Urteil des BAG vom 23.05.2007

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BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 23.5.2007, 10 AZR 585/06
Anspruch auf 14. Monatsgehalt
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Hamburg vom 19. April 2006 - 5 Sa 58/05 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten noch über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines restlichen
14. Monatsgehalts für das Jahr 2003 und eines vollen 14. Monatsgehalts für das Jahr 2004.
2 Die Beklagte ist die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg. Diese ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts mit ca. 370 Arbeitnehmern. Sie hat insbesondere die Aufgabe, die ambulante
vertragsärztliche Versorgung in ihrem Zuständigkeitsbereich sicherzustellen sowie die Qualität
und die ordnungsgemäße Abrechnung der ärztlichen Leistungen zu kontrollieren. Die Beklagte ist
nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband. Als juristische Person des öffentlichen Rechts mit Sitz
in Hamburg könnte sie der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. angehören, einem
Mitgliedsverband der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände.
3 Die Klägerin war bei der Beklagten vom 1. Juni 1990 bis zum 18. Juni 1991 im Rahmen einer
Umschulungsmaßnahme und ab dem 19. Juni 1991 als Angestellte beschäftigt. Am 22. Oktober
1991 unterzeichnete sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem Datum des 19. Juni 1991. In § 2
dieses schriftlichen Arbeitsvertrags ist vereinbart, dass für das Arbeitsverhältnis die
Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) gelten, soweit nicht zwischen dem
Vorstand und dem Personalrat der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg besondere
Vereinbarungen getroffen wurden, die Bestandteil dieses Arbeitsvertrags sind.
4 Eine von der Beklagten und dem bei ihr gebildeten Personalrat am 31. März 1964 getroffene
besondere Vereinbarung regelte ua. die Arbeitszeit sowie die Anwendung von Tarifverträgen.
Ferner verpflichtete sich die Beklagte in dieser besonderen Vereinbarung, mit dem Gehalt für den
Monat April ihren Arbeitnehmern eine weitere zusätzliche Sonderzahlung in Höhe von zwei Dritteln
eines Monatsgehalts zu zahlen. Die besondere Vereinbarung vom 31. März 1964 wurde in der
Folgezeit durch mehrere, im Wesentlichen inhaltsgleiche Vereinbarungen ersetzt. In einer als
Betriebsvereinbarung bezeichneten Dienstvereinbarung vom 22. Mai 2000 regelten
Geschäftsführung, Vorstand und Personalrat der Beklagten weitgehend die Arbeitsbedingungen.
Da diese Vereinbarung zunächst auf gelbem Papier gedruckt war, wurde sie bei der Beklagten
allgemein als “Betriebsvereinbarung Gelbe Seiten” (BV Gelbe Seiten) bezeichnet. In dieser heißt
es ua.:
“I. Allgemeine Regelungen
...
8.
Vergütungen und Löhne:
a) Die Höhe der Vergütungen und Löhne bemißt sich nach dem Vergütungstarifvertrag
oder dem Manteltarifvertrag in der jeweils aktuellen Fassung oder nach der
einzelvertraglich getroffenen Vereinbarung. Die Eingruppierung der Beschäftigten erfolgt
nach einzelvertraglicher Regelung; dabei kann von den Bestimmungen des § 22 BAT
abgewichen werden.
...
c) Ferner gelten in jeweils aktueller Fassung:
...
-
Der Tarifvertrag über eine Zuwendung an Angestellte
...
e) Zusätzlich erhalten die Mitarbeiter eine weitere Sonderzahlung. Die Sonderzahlung wird
in Höhe des Gehaltes bzw. Lohnes für den Monat April einschließlich der in
Monatsbeträgen gezahlten Zulagen geleistet.
...
Die Sonderzahlung ist mit der April-Vergütung fällig. Ausscheidende Mitarbeiter erhalten
die anteilige Sonderzahlung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
...
