Urteil des BFH vom 04.05.2010

Beiordnung eines Bevollmächtigten durch den BFH

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 4.5.2010, VI B 41/10
Beiordnung eines Bevollmächtigten durch den BFH
Tatbestand
1 I. Durch Urteil vom 13. November 2009 6 K 455/09 wies das Finanzgericht München (FG) die von dem Kläger und
Beschwerdeführer (Kläger) erhobene Klage als unbegründet ab. Die Revision ließ das FG nicht zu.
2 Dagegen legte der Kläger mit eigenem Schriftsatz, eingegangen am 9. Dezember 2009, Beschwerde ein. Er beantragte
sinngemäß, dass der Bundesfinanzhof (BFH) ihm einen Vertreter beiordnen soll, damit er vorliegendes Verfahren
führen könne.
Entscheidungsgründe
3 II. Das Rechtsmittel ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--).
4 In Verfahren vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine Person des öffentlichen Rechts
handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
Buchprüfer vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des
Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 FGO). Im Streitfall ist die Beschwerde des
Klägers nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden.
5 Der BFH war entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht verpflichtet, ihm einen zur Vertretung befugten
Prozessbevollmächtigten zu bestellen. Ein solcher Anspruch kann sich zwar aus § 155 FGO i.V.m. § 78b der
Zivilprozessordnung (ZPO) ergeben. Nach § 78b ZPO kann einem Beteiligten eine zur Vertretung berechtigte Person
beigeordnet werden, wenn dieser eine solche, zu seiner Vertretung bereite Person nicht findet und zudem die
Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die zuerst genannte Voraussetzung setzt bei einem
Verfahren vor einem Bundesgericht voraus, dass der Beteiligte substantiiert vorträgt, welche zur Vertretung
berechtigten Personen er um die Übernahme des Mandats gebeten hat und dass diese aus anderen Gründen als der
Nichtzahlung eines Vorschusses das Mandat abgelehnt haben (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2005 V S 15/04 (PKH),
V S 16/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1107). Für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) müssen
jedenfalls mehr als vier der dort zugelassenen Rechtsanwälte erfolglos um die Mandatsübernahme ersucht worden
sein (BGH-Beschluss vom 25. Januar 2007 IX ZB 186/06, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2007, 635). Für den
BFH muss dies erst recht gelten. Der Kreis der hier zur Vertretung berechtigten Personen ist um ein Vielfaches größer
als die Anzahl der vor dem BGH vertretungsberechtigten Rechtsanwälte.
6 Diese Voraussetzungen erfüllt der Antrag des Klägers nicht. Der Kläger hat sich nur bei einer einzigen Steuerkanzlei
um Rechtsbeistand bemüht. Dies genügt für ein Rechtsmittelverfahren vor dem BFH nicht. Überdies ist dem Schriftsatz
des ersuchten Steuerberaters nicht zu entnehmen, dass es bei dem Gespräch zwischen dem Kläger und ihm um das
vorliegende Verfahren wegen der Nichtzulassung der Revision ging. Damit hat der Kläger nicht substantiiert
vorgetragen, dass er zumutbare Anstrengungen unternommen hat und gleichwohl keine zur Vertretung berechtigte
Person für seine Nichtzulassungsbeschwerde gefunden hat. Aufgrund dessen kann vorliegend offen bleiben, ob die
Rechtsverfolgung als solche nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.