Urteil des BGH vom 07.02.2002
BGH (bundesrepublik deutschland, deutschland, strafkammer, stgb, erhebliche bedeutung, auslegung, aufforderung, annahme, meinungsfreiheit, begründung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 446/01
vom
7. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Volksverhetzung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Februar 2002 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Rostock vom 29. Juni 2001 mit den Feststellungen aufge-
hoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung in Tatein-
heit mit Verunglimpfung des Staates und Beleidigung unter Einbeziehung meh-
rerer Freiheitsstrafen aus früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision sowohl die Verletzung materiel-
len als auch formellen Rechts. Die Revision hat schon mit der Sachrüge Erfolg.
Da die Verurteilung wegen Verunglimpfung des Staates (§ 90 a Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 StGB) einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhält, muß die Entschei-
dung insgesamt aufgehoben werden, obgleich die Annahme der übrigen, ta-
teinheitlich verwirklichten Straftatbestände keine Rechtsfehler aufweist.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich der Angeklagte auf
dem Bundesparteitag der NPD in Stavenhagen am 11. Januar 1998 in einer
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Rede zur Bundestagswahl u.a. wie folgt geäußert: "Wir brauchen einen Um-
sturz! Durch einen Wahlkampf schaffen wir das nie. ... Wir müssen auf die Bar-
rikaden, wir müssen auf die Straße gehen, und ich hab ja bewiesen, ich bin
auch bereit, mich zusammenschlagen zu lassen, aber ohne Opfer und ohne
Blut gibt's kein neues Deutschland!"... Bei dieser Redesequenz nahm der An-
geklagte Bezug auf einen Vorfall während einer "Mahnwache" gegen die
Wehrmachtsausstellung in Marburg, bei der er von vermummten Gegende-
monstranten angegriffen und durch Knüppelschläge verletzt worden war. Er
erklärte, diesen durch "linkes, vermummtes Gesindel" verübten "Mordanschlag"
hätten Polizisten, die sich in unmittelbarer Nähe aufgehalten hätten, nicht ver-
hindert. Dies müsse "dann ja eine Entscheidung von oben" gewesen sein.
Das Landgericht hat in der letztgenannten Äußerung den Vorwurf eines
besonders verwerflichen Verhaltens gesehen, wonach die Bundesrepublik
Deutschland ihrer Verpflichtung, das Leben ihrer Bürger gegen rechtswidrige
Angriffe zu schützen, nicht nachkommt. Dadurch habe sie der Angeklagte be-
schimpft und böswillig verächtlich gemacht. Durch die Aufforderung zu einem
"Umsturz", einem "Regierungswechsel ohne Wahlen", habe er zum Ausdruck
gebracht, daß die staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland besei-
tigt werden müsse und folglich der Achtung ihrer Bürger unwürdig sei; auch
dadurch habe er diesen Staat böswillig verächtlich gemacht.
2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Bundesre-
publik Deutschland mit den festgestellten Äußerungen im Sinne des § 90 a
Abs. 1 Nr. 1 StGB beschimpft, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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(1) Äußerungen zur "Mahnwache":
Insofern läßt allerdings die rechtliche Würdigung des Landgerichts keinen
Fehler erkennen, soweit es bei der Auslegung des § 90 a Abs. 1 Satz 1 StGB
und der Subsumtion des Geschehens unter diese Vorschrift in der Bezeich-
nung der Bundesrepublik Deutschland als Unrechtsstaat, der die Ermordung
ihm unliebsamer Personen hinnimmt, eine tatbestandsmäßige Verunglimpfung
sieht. Das gilt auch unter Berücksichtigung dessen, daß Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und
darin unverändert seine Bedeutung findet, mit der Folge, daß bei der Anwen-
dung von Staatsschutzvorschriften besonders sorgfältig zu unterscheiden ist
zwischen zulässiger - wenn auch verfehlter - Polemik und einer Beschimpfung
oder böswilligen Verächtlichmachung (BVerfGE 93, 266, 293 ff.; BVerfG NJW
1999, 204, 205).