XII. Schlußbestimmungen
1. ...
2. Diese Vereinbarung löst alle bisherigen Vereinbarungen zwischen dem Personalrat und
dem Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg ab.
Sie tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.
3. Die Regelungen dieser Vereinbarung können mit einer Frist von drei Monaten zum
Jahresende einzeln oder in ihrer Gesamtheit gekündigt werden.
Die Kündigung ist erstmals möglich zum 31.12.2000.”
5 Die Beklagte kündigte die BV Gelbe Seiten zum 31. Dezember 2003. Für die Zeit ab dem
1. Januar 2004 legte sie mit dem Personalrat in neuen Vereinbarungen einzelne Leistungen fest,
die in der BV Gelbe Seiten geregelt waren. Eine Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem
Personalrat über die Zahlung eines 14. Monatsgehalts kam nicht zustande.
6 In einem Schreiben vom 12. Februar 2004 teilte die Beklagte ihren Arbeitnehmern unter der
Überschrift “Sonderzahlung” ua. Folgendes mit:
“Liebe Mitarbeiterin, lieber Mitarbeiter,
die KV Hamburg gewährt ihren Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnisse vor dem 01.01.2004
wirksam begründet wurden, im Abrechnungsmonat 04.2004 letztmalig eine Sonderzahlung
nach den Vorschriften der zum 31.12.2003 gekündigten Dienstvereinbarung
(Betriebsvereinbarung) vom 22.05.2000, Abschnitt I Allgemeine Regelungen, Ziffer 8
Vergütungen und Löhne, Buchstaben e bis h.
...
Der Bemessungszeitraum für die Sonderzahlung ist 05.2003 bis 12.2003. Die Bezugsgröße
ist grundsätzlich das Entgelt des Abrechnungsmonats 12.2003 und wird nach § 26 BAT
einschließlich der in Monatsbeträgen gezahlten Zulagen ermittelt.
Die anteilige, letztmalig gezahlte Sonderzahlung wird ohne Anerkennung ihrer Rechtspflicht
gewährt. Die letztmalige Gewährung begründet keinen Anspruch auf Festsetzung dieser
Leistung in der Zukunft.
...”
7 Die Beklagte zahlte der Klägerin im April 2004 entsprechend ihrer Ankündigung im Schreiben vom
12. Februar 2004 ein anteiliges 14. Monatsgehalt für die Monate Mai bis Dezember 2003. Im April
2005 erhielt die Klägerin kein 14. Monatsgehalt mehr.
8 Die Klägerin hat gemeint, ihr stehe ein 14. Monatsgehalt zu, so dass die Beklagte an sie für das
Jahr 2003 weitere 1.189,34 Euro brutto und für das Jahr 2004 3.563,71 Euro brutto zu zahlen
habe. Ihr Anspruch auf ein 14. Monatsgehalt ergebe sich aus einer mündlichen Zusage der
Beklagten, aus § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrags und aus der Regelung in Abschn. I Nr. 8
Buchst. e BV Gelbe Seiten. Die Beklagte habe ihr im Juni 1991 in den Einstellungsgesprächen mit
den Herren B und L die Zahlung von jährlich 14 Monatsgehältern einzelvertraglich zugesagt. Ihr
stehe ein 14. Monatsgehalt jedoch nicht nur auf Grund dieser mündlichen Zusage zu, sondern
auch auf Grund der Bezugnahme in § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrags auf die Bestimmungen
der zwischen der Beklagten und dem Personalrat geschlossenen Dienstvereinbarung. Damit
seien die bei der Beklagten geltenden Dienstvereinbarungen, insbesondere die BV Gelbe Seiten,
konstitutiv und lediglich eingeschränkt dynamisch in Bezug genommen worden. Die Kündigung
der BV Gelbe Seiten durch die Beklagte verstoße gegen § 83 HmbPersVG und § 2 KSchG und sei
deshalb nicht wirksam. Jedenfalls gelte die Regelung in Abschn. I Nr. 8 Buchst. e BV Gelbe Seiten
weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werde.
