Urteil des BAG vom 21.02.2007

BAG (abweisung der klage, vergütung, land, universität, tätigkeit, anlage, lehrkraft, vereinbarung, mitteilung, aufgaben)

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.2.2007, 4 AZR 187/06
Eingruppierung einer Lehrerin im Hochschuldienst in Mecklenburg-Vorpommern
Tenor
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25. Oktober 2005 - 3 Sa
107/05 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Rostock vom 15. Februar 2005 - 1 Ca 713/04 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung der Klägerin.
2 Die am 25. Dezember 1960 geborene Klägerin ist seit 1983 als Lehrerin im Hochschuldienst an
der Universität Rostock beschäftigt. Sie ist derzeitig Personalratsmitglied. Sie hat, sofern sie nicht
wegen ihrer Personalratstätigkeit von der Arbeit freigestellt ist, 20 Semesterwochenstunden
Unterricht in Englisch zu erteilen. Dabei handelt es sich um eine allgemein- und fachsprachliche
Fremdsprachenausbildung. Zu ihren Aufgaben gehören des Weiteren die konzeptionelle
Vorbereitung und Auswahl von Lehr- und Lernmitteln, ihre eigene Qualifizierung und die Abnahme
von Prüfungen. Im Jahre 1992 wurden mit der Einführung der Personalstruktur des
Hochschulrahmengesetzes sämtliche Stellenpläne der Universität Rostock geändert. Dazu
wurden seit Mitte dieses Jahres alle bestehenden Arbeitsverhältnisse zunächst aufgelöst und
dann Folgeverträge in Übereinstimmung mit dem neuen Stellenplan abgeschlossen. In diesem
Zusammenhang teilte der Rektor der Universität Rostock der Klägerin mit Schreiben vom
12. August 1992 ua. mit:
“Betr.:
Übernahme von wissenschaftlichen Mitarbeitern
Ihr Antrag auf Übernahme in die neue Personalstruktur
...
Die für Sie gemäß § 7 ÜRL zuständige Übernahmekommission hat mir den
Vorschlag unterbreitet, Sie auf eine Stelle des derzeitigen Stellenplanes unserer
Universität zu übernehmen. Bei diesem Vorschlag hat die
Übernahmekommission Ihren Übernahmeantrag berücksichtigt.
Ich folge diesem Vorschlag und übernehme Sie gemäß § 5 ÜRL unter Vorbehalt
Ihres abgeschlossenen Ehrenverfahrens
mit Wirkung vom 01. Oktober 1992
auf die Stelle
Stellen-Nr.:
4000137 ku
Widmung:
Wiss. Ass.
Wertigkeit:
C 1 / IIa
Mit der Übernahme wird Ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis an der
Universität gemäß § 2 ÜRL auf der obigen Stelle der neuen Personalstruktur
fortgesetzt. In die Aufgaben dieses neuen Dienstpostens werden Sie hiermit
eingewiesen.
Über Ihre endgültige Eingruppierung erhalten Sie eine gesonderte Mitteilung.
Diese Eingruppierung wird unter Berücksichtigung der Tätigkeitsmerkmale des
BAT-O erfolgen.
...“
3 Entsprechende Mitteilungen erhielten auch weitere von der Universität Rostock übernommene
Mitarbeiter.
4 Daraufhin kam es unter Verwendung eines Vertragsformulars zum Abschluss eines
“Änderungsvertrages“ vom 29. September/17. Dezember 1992, der auszugsweise lautet:
“...
§ 1
Frau F
wird ab 01.10.92 weiterbeschäftigt als Wiss. Assistentin
1. als vollbeschäftigte/r Angestellte/r
...
5. Der/Die Angestellte/r ist in die Vergütungsgruppe IIa der Anlage 1a zum BAT eingruppiert
(§ 22 Abs. 3 BAT).
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT-O) vom
10.12.1990 und den diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die TdL
geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber geltenden sonstigen
Tarifverträge Anwendung.
...“
5 Unter dem 22. September 1998 teilte die Universität Rostock der Klägerin mit, für sie sei “der
Bewährungsaufstieg erfüllt“. Sie werde “rückwirkend ab 01.09.1998 in die Vergütungsgruppe Ib,
Fallgruppe 2 Anlage 1a BAT-O eingruppiert.“
6 Mit seinem Prüfbericht vom 14. November 2003 beanstandete der Landesrechnungshof des
beklagten Landes die Eingruppierung “einiger Verträge mit wissenschaftlichen Mitarbeitern“. Bei
der Prüfung dieser Beanstandung gelangte die Personalabteilung der Universität Rostock im Falle
der Klägerin zu der Auffassung, diese sei als “Lehrkraft für besondere Aufgaben“ gem. den
“Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von
der Anlage 1a zum BAT-O erfassten Angestellten“ in VergGr. IIa eingruppiert. Daraufhin wurde die
Klägerin vom beklagten Land ab Dezember 2003 nach VergGr. IIa vergütet. Zudem forderte es die
nach seiner Ansicht erfolgte Überzahlung für die Zeit ab 1. Juni 2003 von der Klägerin zurück.