Bedenken begegnet aber, daß die Strafkammer die dem Angeklagten an-
gelastete Äußerung, dies müsse "dann ja eine Entscheidung von oben" gewe-
sen sein, ohne weiteres dahin auslegt, daß damit die Bundesrepublik
Deutschland als Unrechtsstaat hingestellt werde, der die Ermordung ihm un-
liebsamer Personen hinnehme.
a) Schon nach einfach-rechtlichen, insbesondere aber auch nach verfas-
sungsrechtlichen Anforderungen unter Berücksichtigung der wertsetzenden
Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit ist eine den objektiven Sinn-
gehalt der umstrittenen Äußerung erfassende Deutung unerläßlich. Im Fall i h-
rer Mehrdeutigkeit darf der Tatrichter nicht die zur Verurteilung führende Deu-
tung zugrunde legen, ehe er andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen
Gründen ausgeschlossen hat (BVerfGE 93, 266, 295 ff.). Kriterien für die Aus-
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legung sind der Wortlaut, der sprachliche Kontext der Äußerung sowie die für
die Zuhörer erkennbaren Begleitumstände, unter denen die Äußerung fällt.
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die
Strafkammer hat nicht dargelegt, daß nur die von ihr vorgenommene Ausle-
gung der Äußerung des Angeklagten in Betracht kommt, und hat sich insbe-
sondere nicht mit anderen nach den Feststellungen möglichen Deutungen aus-
einandergesetzt.
aa) Zu vermissen ist zunächst eine Begründung dafür, daß der Vorwurf
des Angeklagten als gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet verstan-
den werden (kann und) muß und diese als Unrechtsstaat erscheinen soll, der
durch die Schutzlosstellung politisch Mißliebiger geprägt wird. Bei unvoreinge-
nommener Auslegung der Äußerung unter Berücksichtigung des Erklärungszu-
sammenhangs liegt nämlich auch eine Deutung dahin jedenfalls nicht fern, daß
sich der Angeklagte lediglich gegen ein Fehlverhalten der Vorgesetzten (in der
Polizeiführung, innerhalb der Verwaltung oder in der politischen Führungs-
ebene) wenden wollte, die den Beamten vor Ort (so die Sicht des Angeklagten)
den Befehl gegeben hatten, ihm bei der "Mahnwache" den Schutz vor Verlet-
zungen durch Gegendemonstranten zu versagen. Da Schutzgut der Vorschrift
des § 90 a Abs. 1 Satz 1 StGB das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland
selbst, nicht aber das von einzelnen Staatsorganen, der Verwaltung oder ein-
zelner Beamter ist (BGHR StGB § 90 a Beschimpfen 1 m.w.N.), war hierzu eine
nähere Begründung unerläßlich. Ebensowenig hat die Strafkammer begründet,
weshalb der Äußerung des Angeklagten ein generalisierender Vorwurf dahin,
unliebsamen Personen werde in der Bundesrepublik Deutschland allgemein
polizeilicher Schutz gegen tätliche Angriffe verweigert, zu entnehmen sei und
nicht nur die Kritik, in dem ihn betreffenden Einzelfall bei der "Mahnwache" in
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Marburg sei so verfahren worden. Angesichts der Schilderung des Angeklag-
ten, die sich allein auf einen ihn selbst betreffenden Vorfall ohne weitere Ver-
letzte bezog, lag dies nicht auf der Hand.
bb) Darüber hinaus hätte sich die Strafkammer damit auseinandersetzen
müssen, ob der Begriff "Mordanschlag" tatsächlich wörtlich i.S. eines versuch-
ten Tötungsdelikts zu verstehen war. Der geschilderte Vorfall einerseits und die
Umstände der Rede andererseits lassen andere Deutungen möglich erschei-
nen. Da der Angeklagte von Gegendemonstranten durch Knüppelschläge
"lediglich" verletzt worden ist und konkrete Anhaltspunkte für einen Tötungs-
vorsatz der Angreifer weder ersichtlich noch vom Angeklagten geäußert wor-
den sind, erscheint es durchaus möglich, wenn nicht sogar naheliegend, daß er
mit dem Ausdruck "Mordanschlag" lediglich in vergröbernder und übertreiben-
der Weise den Körperverletzungsangriff der Gegendemonstranten bezeichnen
wollte. Zumindest hätte sich die Strafkammer mit dieser Möglichkeit auseinan-
dersetzen müssen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die dem Angeklag-
ten angelastete Äußerung in einer Rede im Bundestagswahlkampf fiel. Bei sol-
chem Anlaß ist die Verwendung plakativer, vereinfachender und polemischer
Ausdrucksweisen als typisches Mittel zur Verdeutlichung des eigenen Stand-
punkts, zur Abgrenzung gegenüber dem politischen Gegner und vor allem zur
Überzeugung der potentiellen Wähler durchaus nicht unüblich, was bei der
Auslegung des Sinngehalts nicht außer Acht gelassen werden darf.
