Urteil des BAG vom 22.10.2009
BAG: anstalt, gesellschaft mit beschränkter haftung, rückkehrrecht, verfassungskonforme auslegung, anspruch auf beschäftigung, kapitalgesellschaft, umwandlung, mehrheitsbeteiligung, abfindung
Siehe auch:
Urteil des 8. Senats vom 22.10.2009 - 8 AZR 889/08 -
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 22.10.2009, 8 AZR 895/08
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 22.10.2009, 8 AZR 889/08.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg
vom 8. Mai 2008 - 8 Sa 9/08 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Klägerin war seit 1990 als Reinigungskraft bei der beklagten Freien und Hansestadt Hamburg
(im Folgenden: Beklagte) beschäftigt und zwar zunächst bei dem Landesbetrieb Krankenhäuser
(LBK). Durch § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung der Anstalt Landesbetrieb Krankenhäuser
(LBK Hamburg Gesetz - LBKHG) vom 11. April 1995 (in Kraft ab 1. Mai 1995) errichtete die
Beklagte die gemeinnützige Anstalt Landesbetrieb Krankenhäuser. Diese sollte den Namen
„Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts -“ (LBK Hamburg) führen
und rechtsfähig sein (§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 LBKHG). Gleichzeitig wurde die Betriebsform des
bisherigen Landesbetriebes aufgehoben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 LBKHG) und dessen Vermögen und
Verbindlichkeiten auf den LBK Hamburg übertragen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 LBKHG). Weiter bestimmt
§ 1 Abs. 2 Satz 4 LBKHG:
„Der LBK Hamburg tritt in alle bestehenden und künftigen Rechte und Verpflichtungen der
Freien und Hansestadt Hamburg ein, soweit sie dem bisherigen Aufgabenbereich des LBK
und des LBW zuzuordnen sind (Gesamtrechtsnachfolge).“
2 Trägerin des LBK Hamburg wurde die Beklagte (§ 14 Abs. 1 Satz 1 LBKHG).
3 § 17 LBKHG, welcher die Überleitung des Personals vom LBK auf den LBK Hamburg regelt, lautet
auszugsweise:
„§ 17
Überleitung des Personals,
Bestandssicherungsklausel, Versorgungsbezüge
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeitsverhältnisse der bisher beim LBK
und beim LBW tätigen Arbeitnehmer auf den LBK Hamburg über. …
(2) … Die Freie und Hansestadt Hamburg ist außerdem verpflichtet, im Falle einer
Überführung der gesamten Anstalt in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung
der Freien und Hansestadt Hamburg diese Mitarbeiter auf deren Wunsch unter Wahrung
der bei der Anstalt erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit wieder
in den Diensten der Freien und Hansestadt Hamburg zu beschäftigten. …
…“
4 Ab dem 1. Januar 2000 wurden die mit den Reinigungsaufgaben betrauten Betriebsteile des LBK
Hamburg im Wege eines Betriebsteilübergangs auf die C GmbH (im Folgenden: C-GmbH)
übertragen. Diese GmbH war eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des LBK Hamburg und
hatte den Auftrag, alle Reinigungstätigkeiten in den Krankenhäusern des LBK Hamburg
durchzuführen.
5 Die Klägerin widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die C-GmbH nicht. Am
1. Dezember 2004 schloss sie mit dieser einen Auflösungsvertrag . Dieser lautet - soweit hier von
Interesse -:
„§ 1 Beendigung und Beendigungsgrund
1. Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Beschäftigungsverhältnis im
gegenseitigen Einvernehmen mit Ablauf des 31.12.2004 enden wird.
2. Das Arbeitsverhältnis wird bis zu diesem Tag vertragsgemäß abgewickelt.
§ 2 Abfindung
1. Wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes und der Aufgabe eines sozialen
Besitzstandes zahlt die C GmbH Frau Y gemäß § 3 Ziff. 9 EStG in Verbindung mit
den §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von
Euro 13.000
dreizehntausend).
…“
6 Am 1. Dezember 2004 schloss die Klägerin mit der C-GmbH einen Arbeitsvertrag, in dem es ua.
heißt:
„1.
Beginn und Inhalt des Arbeitsverhältnisses
Der/die Arbeitnehmer/in wird ab dem
01.01.2005
…
10.3
Im übrigen gelten die Tarifverträge SBK C GmbH und die allgemeinen
Arbeitsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung.“
7 Zum 1. Januar 2005 wurde zur Vorbereitung des Verkaufs des Klinikbetriebs des LBK Hamburg
dieser in eine Betriebsanstalt (LBK Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts - [LBK Hamburg]) und in
die Besitzgesellschaft LBK-Immobilien - Anstalt öffentlichen Rechts - (LBK-Immobilien) gespalten.
