Urteil des BGH vom 13.03.2017

Versicherungsberater Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 220/06 Verkündet
am:
20. Mai 2009
Führinger
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Versicherungsberater
UWG 2004 § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1
Die Bezeichnung "(Vorsorge- und) Versicherungsberater" war im Jahr 2005
weder durch das Rechtsberatungsgesetz noch durch ein anderes Gesetz ge-
schützt und, soweit sie für Mitarbeiter einer Versicherung verwendet wurde,
auch nicht irreführend.
BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 220/06 - OLG München
LG München I
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 20. Mai 2009 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 16. November 2006 aufge-
hoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Mün-
chen I, 33. Zivilkammer, vom 30. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten, soweit das Verfahren in die Rechtsmittelinstanzen
gelangt ist, noch um die Frage, ob die Verwendung der Bezeichnung "Vorsorge-
und Versicherungsberater" für Mitarbeiter eines Konzernunternehmens der Be-
klagten wettbewerbswidrig ist.
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Der Kläger zu 1 ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4
UKlaG eingetragener gemeinnütziger Verbraucherschutzverband auf dem Ge-
biet des Versicherungswesens. Beim Kläger zu 2 handelt es sich um einen
Bundesverband, in dem rund 150 zugelassene Versicherungsberater organi-
siert sind.
Die Beklagte, eine Europäische Aktiengesellschaft (SE), betreibt über un-
ter ihrer einheitlichen Leitung stehende Unternehmen Versicherungs- und
Bankgeschäfte. Zu den Konzernunternehmen gehörte im Jahr 2005 die D. Bank
AG, eine früher selbständige deutsche Großbank. In deren Filialen wurden Mit-
arbeiter von auf dem Gebiet der Versicherungswirtschaft tätigen Konzerngesell-
schaften eingesetzt, um Versicherungen zu vermitteln. Die Beklagte bezeichne-
te diese Mitarbeiter, die über keine Erlaubnis zur Rechtsberatung nach dem
Rechtsberatungsgesetz verfügten, in ihrem Internetangebot als Versicherungs-
berater. Ein Mitglied des Vorstands der Beklagten bezeichnete die Mitarbeiter
zudem in folgender Form als "Vorsorge- und Versicherungsberater":
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"In den Filialen der D. Bank haben wir fast 1.000 Vorsorge- und Versicherungs-
berater der [Beklagten] eingesetzt, die gut in den Bankbetrieb integriert sind und
von der Kundschaft als selbstverständliche Mitglieder des Finanzteams angese-
hen werden.
In den Filialen der Bank gibt es Spezialisten, die den Kunden die ganze Palette
an Versicherungsprodukten der [Beklagten] anbieten können. Diese insgesamt
1.000 Vorsorge- und Versicherungsberater sind schon lange selbstverständliche
Mitglieder des Filialteams der Bank."
Die Kläger haben die Verwendung der Bezeichnung "Versicherungsbera-
ter" für die in den Filialen der D. Bank AG eingesetzten Mitarbeiter der Kon-
zerngesellschaften als irreführend und als Verstoß gegen das Rechtsbera-
tungsgesetz beanstandet. Sie haben beantragt, es der Beklagten zu verbieten,
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im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Mitarbeiter/innen der
A.-Versicherungsgesellschaften (einschließlich der nicht abhängig beschäftigten
Versicherungsvertreter und Versicherungsvermittler) als "Versicherungsberater"
oder "Vorsorge- und Versicherungsberater" zu bezeichnen.
Das Landgericht hat es der Beklagten unter Androhung näher bezeichne-
ter Ordnungsmittel verboten,
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im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Mitarbeiter/innen
der A.-Versicherungsgesellschaften als "Versicherungsberater" zu bezeichnen,
und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Die Beklagte hat ihre teilweise Verurteilung durch das Landgericht hin-
genommen. Die Berufung der Kläger hat zur Stattgabe der Klage auch in dem
Umfang, in dem das Landgericht sie abgewiesen hatte, geführt (OLG München
Rbeistand 2007, 23).