b) Das Landgericht hat ferner nicht geprüft, ob die Äußerungen des An-
geklagten als Meinungen oder Tatsachenbehauptungen unter den Schutz von
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen. Die Strafvorschrift des § 90 a StGB ist zwar ein
allgemeines Gesetz i.S. von Art. 5 Abs. 2 GG, das dem Grundrecht der Mei-
nungsfreiheit Schranken setzt (vgl. BVerfGE 47, 198, 232). Das hat aber nicht
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zur Folge, daß das Grundrecht im Anwendungsbereich der Strafvorschrift be-
deutungslos wäre. Bei Äußerungen, die vom Schutz der Meinungsfreiheit um-
faßt werden, ist vielmehr stets dem eingeschränkten Grundrecht Rechnung zu
tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwen-
dungsebene gewahrt bleibt.
Für die Anwendung des Art. 5 GG ist die Einordnung der Äußerungen von
maßgeblicher Bedeutung. Meinungen fallen stets in den Schutzbereich dieses
Grundrechts, ohne daß es dabei auf Begründetheit oder Richtigkeit ankäme
(vgl. BVerfG NJW 1999, 204, 205); sie verlieren diesen Schutz auch nicht,
wenn sie scharf und überzogen sind (vgl. BVerfGE 61, 1, 7/8/9). Dagegen wer-
den reine Tatsachenbehauptungen, die bewußt oder erwiesen unwahr sind,
nicht geschützt. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß der Schutzbereich
des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereits dann eröffnet ist, wenn eine tatsachenhalti-
ge Äußerung durch Elemente der Stellungnahme des Meinens oder Dafürhal-
tens geprägt ist und die Tatsachenbehauptungen der Bildung einer Meinung
oder der Stützung von Werturteilen dienen. Der Wortlaut der Äußerungen des
Angeklagten und die Umstände, unter denen sie gefallen sind, sprechen dafür,
daß es sich um eine persönliche, als Schlußfolgerung dargestellte Meinung
handelt.
c) Das angefochtene Urteil leidet weiter darunter, daß unklar bleibt, von
welchem Sachverhalt das Landgericht bezüglich des in der Äußerung ange-
sprochenen Geschehens bei der "Mahnwache" ausgeht.
Die Strafkammer hat sich darauf beschränkt festzustellen, daß sich der
Angeklagte mit seinen Äußerungen auf Vorkommnisse bei seiner Teilnahme an
einer "Mahnwache" gegen die Wehrmachtsausstellung in Marburg bezogen
hatte, bei der er von vermummten Gegendemonstranten angegriffen und durch
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Knüppelschläge verletzt worden war (UA S. 13). Die näheren Umstände dieser
Ereignisse hat sie nicht dargelegt. Insbesondere hat sie das Verhalten der Po-
lizeikräfte nur durch die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten ange-
sprochen, nicht aber deutlich gemacht, ob sie ihr folgt oder sie für widerlegt
ansieht. Da die Vorwürfe des Angeklagten in ihrem sachlichen Kern dahin ge-
hen, daß die anwesenden Beamten einschreiten und die Verletzungen hätten
verhindern können, dies aber bewußt unterlassen hätten, kam den Einzelheiten
des Geschehens unter Umständen erhebliche Bedeutung für die Fragen zu,
was der Angeklagte mit seiner Äußerung sagen wollte und ob er sich, wie ge-
schehen, äußern durfte. Zu klären wäre insbesondere gewesen, wie intensiv
und massiv der Angriff der Gegendemonstranten war, ob und wie sie ihn gege-
benenfalls verletzt haben, wie sich die Polizeibeamten im einzelnen verhalten
und wie sie gegenüber dem Angeklagten gegebenenfalls das Nichteinschreiten
und die Versagung von Schutz gerechtfertigt haben.
