Urteil des BGH vom 19.05.2009
BGH (teilurteil, zoll, zpo, sache, begründung, rechtsmittel, umstand, lasten, sicherung, tag)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 2/09
vom
19. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2009 durch die Vize-
präsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter
Pauge und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des
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Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom
22. Dezember 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdever-
fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
321.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines
behaupteten ärztlichen Behandlungsfehlers. Das Landgericht hat die gegen die
Beklagte zu 2 gerichtete Klage durch Teilurteil vom 18. September 2008 abge-
wiesen. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am
23. September 2008 zugestellt worden. Mit am 23. Oktober 2008 beim Beru-
fungsgericht eingegangenem Schriftsatz haben die Prozessbevollmächtigten
des Klägers gegen dieses Teilurteil Berufung eingelegt. Auf den am
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21. November 2008 eingegangenen Antrag der Prozessbevollmächtigten des
Klägers hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Berufungsbegründungs-
frist bis 19. Dezember 2008 verlängert. Am 19. Dezember 2008 ging die Beru-
fungsbegründung per Telefax ordnungsgemäß in der gemeinsamen Postein-
gangsstelle des Justizzentrums Jena ein. Durch ein justizinternes Versehen
gelangte sie nicht zur Geschäftsstelle des Berufungsgerichts, sondern wurde an
das Amtsgericht weitergeleitet und dort in einer Akte abgelegt. Mit Beschluss
vom 22. Dezember 2008 hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers
gegen das Teilurteil des Landgerichts Erfurt als unzulässig verworfen. Gegen
diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, mit der er
die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht beantragt.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522
Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil gemäß § 574
Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. BVerfG NJW-RR
2002, 1004).
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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht durf-
te die Berufung nicht mit der Begründung als unzulässig verwerfen, das
Rechtsmittel sei nicht rechtzeitig begründet worden. Der Kläger hat die Begrün-
dungsfrist gewahrt. Seine Berufungsbegründung ging am 19. Dezember 2008
und damit am letzten Tag der vom Vorsitzenden des Berufungsgerichts wirk-
sam verlängerten Berufungsbegründungsfrist bei der gemeinsamen Postein-
gangsstelle und damit beim Berufungsgericht ein. Der Umstand, dass sie zu-
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nächst nicht zur zuständigen Geschäftsstelle gelangte, kann sich nicht zu Las-
ten des Klägers auswirken.
Müller Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 18.09.2008 - 10 O 178/07 -
OLG Jena, Entscheidung vom 22.12.2008 - 4 U 850/08 -