 Fälle aus dem Recht der privaten Personenver-
sicherung (§ 14a Abs. 1 Nr. 6 FAO) und
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2 gerichtliche Verfahren und 4 Fälle aus dem Haftpflichtversicherungsrecht
(§ 14a Abs. 1 Nr. 7 FAO).
Ferner reichte er Arbeitsproben für jeweils ein gerichtliches Verfahren
aus den Bereichen Sachversicherungsrecht, Recht der privaten Personenversi-
cherung und Haftpflichtversicherungsrecht und ein außergerichtliches Verfahren
aus dem Bereich Sachversicherungsrecht ein. Die Fälle aus der Fallliste bear-
beitete der Antragsteller sämtlich im Rahmen seiner Tätigkeit bei Versi-
cherung . Außerhalb dieser Tätigkeit bearbeitete er einen im weiteren Ver-
fahren zusätzlich benannten Fall.
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Die Antragsgegnerin hat den Antrag des Antragstellers am 9. Februar
2005 abgelehnt. Den gegen die Versagung gestellten Antrag des Antragstellers
auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof C. zurückgewiesen
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(BRAK-Mitt. 2005, 236 [Ls.]). Mit seiner von dem Anwaltsgerichtshof zugelas-
senen sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter.
Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist zulässig (§ 223
Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 42 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
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1. Die Antragsgegnerin ist nach §§ 43c Abs. 1 Satz 1, 59b Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe a BRAO i.V.m. § 1 Satz 2 FAO verpflichtet, einem Rechtsanwalt die
Befugnis zu verleihen, die Bezeichnung als Fachanwalt für das Versicherungs-
recht zu führen, wenn er besondere theoretische Kenntnisse und praktische
Erfahrungen auf diesem Gebiet erworben und nach Maßgabe von §§ 2, 4 und 5
FAO nachgewiesen hat. Dass der Antragsteller besondere theoretische Kennt-
nisse auf dem Gebiet des Versicherungsrechts erworben und ordnungsgemäß
nachgewiesen hat, stellt die Antragsgegnerin nicht in Abrede. Hiervon geht
auch der Anwaltsgerichtshof aus. Unbestritten ist ferner, dass der Antragsteller
die für den Nachweis des Erwerbs besonderer praktischer Erfahrungen auf dem
Gebiet des Versicherungsrechts notwendige Anzahl von Fallbearbeitungen in
der erforderlichen Verteilung auf die einzelnen Teilbereiche dieses Fachan-
waltsgebiets nachgewiesen hat. Ob dem Antragsteller die Führung der Fach-
anwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Versicherungsrecht" zu gestatten ist,
hängt deshalb allein davon ab, ob die Bearbeitung der von ihm nachgewiese-
nen Fälle im Sinne von § 5 Satz 1 Halbsatz 1 FAO persönlich und weisungsfrei
als Rechtsanwalt erfolgt ist.
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2. Das hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend verneint.
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a) Die von dem Antragsteller nachgewiesenen Fallbearbeitungen können
im Rahmen des § 5 FAO nicht berücksichtigt werden, weil es sich hierbei nicht
um eine im Sinne von § 5 Satz 1 Halbsatz 1 FAO in der hier maßgeblichen Fas-
sung der Beschlüsse der 5. Sitzung der 3. Satzungsversammlung bei der Bun-
desrechtsanwaltskammer am 7. November 2005 in Berlin (BRAK-Mitt. 2006,
79) persönliche Bearbeitung handelt. Der Antragsteller hat nämlich in den von
ihm benannten Fällen mit einer Ausnahme keinen eigenen Schriftsatz angefer-
tigt (vgl. dazu Hartung/Scharmer, Anwaltliche Berufsordnung, 3. Aufl., § 5 FAO
Rdn. 147) und auch nicht an einer Gerichtsverhandlung teilgenommen. Seine
Tätigkeit beschränkte sich auf die Unterstützung der jeweils von seinem
Arbeitgeber beauftragten Rechtsanwälte. Ein solches Wirken im Hintergrund
mag zwar auch zur anwaltlichen Fallbearbeitung gehören und wird deshalb
nicht von vornherein ganz unberücksichtigt bleiben können. Es kann aber ei-
nem Rechtsanwalt die in § 5 Satz 1 Halbsatz 1 FAO geforderte praktische Er-
fahrung in der unmittelbaren Wahrnehmung der Interessen seiner Mandanten
gegenüber ihren Kontrahenten und Behörden oder Gerichten nicht vermitteln.