Vor diesem Hintergrund würden möglicherweise auch die Beweisanträge
zu würdigen sein, deren Zurückweisung als rechtsfehlerhaft der Angeklagte mit
einer Verfahrensrüge beanstandet. Mit ihnen wurde unter Beweis gestellt, daß
sich bei der "Mahnwache" mindestens 400 Polizeibeamte in der Nähe aufge-
halten hätten, daß zwei von ihnen sich unmittelbar vor dem Angriff mit dem An-
geklagten unterhalten, sich dann aber zurückgezogen hätten, und daß ihm die
Beamten eines zehn Meter entfernt stehenden Einsatzfahrzeugs danach erklärt
hätten: "Nicht zuständig! Geht uns nichts an! Haben Befehl, nicht einzugrei-
fen!"
Es spricht viel dafür, daß die Ablehnung dieser Beweisanträge wegen
Bedeutungslosigkeit rechtfehlerhaft war. Der Senat braucht diese Frage jedoch
nicht abschließend zu entscheiden, da bereits die Sachrüge zur umfassenden
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Aufhebung des Urteils führt. Die von der Strafkammer angeführte Begründung,
die unter Beweis gestellten Behauptungen würden nicht die Annahme rechtfer-
tigen, der Staat schütze den Angeklagten nicht gegen Mordanschläge, weist
darauf hin, daß sie bereits bei der Beweisaufnahme von der dem Angeklagten
ungünstigsten Auslegung seiner Äußerungen ausgegangen ist. Damit hat sie
ihren Blickwinkel von vornherein darauf verengt, daß der Angeklagte der Bun-
desrepublik Deutschland die Duldung von Mordanschlägen und nicht etwa nur
eine Weisung der Polizeiführung zum Nichteinschreiten gegen tätliche Angriffe
von Gegendemonstranten bei diesem Vorkommnis vorwerfen wollte. Dies läßt
besorgen, daß das Landgericht im Hinblick hierauf die Feststellung der nähe-
ren Umstände unterlassen hat, die erst Grundlage für eine sachgerechte und
vollständige Auslegung und Rechtsanwendung hätten sein können.
(2) Aufforderung zum "Umsturz":
Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe durch die Aufforde-
rung zum "Umsturz", zu einem "Regierungswechsel ohne Wahlen", die Bun-
desrepublik Deutschland i.S. des § 90 a Abs. 1 Satz 1 StGB böswillig verächt-
lich gemacht, begegnet rechtlichen Bedenken. Die Strafvorschrift des § 90 a
StGB verbietet es Mitgliedern oder Anhängern von politischen Parteien nicht,
scharfe Kritik am Staat zu üben und die Ziele und Programme ihrer Partei zu
propagieren, mögen sie auch noch so verfassungsfeindlich sein. Die Grenze
zur Strafbarkeit ist erst überschritten, wenn die Kritik beschimpft, böswillig ver-
ächtlich macht oder verunglimpft (BVerfGE 47, 198, 231 f.). In der bloßen Auf-
forderung zum "Umsturz" durch gewaltfreie Beseitigung der bisherigen staatli-
chen Ordnung und Ersetzung durch ein anderes politisches System allein liegt
noch
keine böswillige Verächtlichmachung. Die strafrechtliche Erfassung einer sol-
- 10 -
chen Äußerung würde das nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Recht der
freien Gedankenäußerung unzulässig beschränken (BVerfGE 47, 198, 233).
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Daß der Angeklagte zu einem Umsturz mit Mitteln der Gewalt oder der Dro-
hung mit Gewalt (vgl. § 81 Abs. 1 StGB) aufgerufen hätte, hat die Strafkammer
nicht festgestellt.
Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler
von Lienen Becker