Urteil des BGH vom 20.12.2001

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, antrag, stand, aufhebung, nachprüfung, nachteil, grund, wiedereinsetzung, vergewaltigung, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 529/01
vom
20. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2001 gemäß §§ 346
Abs. 2, 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Nach Versäumung der Frist für den Antrag auf Entscheidung
des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts
Trier vom 15. Oktober 2001 wird dem Angeklagten auf seinen
Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gewährt.
2. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-
onsgerichts wird der genannte Beschluß des Landgerichts Trier
aufgehoben, weil die Revision rechtzeitig begründet wurde.
Mit dieser Entscheidung des Senats wird die Aufhebung des
Verwerfungsbeschlusses durch den Beschluß des hierfür un-
zuständigen Landgerichts vom 23. Oktober 2001 gegen-
standslos.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Trier vom 30. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat.
- 3 -
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Jähnke Detter Bode
Rothfuß Fischer