9 Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
1. 1.189,34 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 30. April 2004,
2. weitere 3.563,71 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 29. April 2005
zu zahlen.
10 Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, ein Anspruch der
Klägerin auf ein restliches 14. Monatsgehalt für das Jahr 2003 und auf ein volles 14. Monatsgehalt
für das Jahr 2004 ergebe sich weder aus einer mündlichen Zusage noch aus der
Bezugnahmeklausel im schriftlichen Arbeitsvertrag. Die von ihr zum 31. Dezember 2003
gekündigte BV Gelbe Seiten wirke nicht nach.
11 Das Arbeitsgericht hat - soweit für die Revision von Bedeutung - die Klage abgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit
zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin
ihre Zahlungsansprüche weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
12 Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit Recht
abgewiesen, soweit die Klägerin die Zahlung eines restlichen 14. Monatsgehalts für das Jahr 2003
und eines vollen 14. Monatsgehalts für das Jahr 2004 beansprucht hat.
13 I. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen damit
begründet, die Parteien hätten die Zahlung eines 14. Monatsgehalts nicht mündlich vereinbart.
Zweifel an einer einzelvertraglichen Zusage der Beklagten begründe bereits der Umstand, dass die
Klägerin gewusst habe, dass es eine Betriebsvereinbarung gibt. Dies habe die Klägerin, die vor
ihrer Beschäftigung als Angestellte bereits ein Jahr lang als Umschülerin bei der Beklagten tätig
gewesen sei, selbst eingeräumt. Die Beklagte habe das Vorbringen der Klägerin zum Inhalt der
Einstellungsgespräche bestritten. Die auf Antrag der Klägerin einvernommenen Zeugen B und L
hätten ihre Behauptungen bezüglich einer einzelvertraglichen Abrede über die Zahlung eines
14. Monatsgehalts nicht bestätigt. Der Zeuge B sei als Ausbildungsleiter nicht zur Einstellung
befugt gewesen. Der Zeuge L habe sich an ein Gespräch mit der Klägerin nicht erinnern können.
Dieser Zeuge habe erklärt, nicht er, sondern Herr Bo habe die Einstellungsentscheidung getroffen.
Ein Anspruch auf ein 14. Monatsgehalt ergebe sich nicht aus § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrags.
Die Klägerin könne ihren Anspruch auch nicht aus der BV Gelbe Seiten herleiten. Diese
Dienstvereinbarung sei wirksam gewesen, soweit sie ein 14. Monatsgehalt geregelt habe, und
könne deshalb nicht in eine Gesamtzusage der Beklagten umgedeutet werden. Die Beklagte habe
die BV Gelbe Seiten zum 31. Dezember 2003 wirksam gekündigt. Die Bestimmungen dieser
Dienstvereinbarung hätten auch nicht nachgewirkt.
14 II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis und in Teilen der
Begründung stand. Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht erkannt, dass für das von der Klägerin
beanspruchte 14. Monatsgehalt eine Anspruchsgrundlage fehlt.
15 1. Der Anspruch auf das 14. Monatsgehalt ergibt sich nicht aus einer mündlichen Zusage der
Beklagten. Die Klägerin hat die Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts, wonach aus der
Aussage des Zeugen L, der sich an ein Gespräch mit der Klägerin über deren Arbeitsbedingungen
nicht erinnern konnte, keine einzelvertragliche Abrede der Parteien über die Zahlung von jährlich
14 Monatsgehältern abgeleitet werden kann, nicht mit Revisionsrügen angegriffen. Dies gilt auch
für die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, es sei unstreitig, dass der Zeuge B als
Ausbildungsleiter nicht zur Einstellung der Klägerin als Angestellte befugt gewesen sei. Die
Klägerin rügt lediglich, einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst sei es nicht zuzumuten, jeweils
im Einzelnen zu prüfen, ob sein Dienstvorgesetzter sich bei vertraglichen Vereinbarungen im
Rahmen seiner Zuständigkeit hält. Das hilft ihr jedoch nicht weiter, nachdem sie selbst in ihrer
Revisionsbegründung vorträgt, Herr B habe ihr erklärt, dass er über die Einstellung nicht
entscheiden könne.
