Urteil des BGH vom 13.11.2008

BGH: rechtliches gehör, vergütung, vergleichsrechnung, gefahr, verwalter, willkürverbot, abgrenzung, amtsantritt, geschäftsbetrieb, unternehmen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 141/07
vom
13. November 2008
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 13. November 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer
des Landgerichts Bochum vom 9. Juli 2007 wird auf Kosten des
Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
7.451,92 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 2. Juli 2002 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenz-
verfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den Rechtsbe-
schwerdeführer zum Insolvenzverwalter. Dieser beantragte zuletzt, die Vergü-
tung auf insgesamt 91.303,79 € und Auslagen von 17.255 € jeweils inklusive
19 % Umsatzsteuer festzusetzen.
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Das Amtsgericht hat die Vergütung und die Auslagen auf insgesamt
80.110,04 € inklusive 19 % Umsatzsteuer festgesetzt und den darüber hinaus-
gehenden Antrag zurückgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Be-
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schwerde hat der Insolvenzverwalter eine Erhöhung der Vergütung um
7.451,92 € angestrebt. Dieses Rechtsmittel ist ohne Erfolg geblieben. In glei-
chem Umfang verfolgt der Insolvenzverwalter seinen Antrag mit der Rechtsbe-
schwerde weiter.
II.
Das Rechtsmittel ist zwar statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts.
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1. Die Frage nach dem Verhältnis von § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b
InsVV zu § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV ist geklärt.
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Ein Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b Alternative 1 InsVV ist festzu-
setzen, wenn der Verwalter das Unternehmen des Schuldners fortgeführt hat
und die Masse dadurch nicht entsprechend größer geworden ist. Beide Tatbe-
standsmerkmale müssen kumulativ gegeben sein. Von einer "entsprechend"
größeren Masse ist auszugehen, wenn die Erhöhung der Vergütung, die sich
aus der Massemehrung ergibt, ungefähr den Betrag erreicht, der dem Verwalter
bei unveränderter Masse über den Zuschlag zustände. Denn der Insolvenzver-
walter, der durch die Betriebsfortführung eine Anreicherung der Masse bewirkt,
darf vergütungsmäßig nicht schlechter stehen, als wenn die Masse nicht ange-
reichert worden wäre. Ist die aus der Massemehrung sich ergebende Erhöhung
der Vergütung niedriger als der Betrag, der über den Zuschlag ohne Masse-
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mehrung verdient wäre, hat das Insolvenzgericht einen Zuschlag zu gewähren,
der die bestehende Differenz in etwa ausgleicht. Höher darf er nicht sein. An-
dernfalls würde der Insolvenzverwalter für seine Bemühungen um die Betriebs-
fortführung doppelt honoriert. Dies ist zu vermeiden (BGH, Beschl. v.
22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, ZIP 2007, 784, 786 Rn. 19; v. 22. Februar
2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826 Rn. 5; v. 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07,
ZIP 2008, 514, Rn. 7).
Danach ist eine Vergleichsrechnung durchzuführen. Dazu ist der Wert,
um den sich die Masse durch die Unternehmensfortführung vergrößert hat, und
die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergü-
tung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewähren-
den Zuschlag erreicht würde (BGH, Beschl. v. 24. Januar 2008 aaO Rn. 8).
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Die angefochtenen Entscheidungen haben diese Vergleichsrechnung in
zutreffender Weise durchgeführt.
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2. Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich
Aufgabe des Tatrichters (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP
2003, 1757; v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665; v. 16. Juni
2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006,
1204, 1208, Rn. 44). Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu ü-
berprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt
(BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; v. 12. Juni
2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4).
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Eine
derartige
Gefahr
besteht im vorliegenden Fall nicht. Amtsgericht
und Beschwerdegericht haben einen Zuschlag von 20 % auf die Vergütung
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ohne die durch die Unternehmensfortführung bewirkte Massemehrung für an-
gemessen angesehen. Dabei haben sie berücksichtigt, dass die Betriebsfortfüh-
rung etwas über einen Monat gedauert hat, der Insolvenzverwalter ausschließ-
lich Restaufträge abgewickelt hat, der Geschäftsbetrieb bei Amtsantritt des
Verwalters praktisch eingestellt war, zum Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens 58 Arbeitnehmer in dem Betrieb beschäftigt waren und
durch die Betriebsfortführung Erlöse in Höhe von 119.776,03 € erzielt werden
konnten. Einen übermäßigen Arbeitsaufwand, der eine weitere Erhöhung des
Zuschlags rechtfertigen könnte, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt.
Die Abgrenzung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters nach Art, Dauer
und Umfang einer Unternehmensfortführung ist Aufgabe der tatrichterlichen
Würdigung im Einzelfall. Deshalb verbietet sich im Rechtsbeschwerdeverfahren
eine vergleichende Betrachtung mit Einzelfallentscheidungen anderer Landge-
richte, wie sie die Rechtsbeschwerdebegründung vornimmt. Es ist nicht Sache
des Rechtsbeschwerdegerichts, für die Zuschläge aus Anlass von Unterneh-
mensfortführungen nach den Umständen der Einzelfälle "Faustregel-Tabellen"
aufzustellen (vgl. BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 277/05 n.v.; v. 22. März
2007 - IX ZB 201/05, ZInsO 2007, 370 Rn. 3).
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Da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, liegt weder die be-
hauptete Divergenz zu Entscheidungen anderer Landgerichte noch eine sym-
ptomatisch fehlerhafte Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts vor. Ein Ver-
stoß gegen das Willkürverbot liegt ebenso wenig vor wie eine Verletzung des
Grundrechts des Rechtsbeschwerdeführers auf rechtliches Gehör.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
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Ganter Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 04.04.2007 - 80 IN 70/02 -
LG Bochum, Entscheidung vom 09.07.2007 - 10 T 31/07 -