7 Die Klägerin hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, die Auffassung vertreten, sie
sei als wissenschaftliche Assistentin, nicht aber als Lehrkraft beschäftigt. Denn sie sei
überwiegend wissenschaftlich tätig und vermittele nur zu 35 % praktische Kenntnisse und
Fertigkeiten. Davon abgesehen stehe ihr nach dem Änderungsvertrag vom
29. September/17. Dezember 1992 iVm. dem Schreiben der Universität Rostock vom
22. September 1998 ein einzelvertraglicher Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. Ib zu.
8 Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr auch über den 31. Mai 2003 hinaus
die Vergütung der VergGr. Ib der Anlage 1a zum BAT-O zu zahlen und die
Bruttodifferenzbeträge zwischen der og. Vergütungsgruppe und der gezahlten Vergütung für
den Zeitraum Dezember 2003 bis März 2004 ab dem 7. April 2004 mit Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, die sich daran anschließenden
Bruttodifferenzbeträge jeweils ab dem 16. des laufenden Monats.
9 Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat geltend gemacht, die Klägerin
habe mit Beginn des Arbeitsverhältnisses stets nur die Tätigkeit einer Lehrerin im Hochschuldienst
ausgeübt, nämlich überwiegend Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt. Dies folge auch aus den
von der Klägerin als vollständig und richtig abgezeichneten Tätigkeitsdarstellungen vom
29. September 1993 und 15. März 2000. Die Bezeichnung der Klägerin als wissenschaftliche
Assistentin in dem Änderungsvertrag vom 29. September/17. Dezember 1992 sei irrtümlich
erfolgt. Auch die Gewährung von Vergütung nach VergGr. Ib ab 1. September 1998 beruhe auf
einem Irrtum. Ein einzelvertraglicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Ib bestehe nicht. Die
Mitteilung vom 22. September 1998 habe keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische
Bedeutung.
10 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des
beklagten Landes zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision erstrebt das
beklagte Land die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
11 Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage.
12 I. Der Klägerin steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Vergütung nach
VergGr. Ib über den 31. Mai 2003 gegenüber dem beklagten Land zu.
13 1. Die Klägerin hat keinen vertraglichen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Ib BAT-O. Die
Parteien haben die Zahlung von Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe nicht
vereinbart. Dies gilt sowohl für die VergGr. IIa als auch für die VergGr. Ib.
14 a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Vereinbarung der VergGr. IIa im
Änderungsvertrag vom 29. September/17. Dezember 1992 sei “nicht deklaratorisch, sondern
konstitutiv gewesen“. Diese Vereinbarung schließe mangels gegenteiliger Bestimmung in dem
Vertrag den Bewährungsaufstieg in VergGr. Ib ein.
15 b) Diese Vertragsauslegung hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Bei dem
Änderungsvertrag vom 29. September/17. Dezember 1992 handelt es sich um einen
Formularvertrag, bei dem lediglich der Name, das Geburtsdatum, der Beschäftigungsbeginn, die
Vergütungsgruppe und die Art der Tätigkeit der Klägerin in die dafür vorgesehenen Textleerstellen
eingefügt worden sind. Auch bei dem Mitteilungsschreiben vom 12. August 1992 handelt es sich
um ein Formularschreiben, wie dem Senat aus verschiedenen ähnlichen
Eingruppierungsstreitigkeiten bekannt ist. Derartige typische Klauseln können vom
Revisionsgericht ohne Einschränkung ausgelegt werden (st. Rspr. des BAG, zB 19. Oktober 2004
- 9 AZR 647/03 - BAGE 112, 214, 222; 23. November 2004 - 9 AZR 595/03 - BAGE 112, 376, 380)
.
16 c) Diese Auslegung ergibt, dass die Parteien in dem vorgenannten Änderungsvertrag keinen
vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O vereinbart haben.
17 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in
dem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung gem. §§ 133, 157 BGB grundsätzlich
nicht dahin auszulegen, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen
Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf diese Vergütung zustehen soll.
Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer eine solche Bedeutung der Angabe
der Vergütungsgruppe schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen
Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem
Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht (statt vieler 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - BAGE 93, 340,
348) . Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für die
Eingruppierung von Lehrkräften unter Anwendung des BAT-O (16. Mai 2002 - 8 AZR 460/01 - AP
BAT-O §§ 22, 23 Nr. 21 mwN; 22. Juli 2004 - 8 AZR 360/03 -) .
18 bb) Dieser Vertragswille kommt auch in dem Änderungsvertrag vom 29.