16 2. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Anspruch nicht aus § 2 des
schriftlichen Arbeitsvertrags mit dem Datum des 19. Juni 1991 folgt.
17 a) Bei den Erklärungen der Parteien in § 2 dieses Vertrags handelt es sich nicht um individuelle,
sondern um sog. typische Willenserklärungen. Die Beklagte hat die Formulierungen in dieser
Vertragsbestimmung in einer Vielzahl von Fällen verwendet. Die Auslegung sog. typischer
Willenserklärungen durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang
nachprüfbar (st. Rspr., vgl. BAG 3. Mai 2006 - 10 AZR 310/05 - EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation,
Prämie Nr. 18, zu B I 1 a der Gründe; 13. März 2003 - 6 AZR 698/01 -, zu 1 der Gründe;
19. Januar 2000 - 5 AZR 637/98 - BAGE 93, 212, 215; 16. Februar 2000 - 4 AZR 14/99 - BAGE 93,
328, 338, jeweils mwN) . Dieser uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung hält die
Auslegung des Landesarbeitsgerichts stand.
18 b) Mit der Vereinbarung in § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrags, dass für das Arbeitsverhältnis die
Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) gelten, soweit nicht zwischen dem
Vorstand und dem Personalrat der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg besondere
Vereinbarungen getroffen wurden, die Bestandteil dieses Vertrags sind, haben die Parteien dem
Wortlaut nach keine ausdrückliche Regelung über die Zahlung von jährlich 14 Monatsgehältern
getroffen. Es fehlt - anders als in dem Fall, der der Entscheidung des Senats vom 24. September
2003 (- 10 AZR 34/03 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 254 = EzA BGB 2002 § 133 Nr. 3) zu
Grunde lag - eine für die Begründung eines solchen Entgeltanspruchs typische Formulierung. Die
Parteien haben nicht vereinbart, dass die Beklagte der Klägerin jährlich 14 Monatsgehälter zahlt.
19 c) Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht der Regelung in § 2 des Arbeitsvertrags auch keine
konkludente arbeitsvertragliche Zusage in der Weise entnommen, dass der Klägerin jährlich
14 Monatsgehälter unabhängig von der Geltung der in Bezug genommenen besonderen
Vereinbarungen zwischen dem Vorstand und dem Personalrat zustehen sollten.
20 aa) Verweisungen im Arbeitsvertrag auf ohnehin anwendbare gesetzliche, tarifliche oder
betriebsverfassungsrechtliche Vorschriften sind im Zweifel deklaratorisch gemeint (BAG
24. September 2003 - 10 AZR 34/03 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 254 = EzA BGB 2002 § 133
Nr. 3) . Die Arbeitsvertragsparteien wollen in der Regel durch die Verweisung auf ohnehin geltende
kollektive Regelungen keinen eigenständigen individualvertraglichen Geltungsgrund für diese
Regelungen schaffen. Sie bringen regelmäßig durch eine solche Verweisung nur zum Ausdruck,
dass nicht sämtliche für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Bestimmungen im Text des
Arbeitsvertrags wiedergegeben, sondern darüber hinaus in den genannten kollektiven
Vereinbarungen enthalten sind (BAG 18. November 2003 - 1 AZR 604/02 - BAGE 108, 299, 302) .
Die Verweisungsklausel stellt dann schon kein Rechtsgeschäft dar. Ihr liegen keine
Willenserklärungen zu Grunde, durch die Rechtsfolgen bewirkt werden sollen. Es handelt sich um
einen bloßen rechtlichen Hinweis (BAG 18. November 2003 - 1 AZR 604/02 - BAGE aaO) .
