Urteil des BGH vom 20.10.2009

BGH (stpo, justiz, akten, belastung, nachteil, grund, antrag, anhörung, nachprüfung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 251/09
vom
20. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2009 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bochum vom 22. August 2008 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Verfahren ist aus Gründen, die allein im Verantwortungs-
bereich der Justiz liegen, im Zeitraum zwischen dem Ablauf
der Revisionsbegründungsfrist am 14. November 2008 und
dem Eingang der Akten beim Generalbundesanwalt am
16. Juni 2009 nicht angemessen gefördert worden. Der Senat
stellt deshalb das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 6
Abs. 1 Satz 1 MRK fest. Einer weitergehenden Kompensation
bedarf es nicht, weil eine besondere Belastung des nicht in-
haftierten Angeklagten nicht ersichtlich ist (vgl. BGH NStZ
2009, 287).
Tepperwien Maatz Solin-Stojanović
Franke Mutzbauer