Urteil des BGH vom 02.09.2013
BGH: satzung, versuch
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 209/12
vom
2. September 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller
am 2. September 2013
einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 2012 wird gemäß
§ 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ih-
re Zulassung nicht gegeben sind und das Rechtsmittel auch keine Au s-
sicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten
nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 10. Juli 2013
(§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Das Vorbringen aus dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten
der Klägerin vom 27. August 2013 hat der Senat berücksichtigt. Mit den
darin wiederholt erhobenen Beanstandungen gegen die angefochtene
Entscheidung hat er sich bereits im vorgenannten Hinweisbeschluss be-
fasst; im Übrigen beschränkt sich das Vorbringen auf den Versuch, die
rechtsfehlerfreie tatrichterliche Würdigung der Fallumstände zur Frage,
ob die Satzung der Beklagten eine planwidrige Regelungslücke enthält,
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sowie die ebenfalls rechtsfehlerfreie ergänzende Satzungsauslegung
durch eigene, der Klägerin günstigere Erwägungen zu ersetzen. Der ge-
nannte Schriftsatz gibt mithin keinen Anlass, von der Revisionszurück-
weisung nach § 552a ZPO abzusehen.
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.04.2011 - 2 C 100/11 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.06.2012 - 6 S 3/11 -