Urteil des BGH vom 09.11.2006
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 133/05
Verkündet
am:
9. November 2006
Bürk
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO §§ 49, 110, 129 Abs. 1, § 140 Abs. 1
BGB § 1123 Abs. 1
a) Der Grundschuldgläubiger erwirbt mit dem Grundpfandrecht ein Absonderungs-
recht auch an den mithaftenden Miet- und Pachtzinsforderungen.
b) Verrechnet der Grundschuldgläubiger, dem der Schuldner die Mietzinsforderungen
abgetreten hat, bis zur Insolvenzeröffnung eingehende Mietzahlungen mit einer
Forderung gegen den Schuldner, so werden die Gläubiger hierdurch nicht benach-
teiligt, wenn der Grundschuldgläubiger das Absonderungsrecht zuvor unanfecht-
bar erworben hat.
BGH, Urteil vom 9. November 2006 - IX ZR 133/05 - OLG Hamm
LG
Münster
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklag-
ten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 14. Juni 2005 werden zurückgewiesen.
Von den in der Revisionsinstanz angefallenen Kosten tragen der
Kläger 57 % und die Beklagte 43 %.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
W. und die Rechtsvorgängerin der Beklagten
(fortan nur: die Beklagte) schlossen im Jahr 1995 einen Kreditvertrag zur Fi-
nanzierung des Erwerbs eines Grundstücks in Leipzig. Zur Besicherung des
Darlehens wurde eine Grundschuld in das Grundbuch eingetragen; ferner trat
W. sämtliche künftigen Ansprüche aus der Vermietung des finanzierten
Objekts an die Beklagte ab. Der Kreditnehmer verstarb am 13. Februar 2000.
Aufgrund eines Antrags vom 3. Juli 2001 wurde am 2. November 2001 das In-
solvenzverfahren über den Nachlass eröffnet und der Kläger zum Insolvenz-
verwalter bestellt. Am 9. April 2002 ordnete das Vollstreckungsgericht auf An-
trag der Beklagten die Zwangsverwaltung des Grundstücks an.
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In der Zeit vom 1. Mai 2001 bis zum 8. April 2002 gingen auf einem bei
der Beklagten eingerichteten Konto der Erben Mieteinnahmen ein; nach Abzug
objektbezogener Nebenkosten verblieb ein Betrag von 70.570,29 €, den die
Beklagte mit ihrer Darlehensforderung verrechnete.
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Die auf Rückzahlung dieses Betrags gerichtete Anfechtungsklage hat
das Landgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt,
die Mieten für die Monate Dezember 2001 bis (anteilig) April 2002 in Höhe von
30.242,59 € zurückzuzahlen; im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zu-
rückgewiesen. Hiergegen richten sich im Umfang ihrer jeweiligen Beschwer die
zugelassene Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten.
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Entscheidungsgründe:
A.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in ZIP 2006, 433 veröffentlicht
ist, hat gemeint, der Kläger könne die Rückgewähr der bis zur Insolvenzeröff-
nung eingegangenen und von der Beklagten verrechneten Mieten nicht verlan-
gen. Es fehle an einer Gläubigerbenachteiligung. Zwar ergebe sich dies weder
aus der Vorausabtretung der Mietzinsansprüche noch aus der "Hypothekenhaf-
tung". Jedoch habe die Beklagte mit den Erben den Einzug der Mieten und die
anschließende Verrechnung vereinbart; ohne diese Abrede hätte die Beklagte
rechtzeitig die Anordnung der Zwangsverwaltung des Grundstücks erwirkt. Auf
die seit Dezember 2001 eingegangenen, um die objektbezogenen Ausgaben
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bereinigten Mieten habe der Kläger einen Anspruch entweder aus dem Girover-
trag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung.
B.
Das Berufungsurteil hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
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I.
Revision des Klägers
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Der Kläger hat keinen Anspruch aus Insolvenzanfechtung gemäß
§§ 129 ff, 143 InsO auf Rückgewähr der Mieten für die Monate Mai bis Novem-
ber 2001.