Dies war im „Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse des Landesbetriebs Krankenhäuser
Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts -“ vom 17. Dezember 2004 geregelt. Dort heißt es ua.:
„A r t i k e l 1
Gesetz zur Errichtung der Betriebsanstalt LBK Hamburg (LBKBetriebG)
§ 1
Errichtung der Betriebsanstalt LBK Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts -
(1) … Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet mit Wirkung zum 1. Januar 2005
(Errichtungsstichtag) den ‚LBK Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts -’ (LBK Hamburg)
mit Sitz in Hamburg. Die Anstalt hat den Auftrag, den Betrieb der zum bisherigen
‚Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts -’, umbenannt in
‚Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg Immobilien - Anstalt öffentlichen Rechts -’ (LBK-
Immobilien), gehörenden Krankenhäuser fortzuführen. Die Anstalt ist rechtsfähig. Träger
der Anstalt ist der LBK-Immobilien.
…
§ 14
Übergang der Arbeitsverhältnisse
(1) Zum Errichtungsstichtag dieses Gesetzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1) gehen die
Arbeitsverhältnisse der bisher beim ‚Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg - Anstalt
öffentlichen Rechts -’ tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf den neuen LBK
Hamburg über. § 613 a Absätze 1, 2 und 4 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten
entsprechend. …“
8 Durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse des Landesbetriebs
Krankenhäuser Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts - vom 17. Dezember 2004 wurde das
bisherige LBKHG vom 11. April 1995 geändert. Es wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005
umbenannt in: „Gesetz zur Errichtung der Anstalt Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg
Immobilien Anstalt öffentlichen Rechts (LBK-Immobilien Gesetz)“. Außerdem wurde aus dem § 17
LBKHG vom 11. April 1995 der neue § 15 LBK-Immobilien Gesetz, dem ua. ein neuer Abs. 3
angefügt wurde. Satz 1 bis 3 dieses neuen § 15 Abs. 3 LBK-Immobilien Gesetz lautet:
„(3) Im Falle der vollständigen oder teilweisen Übertragung des Krankenhausbetriebes des
‚Landesbetriebes Krankenhäuser Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts -’ auf eine andere,
neu errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts, deren Träger der LBK-Immobilien ist und auf
die die Arbeitsverhältnisse der in Absatz 1 Satz 1 genannten Arbeitnehmer übergehen, gilt
Absatz 2 Sätze 2 und 3 nicht. Die Regelung in Absatz 2 Satz 2 findet aber sinngemäße
Anwendung, wenn die neu errichtete Anstalt öffentlichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft
umgewandelt worden ist und der LBK-Immobilien seine Beteiligung an der
Kapitalgesellschaft mehrheitlich veräußert. Maßgeblicher Veräußerungszeitpunkt ist der
dingliche Übergang der Anteilsmehrheit. …“
9 Weiter wurde durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse des
Landesbetriebs Krankenhäuser Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts - vom 17. Dezember 2004
mit Wirkung vom 1. Januar 2005 das „Gesetz zur Umwandlung der Betriebsanstalt LBK Hamburg
in eine Kapitalgesellschaft (LBKUmwG)“ in Kraft gesetzt. Dessen § 1 lautet:
„§ 1
Formwechsel
(1) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung den LBK Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts - (LBK Hamburg) nach
seiner rechtswirksamen Errichtung nach Maßgabe der §§ 301 bis 304 des
Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I S. 3210, 1995 I S. 428),
zuletzt geändert am 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838, 842), in der jeweils geltenden Fassung,
durch Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf
Aktien, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung ist, umzuwandeln. Der erste Teil des fünften Buches des Umwandlungsgesetzes
findet keine Anwendung.
(2) Die nähere Ausgestaltung des Formwechsels erfolgt in einer Rechtsverordnung nach
Absatz 1.“
10 Mit der aufgrund der §§ 1 und 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Umwandlung der Betriebsanstalt LBK
Hamburg in eine Kapitalgesellschaft (LBKUmwG) vom 17. Dezember 2004 erlassenen
„Verordnung zur Umwandlung der Betriebsanstalt LBK Hamburg in eine Kapitalgesellschaft
(LBKUmwVO)“ vom 4. Januar 2005 wandelte die Beklagte den LBK Hamburg - Anstalt
öffentlichen Rechts - (LBK Hamburg) formwechselnd in eine GmbH mit der Firma „LBK Hamburg
GmbH“ um (§ 1 Abs. 1 und 2 LBKUmwVO).
11 Nachdem der Senat der Beklagten am 16. Dezember 2004 den Verkauf der Betriebsanstalt LBK
Hamburg an die A GmbH (im Folgenden: A-GmbH) genehmigt hatte, erhielt diese im Jahre 2005
49,9 % der Gesellschaftsanteile der LBK Hamburg GmbH und die Unternehmensführung für
sieben Kliniken.
12 Durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des LBK-Immobilien Gesetzes vom 21. November 2006
wurde das bereits in LBK-Immobilien Gesetz umbenannte ursprüngliche LBKHG vom 11. April
1995 erneut umbenannt und zwar in „Gesetz über den Hamburgischen Versorgungsfonds -
Anstalt öffentlichen Rechts - (HVFG)“.
