Urteil des BGH vom 19.07.2005
BGH (beschwerde, verletzung, zpo, gesetzwidrigkeit)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 19/05
vom
19. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2005 durch den Vor
sitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und
Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Die als Rechtsbeschwerde zu wertende sofortige Beschwerde der Be
klagten gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts
Wiesbaden vom 24. Mai 2005 wird auf ihre Kosten als unzulässig
verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zuge
lassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).
Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwid
rigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht
statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 IX ZB 11/02, WM 2002,
775 f).
Nobbe
Müller
Joeres
Wassermann
Schmitt