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Die Anfechtung scheitert daran, dass die Insolvenzgläubiger infolge der
Einziehung und Verrechnung der bis einschließlich November 2001 eingegan-
genen Mieten nicht benachteiligt worden sind. Jede erfolgreiche Anfechtung
setzt voraus, dass ihr Gegenstand ohne die Rechtshandlung gerade zum haf-
tenden Vermögen des Insolvenzschuldners - hier des Nachlasses - gehört, also
dem Zugriff der Insolvenzgläubiger offen gestanden hätte (BGHZ 72, 39, 42 f;
BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509, 1510). Ist ein Ab-
sonderungsrecht nicht anfechtbar entstanden, kann die anschließende Befriedi-
gung durch Zahlung nicht angefochten werden, weil sie die Gläubiger nicht be-
nachteiligt (BGHZ 157, 350, 353; BGH, Urt. v. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90,
ZIP 1991, 1014, 1017; v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, ZIP 2000, 898).
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1. Die Beklagte ist Inhaberin einer Grundschuld an dem zum Nachlass
gehörenden vermieteten Grundstück. Gemäß § 1123 Abs. 1, § 1192 BGB er-
streckt sich das Grundpfandrecht auf die Mietforderungen. Verfügungen des
Schuldners über mithaftende Forderungen aus seinem Grundstück zugunsten
von Grundpfandgläubigern benachteiligen die Insolvenzgläubiger grundsätzlich
nicht. Denn eine solche Maßnahme bewirkt lediglich, dass die gesetzliche Haf-
tung und Rangfolge aufrechterhalten wird. Daher bewirkt die mit Beginn des
jeweiligen Monats wirksam werdende Vorausabtretung (§ 140 Abs. 1 InsO; vgl.
BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 – IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 514) für die Monate
Mai bis November 2001 (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 InsO) keine
Gläubigerbenachteiligung. Dann kann auch die Einziehung der Mietzinsen und
die Verrechnung des um die Betriebskosten bereinigten Betrages mit der Dar-
lehensforderung der Beklagten eine solche Benachteiligung nicht herbeiführen
(vgl. KG KGBl. 1914, 11 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 158; Jae-
ger/Henckel, KO 9. Aufl. § 29 Rn. 62; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 129
Rn. 121; Bräuer ZInsO 2006, 742, 749 f; s. auch RG GruchBeitr. 1907, 1107,
1110; JW 1918, 176 zum Nießbrauch; a.A. KG KGBl. 1914, 12; Hawelka
ZfIR 2006, 258 f). Anders verhält es sich nur, wenn und soweit die Einkünfte
aus dem Grundstück die dinglich gesicherten Forderungen übersteigen (vgl.
MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO); dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte.
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Die Auffassung des Berufungsgerichts, Voraussetzung für das Entstehen
eines solchen Absonderungsrechts sei die Beschlagnahme des Grundstücks
aufgrund des dinglichen Anspruchs, trifft nicht zu (so bereits RG LZ 1914, 1378,
1379).
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Die Grundschuldhaftung begründet ein gegenwärtiges Pfandrecht an den
Mietzinsforderungen (Staudinger/Wolfsteiner, BGB Neubearb. 2002 § 1123 Rn.
11). Dies folgt aus § 1123 Abs. 1 BGB und § 49 InsO. Nach der letzteren Vor-
schrift sind Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen
"zusteht", die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unter-
liegen, nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Damit überein-
stimmend sieht § 1124 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, dass die Haftung der Forderung
unter den dort bezeichneten Voraussetzungen erlischt. Die Beschlagnahme, die
das Absonderungsrecht eines persönlichen Gläubigers erst entstehen lässt
(§ 80 Abs. 2 Satz 2 InsO), leitet beim dinglichen Gläubiger lediglich die Befrie-
digung aus dem belasteten Recht ein (BGHZ 163, 201, 208); sein Absonde-
rungsrecht entsteht jedoch zuvor nach Maßgabe der jeweiligen materiell-
rechtlichen Bestimmungen (vgl. Bräuer aaO). Der persönliche Gläubiger hat
folglich keinen Anspruch auf vorrangige Befriedigung, wenn der dingliche Gläu-
biger vor einer Pfändung durch den persönlichen Gläubiger sich zum Schutz
seines dinglichen Rechts eine im Erfolg der Zwangsverwaltung gleichkommen-
de Sicherungszession hat geben lassen (vgl. RG aaO).
