Urteil des BGH vom 19.06.2007
BGH (stgb, nachteil, anordnung, stpo, anhörung, antrag, strafsache)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 208/07
vom
19. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Juni
2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Duisburg vom 9. Februar 2007 in dem die Fahrerlaubnis
betreffenden Maßregelausspruch dahin geändert, dass die im
Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 6. Oktober 2005 angeord-
neten Maßregeln aufrecht erhalten bleiben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Die Überprüfung des Urteils hat bezüglich des Schuldspruchs, des Straf-
ausspruchs und der Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Jedoch war der die Fahrerlaubnis des Angeklagten betreffende Maßre-
gelausspruch zu ändern. Die Maßregeln, auf die das Amtsgericht Bochum mit
Urteil vom 6. Oktober 2005 rechtskräftig erkannt hatte und die weder erledigt
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noch durch die Entscheidung des Landgerichts Duisburg gegenstandslos ge-
worden sind, waren als fortgeltende Bestandteile der früheren Entscheidung
aufrecht zu erhalten (§ 55 Abs. 2 Satz 1 StGB).
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Becker Hubert