13 Außerdem wurde der „LBK-Immobilien“ umbenannt in: „Hamburgischer Versorgungsfonds“ (HVF)
- Anstalt öffentlichen Rechts -, Art. 1 Nr. 2 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des LBK-
Immoblien Gesetzes vom 21. November 2006.
14 Neben einer Reihe von weiteren Änderungen wurde auch § 15 des LBK-Immobilien Gesetzes -
Überleitung des Personals, Bestandssicherungsklausel, Versorgungsbezüge - in seiner
bisherigen Fassung aufgehoben und folgender neuer § 17 HVFG eingefügt. Dieser lautet:
„§ 17
Rückkehrrechte
Veräußert der HVF seine Beteiligung an der LBK Hamburg GmbH mehrheitlich, so ist die
Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet, diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
LBK Hamburg GmbH, die bereits im Zeitpunkt der Errichtung der LBK Hamburg - Anstalt
öffentlichen Rechts - dort beschäftigt waren, auf deren Wunsch unter Wahrung der beim
LBK Hamburg erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit wieder in
den Diensten der Freien und Hansestadt Hamburg zu beschäftigten. Maßgeblicher
Veräußerungszeitpunkt ist der Zeitpunkt des dinglichen Übergangs der Anteilsmehrheit. In
diesem Fall hat die Leitung der LBK Hamburg GmbH alle betroffenen Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer von ihrem Recht nach Satz 1 schriftlich zu unterrichten. Die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können innerhalb von sechs Monaten nach Eingang
der Mitteilung der Geschäftsleitung schriftlich mitteilen, dass sie von ihrem Recht
Gebrauch machen. Die Überführung der Arbeitsverhältnisse in den Dienst der Freien und
Hansestadt Hamburg soll dann binnen eines weiteren Jahres erfolgen. Vor einer
Veräußerung der Mehrheitsanteile durch den HVF wird das Recht nach Satz 1 ausgelöst,
wenn einem oder mehreren der berechtigten Beschäftigten rechtswirksam betriebsbedingt
gekündigt wird. In diesem Fall ist die Ausübung des Rückkehrrechts von den
betriebsbedingt gekündigten Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg
unverzüglich nach Ausspruch der Kündigung anzuzeigen. Die Überführung der
Arbeitsverhältnisse in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg erfolgt in diesem
Fall unverzüglich nach Feststellung der Rechtswirksamkeit der Kündigung.“
15 In der Gesetzesbegründung zu § 17 HVFG (Bürgerschafts-Drucks. 18/4930 S. 14) heißt es:
„Die Regelung über das Rückkehrrecht von bestimmten Beschäftigten der LBK Hamburg
GmbH in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg findet sich an dieser Stelle, weil
der HVF die Anteile an der LBK Hamburg GmbH für die Stadt hält. Nur die Übertragung
einer Mehrheit von Anteilen an der LBK Hamburg GmbH kann das Rückkehrrecht
auslösen. Der Übergang der Anteilsmehrheit an der LBK Hamburg GmbH ist für den
1. Januar 2007 vorgesehen. Zur Verdeutlichung ist klargestellt, dass entsprechend der
Regelung im LBKHG vom 11. April 1995 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert durch das
Dritte Gesetz zur Änderung des LBK Hamburg Gesetzes vom 17. Dezember 2004
(HmbGVBl. S. 487) dieses Rückkehrrecht nur für die Beschäftigten der LBK Hamburg
GmbH gilt, die bereits bei der Errichtung des Landesbetriebs Krankenhäuser Hamburg -
Anstalt öffentlichen Rechts - dort beschäftigt waren und deren Beschäftigungsverhältnis
bei der LBK Hamburg GmbH seitdem noch immer besteht.“
16 Zum 1. Januar 2007 übertrug der HVF weitere 25 % seiner Gesellschaftsanteile an der LBK
Hamburg GmbH an die A-GmbH, welche seitdem 74,9 % der Anteile hält.
17 Mit ihrer am 9. August 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin ua. die
Feststellung begehrt, dass ihr ein Rückkehrrecht zur Beklagten nach § 17 Satz 1 - 5 HVFG
zusteht. Sie meint, Anspruchsvoraussetzung für das geltend gemachte Rückkehrrecht sei nicht,
dass sie sich zum Zeitpunkt der mehrheitlichen Veräußerung der Beteiligung der HVF an der LBK
Hamburg GmbH am 1. Januar 2007 in einem Arbeitsverhältnis zur LBK Hamburg GmbH
befunden habe. Entscheidend sei lediglich, dass die Klägerin am 1. Mai 1995 in einem
Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden habe.
18 Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass ihr ein Rückkehrrecht zur Beklagten nach § 17 Satz 1 - 5 HVFG
zusteht.
19 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
20 Sie vertritt die Ansicht, das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei gemäß § 613a BGB am 1. Januar
2000 auf die C-GmbH übergegangen. Die Klägerin hätte damals den Übergang ihres
Arbeitsverhältnisses durch Ausübung des ihr zustehenden Widerspruchsrechts verhindern
können. Zudem sei es aufgrund des am 1. Dezember 2004 geschlossenen Auflösungsvertrages
zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit der C-GmbH zum 31. Dezember
2004 und gemäß dem Anstellungsvertrag vom 1. Dezember 2004 zu einem neuen
Arbeitsverhältnis mit dieser Gesellschaft ab 1. Januar 2005 gekommen.