21 bb) Die Regelung in § 2 des Arbeitsvertrags erschöpft sich allerdings nicht in der Bezugnahme auf
die zwischen dem Vorstand und dem Personalrat getroffenen besonderen Vereinbarungen. Die
Parteien haben in dieser Vertragsvorschrift darüber hinaus bestimmt, dass die genannten
besonderen Vereinbarungen Bestandteil des Arbeitsvertrags sind. Selbst wenn § 2 des
Arbeitsvertrags auf Grund dieser Abrede einen rechtsgeschäftlichen Inhalt hätte, würde diese
Vertragsbestimmung den Anspruch nicht begründen. Der Klausel lässt sich nicht der Wille der
Vertragsparteien entnehmen, es sollten die bei Abschluss des Arbeitsvertrags geltenden
besonderen Vereinbarungen unabhängig von ihrem kollektivrechtlichen Fortbestand und allein mit
ihrem seinerzeit gültigen Inhalt als vertraglich vereinbart gelten. Hätten die Parteien eine solche
konstitutive, statische Verweisung auf die Dienstvereinbarungen gewollt, um der Klägerin einen
individuellen Besitzstand zu sichern, hätten sie dies eindeutig zum Ausdruck bringen müssen.
Grundsätzlich gilt die sog. Zeitkollisionsregel, wonach die jüngere Betriebs- oder
Dienstvereinbarung die ältere Betriebs- oder Dienstvereinbarung ablöst, ohne dass es darauf
ankommt, ob die bisherige Norm für den Arbeitnehmer günstiger war (vgl. BAG 15. November
2000 - 5 AZR 310/99 - BAGE 96, 249) . Die Beklagte konnte deshalb die bei Abschluss des
Arbeitsvertrags geltenden Dienstvereinbarungen zusammen mit dem Personalrat fortentwickeln
und mangels einer entgegenstehenden Abrede der Parteien auch zum Nachteil der Klägerin
ändern. Auch die Klägerin geht davon aus, dass die Regelungen der bei Abschluss des
Arbeitsvertrags geltenden besonderen Vereinbarungen zwischen Vorstand und Personalrat nicht
ungeachtet ihres kollektivrechtlichen Fortbestandes Inhalt des Arbeitsvertrags geworden sind. Sie
stützt ihren Anspruch auf jährlich 14 Monatsgehälter auf § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrags iVm.
Abschn. I Nr. 8 Buchst. e Abs. 1 BV Gelbe Seiten. Diese am 22. Mai 2000 abgeschlossene
Dienstvereinbarung ist am 1. Juli 2000 und damit erst viele Jahre nach Abschluss des
Arbeitsvertrags mit dem Datum des 19. Juni 1991 in Kraft getreten.
22 cc) Abschn. I Nr. 8 Buchst. e Abs. 1 BV Gelbe Seiten begründet den Anspruch der Klägerin nicht.
23 (1) Nach dieser Bestimmung erhalten die Mitarbeiter eine weitere Sonderzahlung in Höhe des
Gehalts bzw. des Lohns für den Monat April einschließlich der in Monatsbeträgen geleisteten
Zulagen. Nach § 83 Abs. 1 Satz 2 HmbPersVG können jedoch Arbeitsentgelte und sonstige
Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nur
Gegenstand von Dienstvereinbarungen sein, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender
Dienstvereinbarungen ausdrücklich ermöglicht. Sind Gegenstand einer Betriebsvereinbarung
Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder
üblicherweise geregelt werden, ohne dass der Tarifvertrag den Abschluss ergänzender
Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt, und verstößt eine Betriebsvereinbarung somit
gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, ist sie unwirksam (BAG 2. August 2006 - 10 AZR 572/05 - EzA
BetrVG 2001 § 75 Nr. 3; 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - BAGE 114, 162; 21. Januar 2003 - 1 ABR
9/02 - AP BetrVG 1972 § 21a Nr. 1 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 3, zu B II 2 c aa der Gründe;
20. April 1999 - 1 AZR 631/98 - BAGE 91, 244, 257) . Dies gilt auch für Dienstvereinbarungen, die
unter Verstoß gegen § 83 Abs. 1 Satz 2 HmbPersVG durch Tarifvertrag geregelte oder
üblicherweise geregelte Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen festlegen.