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Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die
Kläger beantragen, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanz-
lichen Entscheidung.
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Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat das von den Klägern im zweiten Rechtszug
weiterhin erstrebte Verbot der Bezeichnung von Mitarbeitern der Konzerunter-
nehmen der Beklagten als "Vorsorge- und Versicherungsberater" für begründet
erachtet und dazu ausgeführt:
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Das Landgericht habe zwar mit Recht entschieden, dass die Verwen-
dung der Bezeichnung "Versicherungsberater" keine Irreführungsgefahr be-
gründe. Der Durchschnittsverbraucher verbinde mit diesem Begriff keine be-
sonderen Eigenschaften, weil ihm die gesetzliche Ausprägung mit bestimmten
Anforderungen weitestgehend unbekannt sei.
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Die angegriffene Werbung sei jedoch gemäß § 4 Nr. 11 UWG (in der
Fassung, in der dieses Gesetz bis zum Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember
2008 [BGBl. I S. 2949] am 30. Dezember 2008 gegolten hat; im Weiteren: UWG
2004) i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG unlauter und gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 UWG
2004 zu unterlassen. Das Landgericht sei mit Recht davon ausgegangen, dass
die in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBerG angeordnete Erlaubnispflichtigkeit
der Versicherungsberatung nach ihrem Sinn und Zweck das Verbot einschließe,
beim Fehlen dieser Erlaubnis die Berufsbezeichnung "Versicherungsberater" zu
führen. Unrichtig sei aber seine Annahme, die Bezeichnung "Vorsorge- und
Versicherungsberater" enthalte die Aussage, die Mitarbeiter der Beklagten sei-
en etwas anderes als Versicherungsberater. Die längere Bezeichnung besage
vielmehr, dass die Mitarbeiter Versicherungsberater mit einer zusätzlichen Qua-
lifikation seien.
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II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die
Klage ist, soweit der Rechtsstreit in die Rechtsmittelinstanzen gelangt ist, zwar
zulässig (unten unter II 1), aber nicht begründet (unten unter II 2).
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1. Einer sachlichen Entscheidung über den hier noch zu beurteilenden
Unterlassungsantrag steht nicht das Prozesshindernis der Rechtskraft entge-
gen, das im gesamten Verfahren und damit auch noch in der Revisionsinstanz
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von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 166, 253 Tz. 22 - Markenparfümverkäufe,
m.w.N.).
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a) Bei der Bestimmung der Reichweite eines in einer rechtskräftigen Ent-
scheidung enthaltenen Verbots ist in erster Linie die Urteilsformel der Entschei-
dung maßgeblich. Nur soweit danach Zweifel verbleiben, sind zu ihrer Ausle-
gung der Tatbestand und die Gründe der Entscheidung heranzuziehen (st.
Rspr.; vgl. BGHZ 124, 164, 166; BGH, Urt. v. 14.2.2008 - I ZR 135/05, GRUR
2008, 933 Tz. 13 = WRP 2008, 1227 - Schmiermittel, jeweils m.w.N.).
b) Das vom Landgericht erlassene Verbot erfasst, wie die zugleich vor-
genommene teilweise Abweisung der Klage und die Ausführungen dazu in den
Entscheidungsgründen eindeutig erkennen lassen, allein die Bezeichnung der
Mitarbeiter der Beklagten als Versicherungsberater, soweit diese Bezeichnung
in Alleinstellung gebraucht wird: Die Verwendungsform "Vorsorge- und Versi-
cherungsberater" sei nach kennzeichenrechtlichen Kriterien zu beurteilen und
falle damit, weil der Zusatz "Vorsorge" über eine eigene originäre Bedeutung
verfüge, nicht in den Schutzbereich des Verbots. Diese Einschränkung des
Verbots ist für die Reichweite des Titels und den sich danach bestimmenden
Umfang seiner Rechtskraft auch insoweit maßgeblich, als sie rechtsfehlerhaft
begründet sein sollte.