21 Der Gesetzgeber habe das Rückkehrrecht des § 17 HVFG auf Beschäftigte der LBK Hamburg
GmbH beschränken wollen. Auch sei der Klägerin im Jahre 1995 kein Rückkehrrecht dergestalt
zugesagt worden, dass dieser ein solches unter der Bedingung zustehe, dass die Beklagte ihre
Anteilsmehrheit an dem LBK Hamburg aufgeben sollte. Im Zeitpunkt des Übergangs ihres
Arbeitsverhältnisses auf die C-GmbH habe die Klägerin daher keine verbindliche Rechtsposition
verloren, sondern nur ein potentielles Rückkehrrecht zur Beklagten. Der in § 17 HVFG verwendete
Begriff „LBK Hamburg GmbH“ umfasse keine Tochterunternehmen, wie zB die C-GmbH.
22 Das Arbeitsgericht hat die Feststellungsklage der Klägerin abgewiesen. Die Berufung der Klägerin
hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die
Klägerin ihr Klagebegehren weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision
beantragt.
Entscheidungsgründe
23 Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Ihr steht das geltend gemachte Recht auf
Rückkehr zur Beklagten nicht zu.
24 A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt
begründet: Der Klägerin stehe ein Rückkehranspruch nach § 17 HVFG nicht zu. Voraussetzung
für einen solchen wäre gewesen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Verlustes der
Mehrheitsbeteiligung des HVF an der LBK Hamburg GmbH (1. Januar 2007) in einem
Arbeitsverhältnis zur LBK Hamburg GmbH gestanden hätte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen,
weil das ab 1. Mai 1995 auf den LBK Hamburg übergeleitete Arbeitsverhältnis der Klägerin am
1. Januar 2007 nicht mehr bestanden habe. Vielmehr habe ein neues, am 1. Dezember 2004 mit
Wirkung zum 1. Januar 2005 zwischen der Klägerin und der C-GmbH begründetes
Arbeitsverhältnis vorgelegen.
25 Sinn und Zweck des in § 17 HVFG normierten Rückkehrrechts sei, die Arbeitnehmer davor zu
bewahren, gegen ihren Willen von einem öffentlichen Arbeitgeber zu einem privaten übergeleitet zu
werden. Deshalb komme es nicht auf die ununterbrochene Beschäftigung an, welche bei der
Klägerin vorliege, sondern auf den ununterbrochenen rechtlichen Bestand des
Arbeitsverhältnisses. Grund dafür sei, dass der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem
privaten Träger nicht ohne Willen des betroffenen Arbeitnehmers erfolgen könne. Damit sei der
unfreiwillige Verlust des öffentlichen Arbeitgebers ausgeschlossen. Ein ununterbrochener
rechtlicher Bestand des Arbeitsverhältnisses bis 1. Januar 2007 habe bei der Klägerin nicht
vorgelegen, weil sie sich seit dem 1. Januar 2005 in einem neuen Arbeitsverhältnis mit der C-
GmbH befunden habe. Das bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Arbeitsverhältnis mit der C-
GmbH sei aufgehoben worden. Aus dem Auflösungsvertrag vom 1. Dezember 2004 ergebe sich,
dass nicht nur die Vertragsbedingungen des bisherigen Arbeitsvertrages verändert werden sollten.
26 Für die Entscheidung des Rechtsstreits komme es nicht darauf an, ob § 17 HVFG wegen
Verstoßes gegen Art. 3 GG verfassungswidrig sei. Wäre dies der Fall, käme die durch § 17 HVFG
abgelöste Regelung des § 15 Abs. 3 LBK-Immobilien Gesetz in der Fassung des Gesetzes zur
Neuregelung der Rechtsverhältnisse des Landesbetriebs Krankenhäuser Hamburg vom
17. Dezember 2004, welche die Beschränkung des Rückkehrrechts auf Mitarbeiter der LBK
Hamburg GmbH nicht enthalte, zur Anwendung. § 15 Abs. 3 LBK-Immobilien Gesetz sei jedoch
ebenso wie § 17 Abs. 2 LBKHG dahingehend auszulegen, dass ein Rückkehrrecht nur
Mitarbeitern zustehen solle, die sich im Zeitpunkt des Verlustes der Anteilsmehrheit der Beklagten
bzw. der des HVF noch im gleichen Arbeitsverhältnis befinden, welches bei Ausgründung des LBK
Hamburg von der Beklagten auf diesen übergegangen sei.
27 Eine ausdrückliche Erklärung oder ein Verhalten der Beklagten, aus dem die Klägerin
redlicherweise auf den Willen der Beklagten hätte schließen dürfen, ihr solle ein Rückkehrrecht
gewährt werden, das über die einschlägigen Rechtsnormen hinausgehe, habe die Klägerin nicht
vorgetragen.
