Urteil des BFH vom 29.01.2010

Bemessungsgrundlage bei Erwerb einer stillgelegten, aber noch voll eingerichteten Kurklinik

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 29.1.2010, II B 107/09
Bemessungsgrundlage bei Erwerb einer stillgelegten, aber noch voll eingerichteten Kurklinik
Tatbestand
1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) blieb im Termin vom 22. Februar 2006 zur Versteigerung des in der
Gemarkung X gelegenen und 31 080 qm großen Grundstücks Flurstück 34 bei einem durch Zahlung zu berichtigenden
Betrag von 700.001 EUR Meistbietende. Bestehen blieb lediglich ein mit 500 EUR bewertetes dingliches Recht. Der
Zuschlag erfolgte am 23. März 2006. Das Verfahren war seit 1998 anhängig.
2 Auf dem Grundstück war in mehreren Gebäuden eine bei Abgabe des Meistgebots schon längere Zeit eingestellte
Kurklinik betrieben worden, deren Einrichtung aber noch vorhanden war. Das Amtsgericht hatte den Verkehrswert des
Grundstücks mit Gebäuden im März 2001 auf 20.451.675 EUR festgesetzt, ohne das Zubehör gesondert anzusprechen.
3 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) setzte für die Abgabe des Meistgebots durch Bescheid vom 6.
April 2006 --bemessen nach dem Meistgebot von 700.001 EUR-- Grunderwerbsteuer in Höhe von 24.500 EUR fest.
Einspruch und Klage blieben erfolglos.
4 Die Klägerin hatte vorgetragen, der Erwerbsvorgang sei nicht durch die Abgabe des Meistgebots, sondern erst durch
den Zuschlag zustande gekommen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Erwerb des vorhandenen Zubehörs
nicht der Grunderwerbsteuer unterliege. Bei der Prüfung, in welchem Umfang das Meistgebot einerseits auf die
Immobilie und andererseits auf das Zubehör entfalle, sei zu beachten, dass die Gebäude wegen der fehlenden
Aussicht, darin wieder eine Klinik oder doch ein Hotel betreiben zu können, wertlos seien und der Wert des
Grundstücks durch den Aufwand für den Gebäudeabbruch zumindest ausgeglichen werde. Der vom Amtsgericht 2001
festgesetzte Wert der Immobilie sei nicht mehr realistisch, da er noch auf der inzwischen überholten Annahme beruhe,
der Klinikbetrieb könne fortgeführt werden. Zur Untermauerung ihres Vorbringens hatte die Klägerin eine von ihr
gefertigte Aufstellung mit Einzelbewertung des vorhandenen Zubehörs vorgelegt, wonach sich dessen Wert insgesamt
auf 802.680 EUR belief. Die jeweiligen Anschaffungszeitpunkte und -kosten gehen aus der Aufstellung allerdings nicht
hervor. Die größten Posten sind eine Kücheneinrichtung für 800 Personen (40.000 EUR), ein Röntgengerät (150.000
EUR) sowie ein Ergonomieplatz (20.000 EUR).
5 Das Finanzgericht (FG) war der Meinung, das miterworbene Zubehör sei bei Abgabe des Meistgebots wertlos
gewesen, da mit einer Wiederaufnahme des Klinikbetriebes nicht zu rechnen gewesen sei und die Kosten einer
Räumung der Gebäude sowie einer Veräußerung des Zubehörs einen etwaigen Erlös übersteigen würden. Wäre dem
Zubehör noch der behauptete Wert zugekommen, hätte die Klägerin das Inventar angesichts ihrer Finanzlage längst
veräußert. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass sie inzwischen --nämlich im Mai 2009-- die Immobilie samt
Inventar für 650.000 EUR verkauft habe und dabei vereinbart worden sei, auf die Einrichtung entfalle davon ein
Teilbetrag von 160.000 EUR. Denn dieser Vereinbarung liege keine nachvollziehbare Bewertung zugrunde.
6 Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, der Rechtssache komme
grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage zu, ob die Grunderwerbsteuer bereits aufgrund des Meistgebots oder erst
aufgrund des Zuschlags entsteht. Außerdem rügt sie eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör. Das FG habe
überraschend ausgeführt, das Zubehör sei bereits wegen zu erwartender höherer Veräußerungskosten wertlos. Davon
sei zuvor --insbesondere in der mündlichen Verhandlung-- keine Rede gewesen. Es handele sich um eine bloße
Unterstellung. Daher liege auch eine mangelnde Sachaufklärung vor. Überraschend seien auch die Ausführungen zur
Unmaßgeblichkeit der Aufgliederung des Kaufpreises im Zuge der Veräußerung der Immobilie im Mai 2009. Im Übrigen
seien die Ausführungen des FG widersprüchlich.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt gemäß § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der
Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung an das FG.
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1. Die Klägerin rügt zu Recht, ihr Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes; § 96 Abs. 2 FGO) sei verletzt.
Die Aussage des FG, die Kosten für die Veräußerung des Zubehörs --einschließlich der Kosten für dessen
Herausschaffung aus dem Gebäude-- seien auf jeden Fall höher als die zu erwartenden Veräußerungserlöse, stellt
nicht etwa eine Schätzung i.S. des § 96 Abs. 1 FGO i.V.m. § 162 der Abgabenordnung dar, sondern --wie die Klägerin
zutreffend bemängelt-- eine Unterstellung, mit der die Klägerin nicht zu rechnen brauchte. Insoweit verstößt die
Vorentscheidung gegen das Verbot einer Überraschungsentscheidung und enthält damit eine Verletzung des Rechts
auf Gehör (dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. August 1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537, unter
II. 1. a). Selbst wenn in den Ausführungen des FG zum Wert des Zubehörs eine Schätzung gesehen werden könnte,
änderte dies nichts. Die Schätzung beruhte dann nämlich im Wesentlichen auf einer unterstellten
Schätzungsgrundlage, zu der die Klägerin nicht gehört worden wäre.
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2. Die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG ist sachgerecht, da im Streitfall von einer
Revisionsentscheidung keine weitere rechtliche Klärung zu erwarten ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17. September 2003
I B 18/03, BFH/NV 2004, 207). Die Rechtsauffassung des FG, wonach
10 a) bereits das Meistgebot den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) erfüllt,
11 b) Gegenstand der Zwangsversteigerung das Grundstück samt Zubehör gewesen ist (§ 20 Abs. 2 des Gesetzes über
die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung --ZVG-- i.V.m. § 1120 des Bürgerlichen Gesetzbuches), da insoweit
keine abweichenden Versteigerungsbedingungen festgestellt wurden (§ 59 ZVG),
12 c) und die Bemessungsgrundlage i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG dergestalt zu ermitteln ist, dass das Meistgebot
zuzüglich der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte im Verhältnis der gemeinen Werte
für das Grundstück und die Gebäude einerseits und für das Zubehör andererseits aufzuteilen ist (vgl. dazu Viskorf in
Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 16. Aufl. 2007, § 2 Rz 83), entspricht in allen Punkten einer nicht weiter
klärungsbedürftigen Rechtslage. Sollten die Beteiligten nicht zu einer tatsächlichen Verständigung über diese
gemeinen Werte finden, wird eine Beweiserhebung mittels Sachverständiger nicht zu vermeiden sein.