24 (2) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts wird die in Abschn. I Nr. 8 Buchst. e Abs. 1
BV Gelbe Seiten vereinbarte weitere Sonderzahlung in Höhe des Gehalts bzw. Lohns für den
Monat April von dem Regelungsverbot des § 83 Abs. 1 Satz 2 HmbPersVG erfasst. Die
Tarifvertragsparteien haben für die unter den Geltungsbereich des BAT fallenden Angestellten im
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 (Zuwendungstarifvertrag)
und den nachfolgenden Änderungstarifverträgen die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der
den vom Geltungsbereich des BAT erfassten Angestellten in jedem Kalenderjahr zustehenden
Zuwendung geregelt, ohne den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen zuzulassen.
Deshalb verstößt eine Dienstvereinbarung, die die Höhe der jährlichen Zuwendung anders festlegt,
gegen § 83 Abs. 1 Satz 2 HmbPersVG und ist unwirksam. Dabei kommt es entgegen der
Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht darauf an, ob in der Dienstvereinbarung die Höhe der
tariflich geregelten Zuwendung abweichend festgelegt oder zusätzlich zur tariflichen Zuwendung
eine weitere Sonderzahlung vereinbart wird. In beiden Fällen liegt eine grundsätzlich nicht
zulässige Aufstockung der tariflichen Zuwendung vor (vgl. zur Nichtigkeit von
Betriebsvereinbarungen zur Erhöhung der tariflichen Vergütung und jährlichen tariflichen
Zuwendung BAG 24. Januar 1996 - 1 AZR 597/95 - BAGE 82, 89) .
25 (3) Auch wenn die in Abschn. I Nr. 8 Buchst. e Abs. 1 BV Gelbe Seiten geregelte weitere
Sonderzahlung in Höhe der Vergütung für April entsprechend der Auffassung der Klägerin als Teil
des Jahresgehalts verstanden wird, gilt nichts anderes. Die Höhe der Vergütung der unter den
Geltungsbereich des BAT fallenden Angestellten war in den Vergütungstarifverträgen zum BAT
geregelt. Der Anspruch auf die weitere Sonderzahlung ist nicht an andere Voraussetzungen als die
tarifliche Vergütung geknüpft, wie zB an zusätzliche Leistungen des Angestellten, und konnte
deshalb nach § 83 Abs. 1 Satz 2 HmbPersVG nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein.
26 (4) Ohne Bedeutung ist, dass die Beklagte keinem Arbeitgeberverband als Mitglied angehört.
Ebenso wie die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG hängt die des § 83 Abs. 1 Satz 2
HmbPersVG nicht davon ab, dass der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Beide Vorschriften sollen die
Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gewährleisten, indem sie den Tarifvertragsparteien den
Vorrang zur Regelung von Arbeitsbedingungen einräumen (vgl. zu diesem Zweck des § 77 Abs. 3
BetrVG BAG 24. Januar 1996 - 1 AZR 597/95 - BAGE 82, 89) . Diese Befugnis soll nicht dadurch
ausgehöhlt werden, dass Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. Personalrat abweichende
Vereinbarungen treffen. Ausgehend von diesem Normzweck kann die Sperrwirkung nicht von der
Tarifgebundenheit des Arbeitgebers abhängen. Die Sperrwirkung einer tariflichen Regelung reicht
so weit wie deren Geltungsanspruch (BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - BAGE 114, 162, 171)
. Bei Tarifgebundenheit der Beklagten hätten der Zuwendungstarifvertrag und die
Vergütungstarifverträge für die vom BAT erfassten Angestellten Anwendung gefunden. Die
Klägerin hat selbst behauptet, dass die Beklagte als juristische Person des öffentlichen Rechts mit
Sitz in Hamburg der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. und somit einem
Mitgliedsverband der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören könnte.