28 B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
29 I. Die Feststellungsklage ist zulässig.
30 Obwohl die Klägerin die Möglichkeit hätte, die Beklagte auf Beschäftigung unter Wahrung der beim
LBK Hamburg erreichten Lohngruppe und Beschäftigungszeit mittels einer Leistungsklage zu
verklagen, steht im Streitfalle dem Feststellungsantrag der Vorrang der Leistungsklage nicht
entgegen.
31 Zwar hat aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit eine Leistungsklage grundsätzlich Vorrang
vor einer Feststellungsklage, wenn dem Kläger die ausreichende Konkretisierung (§ 253 Abs. 2
Nr. 2 ZPO) seines geltend gemachten Anspruches möglich ist, jedoch kann ein
Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO bestehen, wenn das angestrebte Urteil trotz seiner
einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu
lösen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden.
32 Richtet sich eine Feststellungsklage - so wie im Streitfalle - gegen einen Arbeitgeber des
öffentlichen Dienstes, ist zu erwarten, dass dieser Arbeitgeber einem gegen ihn ergangenen
Feststellungsurteil nachkommen und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche erfüllen
wird (st. Rspr., vgl. BAG 6. Mai 2009 - 10 AZR 313/08 -).
33 II. Die Klage ist nicht begründet.
34 1. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass § 17 Satz 1 des Gesetzes über den
Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts - (HVFG) vom 11. April 1995 in
der durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des LBK-Immobilien Gesetzes vom 21. November
2006 geänderten Fassung keinen Anspruch der Klägerin auf Beschäftigung in den Diensten der
Beklagten begründet.
35 a) Der Hamburgische Versorgungsfonds (HVF) ist die ehemalige von der Beklagten errichtete
rechtsfähige gemeinnützige Anstalt Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg Immobilien - Anstalt
öffentlichen Rechts - (LBK-Immobilien), ehedem „Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg -
Anstalt öffentlichen Rechts -“ (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Gesetz zur Errichtung der Betriebsanstalt
LBK Hamburg [LBKBetriebG] vom 17. Dezember 2004).
36 Die Umbenennung des „LBK-Immobilien“ in „Hamburgischer Versorgungsfonds (HVF)“ erfolgte
durch Art. 1 Nr. 2 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des LBK-Immobilien Gesetzes
vom 21. November 2006.
37 Der HVF hielt das Stammkapital an der LBK Hamburg GmbH, § 1 Abs. 3 Verordnung zur
Umwandlung der Betriebsanstalt LBK Hamburg in eine Kapitalgesellschaft (LBKUmwVO) vom
4. Januar 2005 iVm. §§ 1, 2 Abs. 1 Gesetz zur Umwandlung der Betriebsanstalt LBK Hamburg in
eine Kapitalgesellschaft (LBKUmwG) vom 17. Dezember 2004.
38 Nachdem bereits im Jahre 2005 auf die A-GmbH 49,9 % der Gesellschaftsanteile der früheren
Betriebsanstalt LBK Hamburg (umgewandelt in die LBK Hamburg GmbH) übertragen worden
waren, erfolgte mit Wirkung zum 1. Januar 2007 die Übertragung weiterer 25 % der
Gesellschaftsanteile an der LBK Hamburg GmbH auf die A-GmbH. Damit hatte zum Stichtag
1. Januar 2007 der HVF „seine Beteiligung an der LBK Hamburg GmbH mehrheitlich“ iSd. § 17
Satz 1 HVFG veräußert. Dieser Vorgang löste grundsätzlich das in dieser Norm geregelte
Rückkehrrecht aus.
39 b) Dieses Rückkehrrecht stand aber zunächst nur denjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
der LBK Hamburg GmbH zu, welche bereits im Zeitpunkt der Errichtung der LBK Hamburg -
Anstalt öffentlichen Rechts - (dh. am 1. Mai 1995, § 1 Abs. 1 iVm. § 21 des Gesetzes zur
Errichtung der Anstalt Landesbetrieb Krankenhäuser [LBK Hamburg Gesetz - LBKHG] idF vom
11. April 1995) dort beschäftigt waren. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin, da sie bereits seit
1990 im später in die LBK Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts - überführten Landesbetrieb
Krankenhäuser beschäftigt war.
40 c) Weitere Voraussetzung des Rückkehrrechts nach § 17 Satz 1 HVFG ist, dass derjenige, der
dieses Recht in Anspruch nehmen will, zum Zeitpunkt der Veräußerung der Mehrheitsbeteiligung
an der LBK Hamburg GmbH durch den HVF (1. Januar 2007) Mitarbeiter dieser GmbH war.
