Urteil des ArbG Essen vom 16.02.1999

ArbG Essen (probezeit, kläger, arbeitsverhältnis, verhältnis zu, dauer, frist, kündigung, vereinbarung, fristlose kündigung, persönliche eignung)

Arbeitsgericht Essen, 2 Ca 4650/98
Datum:
16.02.1999
Gericht:
Arbeitsgericht Essen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 4650/98
Schlagworte:
Länge einer vereinbarten Probezeit / Verkürzung der Probezeit bei
Wiedereinstellung ?
Normen:
Gesetz : § 622 Abs. 3 BGB .
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1.) Bei der Vereinbarung einer Probezeit von bis zu sechs Monaten sind
Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei; die Länge einer in diesen zeitlichen
Grenzen vereinbarten Probezeit muss weder nach Schwierigkeit der
auszuübenden Tätigkeit gestaffelt sein noch unterliegt sie einer
gerichtlichen Überprüfung.
2.) Die Vereinbarung einer Probezeit von sechs Monaten begegnet auch
dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Arbeitnehmer bereits 6 ½
Monate vor seiner erneuten Einstellung in ein Arbeitnehmerüberlassung
betreibendes Unternehmen für die Dauer eines halben Jahres in einem
Arbeitsverhältnis zu diesem Arbeitgeber gestanden hat, von ihm
seinerzeit jedoch ausschließlich bei einem anderen Kunden eingesetzt
worden ist.
Tenor:
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3.) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 792,--DM festgesetzt.
T a t b e s t a n d :
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Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der zwischen ihnen vereinbarten
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Probezeit sowie über die sich daraus ergebende zulässige Kündigungsfrist.
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Der 1973 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 14. Juli 1998 als Hilfsarbeiter in
den Diensten der Beklagten, die im Besitz einer gültigen Erlaubnis zur
Arbeitnehmerüberlassung ist, zu einem Bruttostundenlohn von 12,--DM beschäftigt.
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Zuvor war der Kläger bereits von Juni bis Dezember 1997 bei der Beklagten tätig
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gewesen und seinerzeit aus deren Diensten ausgeschieden, weil er von dem
Unternehmen in W., in welchem er vorher für die Beklagte gearbeitet hatte, übernommen
worden war. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Kunden der
Beklagten endete dann allerdings mit Ablauf der Probezeit.
In dem in der Folge zwischen den Parteien abgeschlossenen schriftlichen
Arbeitsvertrag hieß es - soweit für den vorliegenden Rechtsstreit interessierend - u.a. :
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"Der unbefristete Arbeitsvertrag kann während der Probezeit von 6 Monaten mit einer
Frist von 14 Kalendertagen zu jedem Stichtag und nach der Probezeit mit einer Frist von
4 Wochen zum 15. oder letzten eines Monats beiderseitig gekündigt werden."
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Nachdem sich der Kunde, bei dem der Kläger von der Beklagten eingesetzt worden war,
massiv über diesen beschwert hatte, wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 2.
Dezember 1998 wie folgt an den Kläger:
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Kündigung
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Sehr geehrter Herr P.,
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hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristlos, ersatzweise
fristgemäß.
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Begründung:
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Das geschäftsschädigende Verhalten Ihrerseits, unseres Kunden gegenüber, werden
wir uns keinesfalls bieten lassen.
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Den heutigen Vorfall, bei dem Sie einen Mitarbeiter unseres Kunden verbal angegriffen
und deshalb der Firma verwiesen wurden, können wir nicht konsequenzlos hinnehmen.
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Ihre Arbeitspapiere erhalten Sie mit der letzten Abrechnung.
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Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 10. Dezember 1998 bei
Gericht eingegangenen Feststellungsklage.
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Zur Begründung macht er geltend, die fristlose Kündigung sei unwirksam, weil
Kündigungsgründe im Sinne von § 626 BGB nicht vorhanden seien. Fristgemäß sei die
Kündigung nur unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen möglich. Zwar sei in dem
Arbeitsvertrag von einer Probezeit von sechs Monaten die Rede; diese Probezeit habe
aber nicht mehr wirksam vereinbart werden können, weil er schon 1997 bei der
Beklagten beschäftigt gewesen sei und damit eine Probezeit entweder überhaupt nicht
mehr oder nur noch für wenige Monate hätte vereinbart werden dürfen.
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Schließlich habe die Beklagte seine Leistungsfähigkeit aus dem früheren
Arbeitsverhältnis ganz genau gekannt.
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Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, daß er ja nur Hilfsarbeiter gewesen sei, und
deshalb keine größeren Fähigkeiten hätten erprobt werden müssen. Wenn die Beklagte
dennoch eine Probezeit von sechs Monaten mit ihm vereinbart habe, so führe dies im
Endeffekt zu einer unzulässigen Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist.