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2. Die Klage ist in dem Umfang, in dem der Rechtsstreit in die Rechtsmit-
telinstanzen gelangt ist, nicht begründet.
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a) Die Kläger haben ihr Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsge-
fahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG 2004 gestützt und sich dazu auf Werbeaus-
sagen bezogen, die die Beklagte im Jahr 2005 gemacht hat. Da das Unterlas-
sungsbegehren in die Zukunft gerichtet ist, sind darauf die im Zeitpunkt der Re-
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visionsverhandlung geltenden Rechtsvorschriften und daher insbesondere die
aufgrund des Ersten Änderungsgesetzes am 30. Dezember 2008 in Kraft getre-
tenen Vorschriften des geänderten Gesetzes gegen den unlauteren Wettbe-
werb (im Weiteren: UWG 2008) anzuwenden. Der Unterlassungsanspruch be-
steht aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon im Jahr 2005
nach der Beurteilung auf der Grundlage des UWG 2004 und der seinerzeit gel-
tenden berufsrechtlichen Vorschriften wettbewerbswidrig war. Dies war entge-
gen der Ansicht des Berufungsgerichts im Blick auf die damals noch geltenden
Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes nicht der Fall, so dass die Be-
klagte nicht gegen § 4 Nr. 11 UWG 2004 verstoßen hat (vgl. unten unter II 2 b).
Ebenso wenig ist die beanstandete Werbung der Beklagten als irreführend an-
zusehen (dazu unten unter II 2 c).
b) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Be-
zeichnung der Mitarbeiter der Beklagten als Vorsorge- und Versicherungsbera-
ter gegen das Rechtsberatungsgesetz verstieß.
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aa) Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG durfte die Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten nur von Personen geschäftlich betrieben werden, de-
nen die zuständige Behörde die Erlaubnis dazu erteilt hatte. Versicherungsbe-
ratern konnte diese Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBerG für die
Beratung von Versicherungsnehmern und die außergerichtliche Vertretung ge-
genüber Versicherern bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versi-
cherungsverträgen und bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versi-
cherungsvertrag im Versicherungsfall erteilt werden. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1
Satz 3 RBerG durften diese Tätigkeiten nur unter der der Erlaubnis entspre-
chenden Berufsbezeichnung ausgeübt werden. Diese Regelungen bezweckten,
zum Schutz der Rechtsuchenden sowie im Interesse einer reibungslosen Ab-
wicklung des Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete und unzuverlässige Perso-
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nen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
fernzuhalten (BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.2.2002 - 1 BvR 423/99 u.a., NJW
2002, 1190 m.w.N.; BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 143/00, GRUR 2003, 886,
887 = WRP 2003, 1103 - Erbenermittler).
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bb) Nach dem Vortrag der Kläger dürfen die Mitarbeiter der Beklagten
nicht als "Vorsorge- und Versicherungsberater" bezeichnet werden, weil sie als
Mitarbeiter der Versicherungswirtschaft nicht unabhängig sind und daher nicht
die Interessen der Versicherten wahrnehmen, sondern im eigenen Provisionsin-
teresse Versicherungsverträge vermitteln. Es geht den Klägern danach um den
Schutz der Berufsbezeichnung und des Berufsbildes der Versicherungsberater.
Dieses ist - anders als das der Versicherungsvermittler - durch die Unabhängig-
keit von der Versicherungswirtschaft geprägt, so dass eine Beratung objektiv
und neutral zu erfolgen hat und, soweit eine entsprechende Erlaubnis erteilt ist,
eine Rechtsberatung einschließt (vgl. BVerfGE 75, 284, 292 ff. und die nunmehr
in § 34e GewO enthaltene gesetzliche Regelung sowie dazu Entwurf eines Ge-
setzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts, BT-Drucks.
16/1935, S. 21, 23; vgl. auch § 42a Abs. 4 VVG a.F. und dazu den Entwurf ei-
nes Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes, BT-Drucks.