Beschränkt sich die Tätigkeit als Rechtsanwalt hierauf, genügt sie zum Erwerb
der Berechtigung, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, nicht.
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b) Unabhängig davon genügen die Fallbearbeitungen des Antragstellers
auch deshalb nicht zum Erwerb der angestrebten Fachanwaltsbezeichnung,
weil der Antragsteller sie nicht im Sinne von § 5 FAO in der vorbezeichneten
Fassung weisungsfrei bearbeitet hat.
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aa) Das Erfordernis einer nicht nur persönlichen, sondern auch wei-
sungsfreien Bearbeitung ist mit dem Beschluss der 5. Sitzung der 2. Satzungs-
versammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer am 7. November 2002 in
Berlin (BRAK-Mitt. 2003, 67) anstelle des in der bis dahin geltenden Fassung
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des § 5 Satz 1 FAO verlangten Erfordernisses einer selbständigen Bearbeitung
eingeführt worden. Der Begriff der persönlichen Bearbeitung mag in geringerem
Maße als der Begriff der selbständigen Bearbeitung auf eine Tätigkeit außer-
halb eines Anstellungsverhältnisses hindeuten. Deshalb wird die Neufassung
der Regelung teilweise als Ausdruck des Willens der Satzungsversammlung
gewertet, dem ausschließlich als sog. Syndikus tätigen Rechtsanwalt den Weg
zur Fachanwaltsbezeichnung zu ebnen (so: Kleine-Cosack, BRAO, 4. Aufl., § 5
FAO Rdn. 16; ders. AnwBl. 2005, 593, 597; Grunewald, NJW 2004, 1146, 1150;
Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, Rdn. 235). Andere sehen
dagegen in der Neufassung keine inhaltliche Änderung gegenüber dem bisheri-
gen Rechtszustand (Hartung/Scharmer, aaO, § 5 FAO, Rdn. 144; Henssler in
Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl., § 5 FAO Rdn. 3, 5; Kirchberg, NJW 2003,
1833, 1835).
bb) Welche konkreten Erleichterungen den in ständigen Dienstverhält-
nissen stehenden Rechtsanwälten mit der Änderung hätten zukommen sollen,
lässt die neue Formulierung des § 5 Satz 1 FAO nicht erkennen. Die Neufas-
sung lehnt sich im Gegenteil in der Diktion an die Rechtsprechung des Senats
zur Auslegung des früheren Erfordernisses einer selbständigen Bearbeitung an.
Eine solche Bearbeitung war nämlich nur anzunehmen, wenn sie weisungsfrei
und unabhängig war (Senat, Beschl. v. 13. März 2000, AnwZ (B) 25/99, NJW
2000, 1645; Beschl. v. 18. Juni 2001, AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130). Das
nimmt die jetzt geltende Fassung des § 5 Satz 1 FAO mit dem Erfordernis einer
(persönlichen und) weisungsfreien Bearbeitung als Rechtsanwalt textlich auf.
Es ist auch nicht zweifelhaft, dass nach wie vor nicht jede praktische Erfahrung
auf dem Gebiet ausreichen soll, für das die Fachanwaltsbezeichnung erstrebt
wird, sondern nur die spezifische praktische Erfahrung als Rechtsanwalt (vgl.
dazu unter Geltung der früheren Fassung: Senat, Beschl. v. 21. Juni 1999,
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AnwZ (B) 81/98, BRAK-Mitt. 1999, 230, 231). Damit hat die Änderung der For-
mulierung aber inhaltlich nicht zu einer substantiellen Herabsetzung der prakti-
schen Anforderungen an den Erwerb der Berechtigung zur Führung einer
Fachanwaltsbezeichnung geführt. Diese sind vielmehr im Kern gleich geblieben.
