Urteil des BGH vom 18.01.2006
BGH (zpo, hamburg, begründung, streitwert, berufsunfähigkeit, sicherung, fortbildung, beschwerde)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 98/05
vom
18. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen
Oberlandesgerichts in Hamburg vom 18. März 2005 wird
zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die
Gehörsrüge hat der Senat geprüft. Sie greift nicht durch. Das
Berufungsgericht hat das gesamte Vorbringen des Klägers in den
beiden Tatsacheninstanzen zu den Asthmabeschwerden
berücksichtigt und - soweit sich daraus Hinweise auf eine
Berufsunfähigkeit bezüglich der vom Kläger zuletzt ausgeübten
Tätigkeiten ergeben sollen - in revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise als unsubstantiiert bewertet. Von einer
weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 57639,32 €
Terno Dr.
Schlichting
Wendt
Felsch
Dr.
Franke
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 23.08.2001 - 332 O 369/00 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.03.2005 - 9 U 189/01 -