27 dd) Allerdings kann eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auch kollektivrechtlich
unwirksame Betriebs- oder Dienstvereinbarungen erfassen. Nicht jeder kollektivvertragliche
Unwirksamkeitsgrund hindert den inhaltsgleichen Arbeitsvertrag (vgl. zur geltungsverschaffenden
arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf unwirksame Betriebsvereinbarungen Rieble/Schul RdA
2006, 339, 346 ff.; zu deren Umdeutung in eine vertragliche Einheitsregelung (Gesamtzusage oder
gebündelte Vertragsangebote) vgl. BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 111/05 - AP BetrVG 1972 § 77
Tarifvorbehalt Nr. 23 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 14; 5. März 1997 - 4 AZR 532/95 - BAGE 85,
208) . Selbst wenn zugunsten der Klägerin eine solche geltungsverschaffende Bezugnahme in § 2
des Arbeitsvertrags mit Datum des 19. Juni 1991 angenommen würde, hätte die Klägerin trotzdem
keinen Anspruch auf ein restliches 14. Monatsgehalt für das Jahr 2003 und ein volles
14. Monatsgehalt für das Jahr 2004, weil die Beklagte die BV Gelbe Seiten zum 31. Dezember
2003 gekündigt hat.
28 (1) Gemäß Abschn. XII Nr. 3 Satz 1 BV Gelbe Seiten konnten die Regelungen der BV Gelbe
Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende einzeln oder in ihrer Gesamtheit
gekündigt werden. Nach Abschn. XII Nr. 3 Satz 2 BV Gelbe Seiten war die Kündigung erstmals
zum 31. Dezember 2000 möglich.
29 (2) Von dieser Kündigungsmöglichkeit hat die Beklagte zum 31. Dezember 2003 Gebrauch
gemacht. Für die Kündigung von Betriebsvereinbarungen ist in der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass diese unter Einhaltung der dreimonatigen Frist des § 77
Abs. 5 BetrVG gekündigt werden können und grundsätzlich keine weiteren Voraussetzungen für
die Wirksamkeit der Kündigung bestehen, insbesondere die Kündigung einer Betriebsvereinbarung
keines sachlichen Grundes bedarf (19. September 2006 - 1 ABR 58/05 -; 18. November 2003 -
1 AZR 604/02 - BAGE 108, 299, 305; 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - BAGE 91, 310, 314) . Das gilt
auch für Dienstvereinbarungen nach dem HmbPersVG, wenn diese eine Kündigung vorsehen und
die Kündigung nicht an das Vorliegen von Kündigungsgründen knüpfen. Die Regelung in § 83
Abs. 2 Satz 2 HmbPersVG, wonach Dienstvereinbarungen, soweit in ihnen nichts anderes
bestimmt ist, wirksam bleiben, bis sie durch neue Dienstvereinbarungen ersetzt sind, schließt die
Kündigung einer Dienstvereinbarung jedenfalls dann nicht aus, wenn in dieser wie in der BV Gelbe
Seiten die Möglichkeit der Kündigung ausdrücklich vorgesehen ist. Auch in der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass § 83 Abs. 2 Satz 2 HmbPersVG der
Kündigung einer Dienstvereinbarung nicht entgegensteht, wenn die Dienstvereinbarung eine
Kündigungsregelung enthält (3. Dezember 2001 - 6 P 12/00 - AP LPVG Hamburg § 83 Nr. 1) .
Dr. Freitag
Marquardt
Brühler
Schaeff
Alex