cc) Deshalb kann auch das Erfordernis einer weisungsfreien Bearbeitung
als Rechtsanwalt im Sinne von § 5 Satz 1 FAO jetzt geltender Fassung nicht
allein durch eine unabhängige Bearbeitung von Fällen als Rechtsanwalt in ei-
nem ständigen Dienstverhältnis (sog. Syndikusanwalt) erfüllt werden. Solche
Fallbearbeitungen können dazu zwar berücksichtigt werden (Senat, Beschl. v.
18. Juni 2001, AnwZ (B) 41/00 aaO; Beschl. v. 13. Januar 2003, AnwZ (B)
25/02, NJW 2003, 883, 884). Es bedarf aber nach wie vor zusätzlich noch der
Bearbeitung einer erheblichen Anzahl nicht unbedeutender Mandate außerhalb
des Anstellungsverhältnisses (Senat, Beschl. v. 18. Juni 2001 und v. 13. Januar
2003 jeweils aaO; Beschl. v. 6. März 2006, AnwZ (B) 37/05, NJW 2006, 1516,
1517) und einer abschließenden Bewertung und Gewichtung der von den An-
tragstellern jeweils vorgelegten Fälle aus beiden beruflichen Bereichen.
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dd) Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der geäußerten
Kritik fest. Entgegen der in Rechtsprechung (AGH Frankfurt/Main NJW 2000,
1659, 1660) und Schrifttum (Posegga MDR 2003, 609, 611) teilweise geteilten
Ansicht des Antragstellers lässt sich die in § 5 Satz 1 FAO verlangte praktische
Erfahrung im Rahmen einer persönlichen und weisungsfreien Fallbearbeitung
als Rechtsanwalt mit einer weisungsfreien und unabhängigen Tätigkeit als Syn-
dikusanwalt allein nicht darstellen. Der selbständige wie der bei einem anderen
Rechtsanwalt angestellte Rechtsanwalt haben die ihnen übertragenen Mandate
nämlich nicht nur unabhängig und weisungsfrei zu bearbeiten. Sie haben dabei
vielmehr auch die wechselnde Perspektive des jeweiligen Mandanten einzu-
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nehmen. Gerade das prägt die in § 5 Satz 1 FAO geforderte praktische Erfah-
rung. Eine solche Erfahrung lässt die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung
bei dem anwaltliche Beratung und Vertretung suchenden Publikum auch erwar-
ten. Sie kann aber bei einem Rechtsanwalt, der nur im Rahmen seines Anstel-
lungsverhältnisses als Syndikusanwalt tätig wird, auch dann nicht vorausgesetzt
werden, wenn er in der Fallbearbeitung weisungsfrei und unabhängig ist
(Senatsbeschl. v. 6. März 2006, aaO; a. M. Posegga MDR 2003, 609, 611). Er
nimmt hierbei nach dem Zweck seiner Anstellung allein die Perspektive seines
Arbeitgebers oder, bei einem Verbandssyndikus, die Perspektive der Mitglieder
seines Arbeitgebers ein und muss deshalb zusätzlich praktische Erfahrung au-
ßerhalb seines Anstellungsverhältnisses nachweisen.
ee) Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht geführt. Er hat nur einen
Fall außerhalb seines Anstellungsverhältnisses, dagegen sämtliche 80 Fälle der
von ihm vorgelegten Fallliste als Syndikusanwalt der Versicherung, bei der er
angestellt ist, bearbeitet. Das genügt für den Erwerb der Fachanwaltsbezeich-
nung nicht.
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III.
Den Gegenstandswert eines Verfahrens über die Erlaubnis, eine Fach-
anwaltsbezeichnung zu führen, bemisst der Senat mit 12.500 €. Veranlassung,
im vorliegenden Fall hiervon abzuweichen, besteht nicht.
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Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch
Wüllrich Hauger Kappelhoff
Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 15.07.2005 - AGH 6/05 -