Urteil des BFH vom 21.10.2010

BFH (vorsteuerabzug, registrierung, richtlinie, litauen, vorsteuer, tätigkeit, mehrwertsteuer, mitgliedstaat, aufnahme, datenbank)

EuGH Anhängiges Verfahren, C-385/09 (Aufnahme in die Datenbank am 30.12.2009)
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 21.10.2010
Vorabentscheidungsersuchen des Mokestiniu Gincu Komisija Prie Lietuvos Respublikos Vyriausybes (Litauen), eingereicht
am 29.09.2009, zu folgenden Fragen:
1. Steht eine Regelung, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug nur Mehrwertsteuerpflichtigen - d. h. nur Steuerpflichtigen, die
in einem Mitgliedstaat (hier Litauen) nach einem bestimmten Verfahren als Mehrwertsteuerpflichtige registriert sind - zusteht,
im Einklang mit den das Recht auf Vorsteuerabzug regelnden Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG?
2. Falls Frage 1 zu bejahen ist: Steht es mit den in der Richtlinie 2006/112/EG verankerten allgemeinen Grundsätzen des
Rechts auf Vorsteuerabzug im Einklang, wenn diese Regelung vorsieht, dass einem Mehrwertsteuerpflichtigen das Recht auf
Abzug der Vorsteuer und/oder Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände und/oder Dienstleistungen, die er vor seiner
Registrierung als Mehrwertsteuerpflichtiger erworben hat, nur dann zusteht, wenn diese Gegenstände für eine Tätigkeit des
Mehrwertsteuerpflichtigen verwendet werden, die der Mehrwertsteuer unterliegt, so dass Vorsteuer und/oder
Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die vor seiner Registrierung als Mehrwertsteuerpflichtiger
erworben wurden, nicht abgezogen werden können, wenn diese Gegenstände für diese Tätigkeit bereits verwendet worden
sind?
EGRL 112/2006