41 Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 17 Satz 1 HVFG. Dort heißt es: „so ist die Freie
und Hansestadt Hamburg verpflichtet, diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LBK
Hamburg GmbH … wieder in den Diensten der Freien und Hansestadt zu beschäftigen.“
42 Der Gesetzgeber verwendet die Bezeichnung „Mitarbeiterin“ und „Mitarbeiter“ in § 17 HVFG als
Synonyme für die Begriffe „Arbeitnehmerin“ und „Arbeitnehmer“. Dies ergibt sich insbesondere
aus § 17 Satz 3 und 4 HVFG, wo von den „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern“ die Rede ist
und aus § 17 Satz 5 HVFG, der von „Überführung der Arbeitsverhältnisse in den Dienst der Freien
und Hansestadt Hamburg“ spricht.
43 Damit muss nach dem Gesetzeswortlaut der Arbeitnehmer, der ein Rückkehrrecht zur Beklagten
gemäß § 17 Satz 1 HVFG mit Erfolg geltend machen will, am 1. Januar 2007 in einem
Arbeitsverhältnis zur LBK Hamburg GmbH gestanden haben. Dass dieser eindeutige Wortlaut des
Gesetzes auch dem tatsächlichen Willen des Gesetzgebers entspricht, zeigt die Begründung zum
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des LBK-Immobilien Gesetzes. Dort heißt es unter
„II.
Einzelbegründung
„Zur Verdeutlichung ist klargestellt, dass entsprechend der Regelung im LBKHG vom
11. April 1995 … dieses Rückkehrrecht nur für die Beschäftigten der LBK Hamburg GmbH
gilt, die bereits bei der Errichtung des Landesbetriebs Krankenhäuser Hamburg - Anstalt
öffentlichen Rechts - dort beschäftigt waren und deren Beschäftigungsverhältnis bei der
LBK Hamburg GmbH seitdem noch immer besteht“ (vgl. Bürgerschafts-Drucks. 18/4930
S. 14).
44 Aufgrund des Wortlauts des § 17 Satz 1 HVFG und des diesem Wortlaut entsprechenden,
erklärten Willens des Gesetzgebers verbietet sich eine Erweiterung des Anwendungsbereiches
des § 17 HVFG im Wege der Analogie auf Arbeitnehmer, welche am 1. Januar 2007 bei anderen
Arbeitgebern beschäftigt waren, deren Träger oder Gesellschafter die HVF (frühere LBK-
Immobilien) - oder die LBK Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts - ist oder war.
45 Damit scheidet eine (analoge) Anwendung des § 17 HVFG auf die Arbeitgeberin der Klägerin, die
C-GmbH aus, auch wenn diese eine hundertprozentige Tochter einer Anstalt des öffentlichen
Rechts war.
46 Wegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung ist auch eine verfassungskonforme Auslegung des
Gesetzes dahingehend, dass unter den Begriff „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LBK Hamburg
GmbH“ auch solche fallen, welche bei Tochterunternehmen der LBK Hamburg GmbH oder ihrer
Rechtsvorgängerin der LBK Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts - beschäftigt sind, nicht
zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn § 17 Satz 1 HVFG - wie das Landesarbeitsgericht Hamburg
in seinem Vorlagebeschluss vom 13. August 2008 - 5 Sa 12/08 - meint, in seiner jetzigen
Ausgestaltung mit dem Grundgesetz unvereinbar sein sollte, weil es Reinigungskräften - wie der
Klägerin -, deren Arbeitsverhältnisse im Wege eines Betriebsteilübergangs auf die C-GmbH
übergegangen sind, kein Rückkehrrecht einräumt. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 17
HVFG dahingehend, dass er auch für Arbeitnehmer Anwendung findet, die am Stichtag (1. Januar
2007) bei der C-GmbH beschäftigt waren, verbietet sich nämlich deshalb, weil die
verfassungskonforme Auslegung dort ihre Grenze findet, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar
erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfG 24. Mai 1995 - 2 BvF
1/92 - BVerfGE 93, 37) und der Gesetzgeber daher die von ihm getroffene Regelung nach der
Interpretation „inhaltlich nicht wiedererkennen“ würde (vgl. BVerfG 19. September 2007 - 2 BvF
3/02 - BVerfGE 119, 247, so im Ergebnis auch: LAG Hamburg 13. August 2008 - 5 Sa 12/08 -).
47 2. Ob § 17 HVFG den Arbeitnehmern unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1
GG kein Rückkehrrecht einräumt, welche zum Zeitpunkt der mehrheitlichen Veräußerung der
Anteile an der LBK Hamburg GmbH (1. Januar 2007) bei der C-GmbH beschäftigt waren,
brauchte der Senat nicht zu entscheiden.
48 Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass im Streitfalle die Ausnahme der
Klägerin vom Rückkehrrecht keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz
darstellt.
49 a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln.
Er verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches
entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist
verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit
Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am
Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also
bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger,
einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (st. Rspr., vgl. BVerfG 20. September 2007 - 2 BvR
855/06 - mwN, NJW 2008, 209).
50 b) Unter Beachtung dieser Grundsätze stellt es keinen Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz dar, dass die Klägerin in § 17 HVFG nicht den Beschäftigten gleichgestellt wird,
welche am Stichtag (1. Januar 2007) in einem Arbeitsverhältnis zur LBK Hamburg GmbH
gestanden haben und denen ein Rückkehrrecht zur Beklagten eingeräumt wird. Die Klägerin ist mit
diesen Arbeitnehmern nämlich nicht vergleichbar.