16/3655, S. 41; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschl. v. 8.5.2007 - 1 BvR 999/07,
NJW 2007, 2537 f.). Das Rechtsberatungsgesetz regelte jedoch nicht das voll-
ständige Berufsbild des Versicherungsberaters, sondern lediglich den Teilas-
pekt der von diesem vorzunehmenden Rechtsberatung, wobei Versicherungs-
angestellten nach dem Willen des Gesetzgebers mangels persönlicher Eignung
keine solche Erlaubnis erteilt werden sollte (vgl. Begründung des Entwurfs ei-
nes Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Pa-
tentanwälte, BT-Drucks. 11/3253, S. 31).
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cc) Im Streitfall geht es allerdings nicht um das Angebot einer unzulässi-
gen Rechtsberatung, sondern um den Schutz einer Berufsbezeichnung. Diese
Frage war im Jahr 2005 weder im Rechtsberatungsgesetz noch in einem sons-
tigen Gesetz geregelt. Den in den Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungs-
wirtschaft enthaltenen Bestimmungen fehlte die erforderliche normative Ver-
bindlichkeit (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1990 - I ZR 48/89, GRUR 1991, 462, 463
- Wettbewerbsrichtlinie der Privatwirtschaft; BGHZ 166, 154 Tz. 19 - Probe-
abonnement), so dass ein möglicher Verstoß gegen sie nicht zur Unlauterkeit
des Verhaltens nach § 4 Nr. 11 UWG 2004 führte. Die Bestimmung des Art. 1
§ 1 Abs. 1 Satz 3 RBerG enthielt lediglich das Gebot, erlaubnispflichtige
Rechtsberatung unter der jeweils genannten Berufsbezeichnung zu erbringen,
nicht dagegen das Verbot, die Bezeichnung außerhalb der erlaubnispflichtigen
Tätigkeit zu benutzen. Die Regelungen für Rechtsbeistände in § 4 Abs. 5 der
2. Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz sowie im inzwischen
geltenden § 11 Abs. 4 RDG, wonach das Führen der dort genannten Berufsbe-
zeichnungen den jeweiligen Erlaubnisinhabern vorbehalten war bzw. ist, waren
im Jahr 2005 nicht mehr bzw. noch nicht anwendbar.
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c) Die Klage erweist sich in dem Umfang, in dem der Rechtsstreit in die
Rechtsmittelinstanzen gelangt ist, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Irre-
führung als gemäß §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1 UWG 2004,
§ 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1 UWG 2008 begründet,
weil die streitgegenständliche Werbung in Bezug auf die beruflichen Fähigkei-
ten und Möglichkeiten der Mitarbeiter, die bei der seinerzeit dem Konzern der
Beklagten angehörenden D. Bank AG für die Beratung der Kunden in Versiche-
rungsangelegenheiten zuständig waren, eine unrichtige und für die Entschlie-
ßung des mit ihr angesprochenen Publikums auch relevante Angabe enthielt.
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aa) Die Kläger haben die Bezeichnung der Mitarbeiter der Beklagten als
"Vorsorge- und Versicherungsberater" mit der Begründung als irreführend be-
anstandet, sie erwecke bei den angesprochenen Verbrauchern den unzutref-
fenden Eindruck, die Mitarbeiter würden objektive und neutrale Beratungen
erbringen, während sie tatsächlich in eigenem Provisionsinteresse handelten.
Darüber hinaus erwecke die Bezeichnung den unzutreffenden Eindruck, die
Mitarbeiter der Beklagten verfügten über eine Erlaubnis zur Führung dieser ge-
schützten Berufsbezeichnung. Damit lässt sich eine Irreführung der Kunden
nicht begründen.