September/17. Dezember 1992 unmissverständlich zum Ausdruck. In dessen § 2 haben die
Parteien umfassend ihr Arbeitsverhältnis dem BAT-O unterstellt. Dies gilt damit auch für die
Vergütung der Klägerin, deren Tätigkeit die Parteien als diejenige einer “wissenschaftlichen
Assistentin“ angesehen haben. Bezüglich ihrer Vergütung haben sie keine Vereinbarung getroffen,
sondern sind davon ausgegangen, dass diese sich nach den einschlägigen Regelungen des BAT-
O bestimmt. Dies folgt daraus, dass sie für die Eingruppierung der Klägerin in § 1 Ziff. 5 des
Änderungsvertrags auf die “Anlage 1a zum BAT“ verwiesen haben unter Anfügung des
Klammerzusatzes: “§ 22 Abs. 3 BAT“. Diese Norm lautet im BAT wie im BAT-O: “Die
Vergütungsgruppe des Angestellten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.“ Damit handelt es sich bei
der Regelung des § 1 Ziff. 5 des Änderungsvertrags eindeutig um die deklaratorische Angabe der
Vergütungsgruppe, die der BAT-O vorsieht, weil in Verträgen von Angestellten, die unter den
Geltungsbereich des BAT-O fallen, grundsätzlich die Zahlung von Vergütung nach einer
bestimmten Vergütungsgruppe nicht vereinbart wird. Um den Angestellten in einem solchen Falle
über seine Eingruppierung ins Bild zu setzen, soll die Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag
“angegeben“ werden. Dies ist eine sinnvolle, im Interesse des Angestellten getroffene
Tarifregelung. Bei vertraglicher Vereinbarung der Vergütung nach einer bestimmten
Vergütungsgruppe wäre deren - dann zusätzliche - “Angabe“ eine überflüssige und damit sinnlose
Formalie.
19 Diese Auslegung wird zudem bestätigt durch den Inhalt des Schreibens des Rektors der
Universität Rostock vom 12. August 1992. Dessen vierter Absatz lautet: “Über Ihre endgültige
Eingruppierung erhalten Sie eine gesonderte Mitteilung. Diese Eingruppierung wird unter
Berücksichtigung der Tätigkeitsmerkmale des BAT-O erfolgen.“ Genau dies ist in dem dann
geschlossenen Änderungsvertrag geschehen, also der Vollzug der vom beklagten Land für
zutreffend gehaltenen Eingruppierung der Klägerin und nicht die Vereinbarung der Vergütung nach
der VergGr. IIa.
20 Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits von demjenigen, der
der Entscheidung des Achten Senats vom 22. Juli 2004 (- 8 AZR 203/03 - EzBAT BAT §§ 22, 23
M. Lehrer Nr. 126) zugrunde liegt. Die Klägerin jenes Rechtsstreits war in § 3 ihres Arbeitsvertrags
ausdrücklich als “Lehrkraft für besondere Aufgaben“ bezeichnet worden, ist also als solche vom
beklagten Land eingruppierungsrechtlich behandelt worden. Da es für Lehrkräfte seinerzeit keine
Eingruppierungsmerkmale beim beklagten Land gab, hat der Achte Senat das Vorliegen einer -
konstitutiven - Eingruppierungsvereinbarung angenommen. Hier hingegen haben die Parteien die
Klägerin als “wissenschaftliche Assistentin“ verstanden und deren Eingruppierung unter
Heranziehung der Vergütungsordnung zum BAT-O vollziehen wollen.
21 d) Auch die Zahlung von Vergütung nach VergGr. Ib an die Klägerin ab 1. September 1998 beruht
nicht auf einer vertraglichen Vergütungsvereinbarung. Die Mitteilung an die Klägerin, für sie sei “der
Bewährungsaufstieg erfüllt“, sie werde “in die Vergütungsgruppe Ib, Fallgruppe 2 Anlage 1a“
eingruppiert, hat nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Unterrichtung über den Vollzug der aus der
Tarifautomatik folgenden aus der Sicht des beklagten Landes zutreffenden Eingruppierung der
Klägerin zum Inhalt.
22 2. Der Klägerin steht auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Arbeitgeberannahmeverzugs nach
§ 615 BGB ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Ib BAT-O zu. Dieser Anspruch setzt ua.
voraus, dass die Klägerin dem beklagten Land eine nach der VergGr. Ib zu bewertende
Arbeitsleistung schuldete, sie aber vom beklagten Land vertragswidrig unterwertig beschäftigt
worden ist. Dies ist nicht der Fall. Die Klägerin schuldete die Tätigkeit, die sie ausgeübt hat, also
die einer Lehrkraft im Hochschuldienst. Sie hat selbst nicht behauptet, vertragswidrig beschäftigt
worden zu sein und demzufolge auch nicht vorgetragen, die Vertragswidrigkeit ihrer Beschäftigung
gegenüber ihrem Arbeitgeber gerügt zu haben. Die Parteien haben bei Abschluss des
Änderungsvertrags im Jahre 1992 vielmehr lediglich die der Klägerin unstreitig übertragene
Tätigkeit einer Lehrkraft im Hochschuldienst bezogen auf die Eingruppierung der Klägerin
fehlerhaft als diejenige einer wissenschaftlichen Assistentin bewertet.