51 Das Rückkehrrecht steht nur solchen Arbeitnehmern zu, die Mitarbeiter der LBK Hamburg GmbH
waren und bereits zum Zeitpunkt der Errichtung der LBK Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts -
dort beschäftigt waren. Demnach gilt das Rückkehrrecht nur für solche Arbeitnehmer, die
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zum Zeitpunkt der Errichtung der LBK Hamburg - Anstalt
öffentlichen Rechts - waren und durch die Umwandlung der Betriebsanstalt LBK Hamburg in eine
GmbH dadurch aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind, dass, ohne dass ein
Betriebsübergang iSd. § 613a BGB vorgelegen hätte, ihr Arbeitgeber von einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts in eine solche des Privatrechts umgewandelt wurde.
52 Sinn und Zweck des gesetzlichen Rückkehrrechts nach § 17 HVFG ist es, Arbeitnehmern die
Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst durch einen Anspruch auf Beschäftigung in Diensten
der Beklagten dann zu ermöglichen, wenn durch einen Rechtsformwechsel ihres Arbeitgebers
dieser nicht mehr in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft steht.
53 c) Es kann für die Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen, ob es einen Verstoß gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG darstellt, dass die Beklagte dieses
Rückkehrrecht nicht auch den Arbeitnehmern eingeräumt hat, deren ursprünglich mit dem
Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts - bestehende
Arbeitsverhältnisse im Wege eines Betriebsteilübergangs (Übertragung der Reinigungsaufgaben)
ab 1. Januar 2000 gemäß § 613a BGB auf die C-GmbH übergegangen waren (so LAG Hamburg
13. August 2008 - 5 Sa 12/08 - und das Berufungsgericht in einem obiter dictum, I 2 der
Entscheidungsgründe).
54 Die Klägerin stand nämlich am Stichtag (1. Januar 2007) nicht mehr in dem Arbeitsverhältnis mit
der C-GmbH, welches gemäß § 613a Abs. 1 BGB auf diese übergegangen war. Damit war sie
nicht mehr mit denen vergleichbar, deren Arbeitsverhältnisse durch Betriebsteilübergang, also
ohne eigene Veranlassung, von einem öffentlichen auf einen privaten Arbeitgeber übergegangen
waren. Eine etwaige Verpflichtung des Gesetzgebers zur Gleichbehandlung der Klägerin mit
diesen anderen Arbeitnehmern scheidet deshalb unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes
des Art. 3 Abs. 1 GG aus.
55 d) Das Landesarbeitsgericht hat aus dem zwischen der Klägerin und der C-GmbH am
1. Dezember 2004 zum 31. Dezember 2004 geschlossenen Auflösungsvertrag den Schluss
gezogen, dass es Wille der Vertragsparteien gewesen ist, „das ursprüngliche Arbeitsverhältnis
endgültig zu beenden“ und dass der zeitgleiche Abschluss des neuen Arbeitsvertrages vom
selben Tage zwischen der Klägerin und der C-GmbH daran nichts ändere. Zu diesem Ergebnis ist
das Landesarbeitsgericht durch Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen
(Auflösungsvertrag vom 1. Dezember 2004 und Arbeitsvertrag vom selben Tag) gelangt.
56 Die Auslegung nichttypischer Willenserklärungen und vertraglicher Vereinbarungen, zu denen die
zwischen der Klägerin und der C-GmbH geschlossenen Verträge zählen, ist nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in erster Linie Sache der Tatsachengerichte und
durch das Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Auslegung Verstöße
gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder
Verfahrensvorschriften enthält, ob sie wesentliche Umstände des Einzelfalles unberücksichtigt
lässt und ob sie rechtlich möglich ist. Damit steht dem Revisionsgericht die Prüfung nur dahin
offen, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung einer Willenserklärung oder
vertraglichen Vereinbarung rechtlich möglich ist, nicht aber, ob sie tatsächlich richtig ist (vgl. Senat
13. Juli 2006 - 8 AZR 382/05 - Rn. 24 mwN, AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 1 = EzA BGB 2002
§ 613a Nr. 57).
57 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Auslegung des Landesarbeitsgerichts, dass die
Klägerin ihr gemäß § 613a Abs. 1 BGB auf die C-GmbH übergegangenes Arbeitsverhältnis durch
den Auflösungsvertrag vom 1. Dezember 2004 zum 31. Dezember 2004 beendet hat,
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Für diese Auslegung spricht - wie es auch das
Landesarbeitsgericht gesehen hat - vor allem die Vereinbarung einer Abfindung in Höhe von
13.000,00 Euro „wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes“ und „der Aufgabe eines sozialen
Besitzstandes“ (§ 2 des Auflösungsvertrages) sowie die Vereinbarung des 31. Dezember 2004 als
Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (§ 1 Ziff. 1 des Auflösungsvertrages).
