Urteil des BGH vom 10.10.2007

BGH (grundrecht, vermieter, zpo, empfang, rechnung, stand, nachprüfung, eigentum, informationsrecht, stellungnahme)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 275/09
vom
21. September 2010
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Achilles, die
Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten
durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a
Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision "im
Hinblick auf die erforderliche Interessenabwägung der Parteien bei Anbringung
einer Parabolantenne" zugelassen. Diese Erwägung trägt indessen keinen der
im Gesetz genannten Zulassungsgründe.
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Die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob einem Mieter gegen den
Vermieter ein Anspruch auf Genehmigung der Installation einer Parabolantenne
zum Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogramme zustehen kann, auch wenn
das Haus mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet ist, sind durch die
Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts geklärt
(Senatsbeschluss vom 16. September 2009 - VIII ZR 67/08, NJW 2010, 436;
Senatsurteile vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 260/06, NJW 2008, 216; vom
16. Mai 2007 - VIII ZR 207/04, NJW-RR 2007, 1243; Senatsbeschluss vom
17. April 2007 - VIII ZR 63/04, WuM 2007, 380; Senatsurteile vom 16. Novem-
ber 2005 - VIII ZR 5/05, NJW 2006, 1062; vom 2. März 2005 - VIII ZR 118/04,
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NJW-RR 2005, 596; BVerfGE 90, 27, 32 ff.; BVerfG, NJW-RR 2005, 661;
BVerfG, GE 2007, 902). Dies gilt auch im Hinblick auf den von der Beklagten
zur Begründung der Anbringung der Parabolantenne angeführten Wunsch,
Fernsehprogramme in HD-Qualität empfangen zu wollen.
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2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beurteilung des
Berufungsgerichts, wonach der Klägerin gemäß § 541 BGB ein Anspruch auf
Entfernung der auf dem Balkon der Mietwohnung der Beklagten angebrachten
Parabolantenne zusteht, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Gleiches
gilt für die zugesprochene Nebenforderung (Verzugskosten).
Nach der oben (unter 1) aufgeführten Rechtsprechung ist dem Grund-
recht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG, sich aus allgemein
zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilgerichtlichen
Streitigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an Mietwoh-
nungen Rechnung zu tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das - gleich-
rangige - Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1
GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem
Eigentum zu dulden. Die erforderliche Abwägung, ob das Informationsrecht des
Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG im konkreten Fall das Eigen-
tumsrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG überwiegt, ist grund-
sätzlich Aufgabe des Tatrichters und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt
überprüfbar (Senatsurteile vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 260/06, aaO Rn. 14;
vom 16. November 2005 - VIII ZR 5/05, aaO Rn. 27; vom 2. März 2005 - VIII ZR
118/04, aaO unter II 2 b; Senatsbeschlüsse vom 16. September 2009 - VIII ZR
67/08, aaO Rn. 5; vom 17. April 2007 - VIII ZR 63/04, aaO Rn. 3). Das Beru-
fungsgericht hat diese Abwägung in tatrichterlicher Würdigung aller Umstände
ohne Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten vorgenommen.
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Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass
dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG grundrechtlich geschützten In-
formationsbedürfnis des Mieters in der Regel hinreichend Rechnung getragen
wird, wenn der Vermieter - wie hier - einen Breitbandkabelanschluss bereitstellt,
der den Empfang von Programmen in genügender Zahl und Qualität gewähr-
leistet.
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3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach
Zustellung dieses Beschlusses.
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Ball
Dr. Frellesen
Dr. Achilles
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom
3. November 2010 erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 22.01.2009 - 12 C 3269/08 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 23.09.2009 - 6 S 70/09 -