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Der Senat hat damit übereinstimmend ein Absonderungsrecht des
Grundpfandgläubigers an den mithaftenden Miet- und Pachtzinsforderungen
bereits in seinem Beschluss vom 13. Juli 2006 (IX ZB 301/04, WM 2006, 1685,
1686 f) angenommen. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem Senatsurteil vom
8. Dezember 1988 (IX ZR 12/88, NJW-RR 1989, 200). Der dort verwandte Be-
griff der "potentielle(n) Haftung" bezeichnete lediglich den Umstand, dass die
von der Grundschuldhaftung umfassten Mietzinsforderungen vor der Beschlag-
nahme enthaftet worden waren.
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2. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Jahre 1995 die Grund-
schuld am Nachlassgrundstück in anfechtbarer Weise erlangt hat, bestehen
nicht.
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II.
Anschlussrevision der Beklagten
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Die zulässige, insbesondere statthafte (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Februar
2005 - II ZR 147/03, NJW-RR 2005, 651; Hk/Kayser, ZPO § 554 Rn. 4, 5
m.w.N.) Anschlussrevision der Beklagten ist unbegründet. Der Kläger hat gegen
die Beklagte einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Heraus-
gabe der ab Dezember 2001 eingegangenen Mieten abzüglich der objektbezo-
genen Ausgaben.
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Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Be-
klagte mit Ablauf des Monats November 2001 gemäß § 91 Abs. 1, § 110 InsO
weder aufgrund der Vorausabtretung noch aufgrund der Abrede mit den Erben
Rechte an den Mietzinsforderungen erlangen konnte (so auch Hawelka aaO
S. 259). Zu keinem anderen Ergebnis führt die Behauptung der Beklagten, sie
habe ihr Recht zur abgesonderten Befriedigung aus den Mieterträgen im Ein-
verständnis mit dem Kläger ausgeübt:
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Der Senat hat in seinem Beschluss vom 13. Juli 2006 (aaO S. 1686)
ausgeführt, dass "nur die Zwangsverwaltung den Insolvenzbeschlag hypotheka-
risch mithaftender Mieten und Pachten zugunsten absonderungsberechtigter
Grundpfandgläubiger überwindet." Damit ist jedoch nichts darüber gesagt, ob
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und unter welchen Voraussetzungen der Insolvenzverwalter mit Absonderungs-
berechtigten gesonderte Vereinbarungen schließen kann. In der Rechtspre-
chung wurde wiederholt eine Verwertungsvereinbarung der von der Beklagten
behaupteten Art anerkannt (RGZ 35, 118, 120 ff; OLG München WM 1993, 434,
435 f). Hierauf bedarf es jedoch keines Eingehens. Denn das Berufungsgericht
hat eine Vereinbarung der Parteien über die Durchführung einer abgesonderten
Befriedigung der Beklagten aus den Mieterträgen rückwirkend ab Dezember
2001 ausgeschlossen. Seine Würdigung, das Schreiben des Klägers vom
25. Februar 2002 enthalte kein dahin gehendes Angebot, hält sich im Rahmen
des dem Tatrichter zukommenden Bewertungsspielraums. Mit ihren Angriffen
auf die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts versucht die
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Revision lediglich, ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters
zu setzen; damit kann sie im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben.
Fischer Raebel Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 18.03.2004 - 4 O 654/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.06.2005 - 27 U 85/04 -