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Es fehlt insoweit an der für eine Irreführung erforderlichen Fehlvorstel-
lung der angesprochenen Verbraucher. Nach den vom Berufungsgericht rechts-
fehlerfrei getroffenen Feststellungen verband der informierte, verständige und
situationsadäquat aufmerksame Verbraucher im Jahr 2005 mit dem Begriff des
"Versicherungsberaters" keine besonderen Eigenschaften. Es war ihm weitge-
hend unbekannt, dass der Begriff eine gesetzliche Ausprägung mit bestimmten
Anforderungen erfahren hatte. Aus diesem Grund rief die Verwendung des Be-
griffs "Vorsorge- und Versicherungsberater" bei ihm auch keine Fehlvorstellung
in Bezug auf die zu erbringende Dienstleistung oder die fachliche Qualifikation
hervor (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.1989 - I ZR 72/87, GRUR 1989, 516, 517 = WRP
1989, 488 - Vermögensberater; Urt. v. 25.1.1990 - I ZR 182/88, NJW-RR 1990,
678, 679 - Buchführungshelfer).
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bb) Keinen Erfolg hat auch die von der Revisionserwiderung erhobene
Gegenrüge, im Jahr 2005 habe das Berufsbild des Versicherungsberaters sich
im öffentlichen Bewusstsein zwar noch nicht verfestigt, es habe aber bereits
eine große Zahl von Verbrauchern gegeben, die zutreffende Vorstellungen von
dessen Tätigkeit gehabt habe. Dieses Vorbringen steht in Widerspruch zu dem
von den Klägern in den Tatsacheninstanzen gehaltenen Sachvortrag, der Beruf
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des Versicherungsberaters sei seinerzeit bedauerlicherweise relativ unbekannt
gewesen.
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cc) Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Verkehrsauffas-
sung insoweit durch gesetzliche Vorschriften geläutert war. Allerdings kann die
Verkehrsauffassung durch gesetzliche Vorschriften grundsätzlich in der Form
beeinflusst werden, dass sie den bestehenden Normen entspricht (vgl. BGH,
Urt. v. 13.7.1962 - I ZR 23/61, GRUR 1963, 36, 38 = WRP 1962, 364 - Fichten-
nadelextrakt; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 5
Rdn. 2.91). Insoweit kommen allerdings wiederum allein die Bestimmungen des
Rechtsberatungsgesetzes in Betracht. Diese regelten jedoch lediglich den Teil-
bereich der Rechtsberatung, nicht dagegen das Berufsbild oder die darauf be-
zogene Berufsbezeichnung (vgl. oben unter II 2 a cc). Aus der im Rechtsbera-
tungsgesetz enthaltenen Regelung erschloss sich insbesondere nicht, warum
ein Mitarbeiter einer Versicherung dem Berufsbild eines Versicherungsberaters
nicht entsprach und keine Erlaubnis zur Rechtsberatung erhalten konnte. Da es
sich bei der Bezeichnung "Versicherungsberater" zudem um einen der Um-
gangssprache nahe stehenden Begriff handelte und der Verkehr mit dieser Be-
zeichnung keine Vorstellung über die Qualität der Dienstleistung oder einer be-
sonderen Qualifikation verband, schied eine Irreführung auch unter Berücksich-
tigung der Möglichkeit eines durch gesetzliche Regelungen gesteuerten Ver-
kehrsverständnisses aus.
dd) Das Landgericht hat im Übrigen zutreffend ausgeführt, die Verwen-
dung des Begriffs "Vorsorge- und Versicherungsberater" durch ein Vorstands-
mitglied der Beklagten sei in derart engem Zusammenhang mit dem Versiche-
rungsangebot der Beklagten gestanden, dass sie nicht den Eindruck habe er-
wecken können, die Mitarbeiter der Beklagten erbrächten eine neutrale, objekti-
ve und unabhängige Beratung ohne eigene Provisionsinteressen.
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III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage, soweit sie
sich gegen die Verwendung der Bezeichnung "Vorsorge- und Versicherungsbe-
rater" richtet, abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bergmann
Pokrant
Büscher
Schaffert
Koch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 30.05.2006 - 33 O 12745/05 -
OLG München, Entscheidung vom 16.11.2006 - 29 U 3771/06 -