23 3. Die Vergütung nach VergGr. Ib steht der Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen auch
nicht als Schadensersatz (etwa nach § 280 BGB) zu. Dies folgt bereits aus den Ausführungen
zum Nichtbestehen eines Anspruchs auf diese Vergütung wegen Arbeitgeberannahmeverzugs.
Da die Klägerin vertragsgerecht beschäftigt worden ist und wird, fehlt es an der Verletzung einer
Pflicht des beklagten Landes aus dem Schuldverhältnis.
24 4. Schließlich ist die Klägerin als Lehrerin im Hochschuldienst nicht in VergGr. Ib eingruppiert.
25 Die Klägerin übt - soweit nicht als Personalrätin freigestellt - vertragsgemäß die Tätigkeit einer
Lehrerin im Hochschuldienst aus. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt. Die
gegen diese Feststellungen von der Klägerin/Revisionsbeklagten erhobene Verfahrensrüge ist
unbegründet. Die Klägerin wirft dem Landesarbeitsgericht vor, es habe ihren Vortrag auf “S. 2/3
der Berufungserwiderung vom 20.07.2005“ übergangen, in dem sie dargelegt habe, “dass sie im
wesentlichen Umfang wissenschaftliche Arbeit leiste, die schließlich in ihre Lehrtätigkeit münde“.
Diese Rüge ist unbegründet. Denn die angeblich übergangenen Ausführungen enthalten nicht die
substantiierte Darlegung, dass die überwiegende Tätigkeit der Klägerin die einer
“wissenschaftlichen Assistentin“ ist. Diese Ausführungen lauten: “... Die Beklagte behauptet, dass
die Klägerin zu 85 % ihrer Tätigkeit Lehrveranstaltungen durchführt, so trifft das zwar in der
Allgemeinheit zu. Es bleibt jedoch vollkommen unberücksichtigt, dass es sich hier nicht um
einfache Sprachvermittlung handelt, sondern, dass die Klägerin spezielle Fachkommunikation in
der Fremdsprache Englisch unterrichtet, für das es weder Lehrmittel noch Lehrbücher gibt.
Vielmehr gehört es zu der Aufgabe der Klägerin, insbesondere in den Semesterferien, sich auf den
einschlägigen Fachgebieten, insbesondere Medizin, Elektro- und Informationstechnik sowie
Geistes- und Sozialwissenschaften kundig zu machen und die in diesem Bereich stattfindende
sozialwissenschaftliche Entwicklung zu verfolgen. Dies bedeutet für die Klägerin, dass sie nicht
nur die im englischsprachigen Raum sehr stark ausgeprägte Sprachentwicklung verfolgen muss,
vielmehr beispielsweise auch die in den verschiedenen Kliniken und im staatlichen
Gesundheitswesen von Großbritannien übliche Verfahrensweise kennen und beobachten muss.
Insofern kommt der Aufgabenstellung der Klägerin ein ganz anderer Stellenwert zu als würde sie
lediglich Sprachgrundlagen vermitteln. ...“ Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Klägerin in der
Hauptsache Unterricht, wenn auch besonders qualifizierten (“nicht einfache Sprachvermittlung“)
erteilt. Auch qualifizierter Sprachunterricht ist Lehrtätigkeit. Die Verfolgung der Sprachentwicklung
auf den genannten Fachgebieten, insbesondere als Folge der Veränderung von Sachverhalten (zB
Verfahrensweisen im Gesundheitswesen) ist schlichte Weiterbildung, und zwar eine
Aktualisierung der Fachsprachenkenntnisse. Im Übrigen ist aus diesem Vorbringen nicht
nachvollziehbar, was die Klägerin als wissenschaftliche Arbeit versteht. Mangels einer
begründeten Verfahrensrüge der Klägerin ist der Senat daher an die Feststellung des
Landesarbeitsgerichts, dass die von der Klägerin “seit 1983“ ausgeübte Tätigkeit diejenige einer
Lehrerin im Hochschuldienst ist, gemäß § 559 ZPO gebunden. Als Lehrerin im Hochschuldienst
kann sie nicht in VergGr. Ib eingruppiert sein. Dies sieht die Klägerin selbst so.
26 5. Sonstige Einwände gegen die sog. korrigierende Rückgruppierung erhebt die Klägerin nicht.
27 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Bepler
Wolter
Bott
Bredendiek
Redeker