58 Hinzu kommt, dass die Klägerin mit der C-GmbH in § 1 Ziff. 2 des Auflösungsvertrages die
vertragsgemäße Abwicklung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2004 vereinbart hat.
Dafür, dass es sich bei der mit Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 2004 mit Wirkung ab 1. Januar
2005 getroffenen Vereinbarung um eine solche auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages und
nicht lediglich um die Vereinbarung der Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses gehandelt
hat, spricht wiederum die Tatsache, dass die Klägerin für den Verlust des Arbeitsplatzes und die
Aufgabe ihres „sozialen Besitzstandes“ eine Abfindung iHv. 13.000,00 Euro erhalten hatte.
59 Damit hatte die Klägerin ihre arbeitsvertraglichen Beziehungen mit der C-GmbH ab dem 1. Januar
2005 auf eine neue, eigenständige rechtliche Grundlage gestellt. Sie hatte somit über den Bestand
ihres durch einen Betriebsteilübergang von dem Landesbetrieb Krankenhäuser - Anstalt
öffentlichen Rechts - (LBK Hamburg) am 1. Januar 2000 auf die C-GmbH übergegangenen
Arbeitsverhältnisses verfügt, wofür sie als Gegenleistung eine Abfindung in Höhe von
13.000,00 Euro von der C-GmbH erhalten hatte. Deshalb war die Klägerin ab dem 1. Januar 2005
nicht mehr mit denjenigen Arbeitnehmern vergleichbar, welche aufgrund eines
Betriebsteilübergangs in die Dienste der C-GmbH „gelangt“ waren.
60 3. Durch § 17 HVFG wurde der Klägerin auch nicht ein bis zur Inkraftsetzung dieser Norm durch
Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des LBK-Immobilien Gesetzes vom 21. November 2006
zustehendes Rückkehrrecht rückwirkend entzogen.
61 Bis zum Inkrafttreten des § 17 HVFG nF galten bezüglich des Rückkehrrechts zunächst § 17
Abs. 2 LBKHG idF vom 11. April 1995 und dann § 15 Abs. 2 und Abs. 3 LBK-Immobilien Gesetz
idF des Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse des Landesbetriebs
Krankenhäuser Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts - vom 17. Dezember 2004.
62 Ein Rückkehrrecht sollte auch nach altem Recht nur für solche Arbeitnehmer gelten, die zum
Zeitpunkt der Überführung einer Anstalt in eine neue Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung der
Beklagten oder der mehrheitlichen Veräußerung der Beteiligung an einer in eine Kapitalgesellschaft
umgewandelten Anstalt öffentlichen Rechts in einem Arbeitsverhältnis zu dieser standen.
63 Nach § 15 Abs. 3 Satz 2 LBK-Immobilien Gesetz findet „die Regelung in Absatz 2 Satz 2
sinngemäß Anwendung, wenn die neu errichtete Anstalt öffentlichen Rechts in eine
Kapitalgesellschaft umgewandelt worden ist und der LBK-Immobilien seine Beteiligung an der
Kapitalgesellschaft mehrheitlich veräußert.“ In § 15 Abs. 2 Satz 2 heißt es: „Die Freie und
Hansestadt Hamburg ist außerdem verpflichtet, im Falle der Überführung der gesamten Anstalt in
eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung der Freien und Hansestadt Hamburg diese
Mitarbeiter auf deren Wunsch … wieder in den Diensten der Freien und Hansestadt Hamburg zu
beschäftigen.“
64 Mit „diese Mitarbeiter“ sind die in § 15 Abs. 2 Satz 1 LBK-Immobilien Gesetz genannten gemeint,
die von einem neuen Träger unter Wahrung ihres Besitzstandes „übernommen“ werden müssen.
Allein die Verwendung des Wortes „übernommen“ zeigt, dass der Gesetzgeber davon ausgeht,
dass die Arbeitnehmer, denen ein Rückkehrrecht zusteht, zum Zeitpunkt der Fälligkeit desselben,
dh. zum Zeitpunkt der Überführung einer Anstalt öffentlichen Rechts in eine neue Trägerschaft
oder der mehrheitlichen Veräußerung von Beteiligungen, bei der entsprechenden Anstalt
beschäftigt gewesen sein müssen. Ansonsten scheidet begrifflich eine „Übernahme“ aus.
65 Ob diese Beschränkung des Rückkehrrechts im alten Recht auf in dem LBK Hamburg - Anstalt
öffentlichen Rechts - Beschäftigte gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse im Wege eines Betriebsteilübergangs auf die C-GmbH
übergegangen waren, vom Rückkehrrecht ausgeschlossen sind, kann aus den oben unter B II 2
genannten Gründen dahinstehen.
66 4. Mit dem Landesarbeitsgericht ist letztlich auch davon auszugehen, dass keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich sind, dass die Beklagte der Klägerin ein über das gesetzliche Rückkehrrecht
hinausgehendes vertragliches einräumen wollte.
67 C. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
Hauck
Böck
Schmidt
Hermann
R. Koglin