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Der Kläger beantragt
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festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die
seitens der Beklagten am 2. Dezember 1998 ausgesprochene Kündigung erst zum 31.
Dezember 1998 geendet hat.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung macht die Beklagte geltend, die vereinbarte Probezeit für die Dauer
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von sechs Monaten sei wirksam, und zwar insbesondere aufgrund der Tatsache, daß
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der Kläger bei seiner ersten Beschäftigung in ihren Diensten gerade einmal die
Probezeit absolviert gehabt habe und daß das anschließende Arbeitsverhältnis, nach
Übernahme des Klägers durch den Kunden der Beklagten, ebenfalls nur für die Dauer
der Probezeit Bestand gehabt habe. Bereits dieser Gesichtspunkt sei nach ihrer
Auffassung ausreichend für eine erneute Probezeit von sechs Monaten. Außerdem
komme der Kläger bei unterschiedlichen Kunden zum Einsatz, so daß sich auch unter
diesem Aspekt die Vereinbarung einer Probezeit von sechs Monaten für einen
Mitarbeiter ohne Ausbildung rechtfertige.
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In der mündlichen Verhandlung vom 16.02.1999 haben sich die Parteien im Wege des
Teilvergleichs dahingehend geeinigt, daß das zwischen ihnen bestehende
Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter Kündigung der Beklagten
vom 02.12.1998 jedenfalls nicht vor dem 16.12.1998 geendet hat.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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I.
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Der vom Kläger zur Entscheidung gestellte Feststellungsantrag ist als allgemeine
Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
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Allerdings erfüllt der Kläger aufgrund der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit im Betrieb
der Beklagten nicht die persönlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des
Kündigungsschutzgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 KSchG), denn das zwischen ihm und der
Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis hat zum Zeitpunkt des Ausspruchs der
streitgegenständlichen Kündigung nicht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate
bestanden.
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Der vom Kläger zur Entscheidung gestellte Antrag ist aber als allgemeine
Feststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO unbedenklich zulässig (ständige
Rechtsprechung des BAG: vgl. z.B. BAG vom 28.5.1986 - 7 AZR 25/85 - AP Nr. 102 zu §
620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 1 b der Gründe; ständige Rechtsprechung des
Arbeitsgerichts Essen: vgl. z.B. ArbG Essen vom 12.02.1991 - 2 Ca 2347/90 - n. v., rkr.,
zu A der Gründe).
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II.
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Entgegen der Ansicht des Klägers ist zwischen den Parteien auch eine wirksame
Probezeitvereinbarung getroffen worden, so daß die seitens der Beklagten
ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis mit der für die Dauer der Probezeit
vereinbarten Frist von 14 Tagen beendet hat.
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Nach § 622 Abs. 3 BGB kann das Arbeitsverhältnis "während einer vereinbarten
Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ... mit einer Frist von zwei
Wochen gekündigt werden."
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1.) Ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrages haben die Parteien vorliegend eine
"Probezeit von sechs Monaten" vereinbart, während welcher der Arbeitsvertrag "mit
einer Frist von 14 Kalendertagen zu jedem Stichtag ... beiderseitig gekündigt werden"
kann, vereinbart. Entgegen der Ansicht des Klägers ist diese Probezeitvereinbarung
auch rechtswirksam erfolgt.
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a) Die Vereinbarung einer Probezeit im Arbeitsverhältnis soll regelmäßig dazu dienen
zu prüfen, ob der Arbeitnehmer für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist, wie es um
seine allgemeine Arbeitseinstellung bestellt ist, welcher Art die von ihm gezeigte
Arbeitsqualität ist und - nicht zuletzt - ob auch sein (Sozial-)Verhalten im Verhältnis zu
Vorgesetzten, Kunden und Kollegen den Anforderungen und Vorstellungen des
Arbeitgebers entspricht.
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Insofern steht dem Arbeitnehmer bei der Bemessung der Probezeitdauer ein weiter
Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu, verbindet sich doch mit der Entscheidung,
welche Probezeit der Arbeitgeber im Einzelfall für angemessen hält, auch die
Entscheidung, welchen der für die Vereinbarung einer Probezeit maßgebenden
Kriterien der Arbeitgeber welchen Stellenwert beimißt.
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b) Von daher ist - entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 620 Abs. 3 BGB - eine
Probezeit, die die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, regelmäßig immer als
angemessen zu beurteilen, und zwar auch dann, wenn die für den Arbeitnehmer ins
Auge gefaßte Tätigkeit zu den sog. einfacheren Tätigkeiten gehört, wie vorliegend die
des Klägers.
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Letztendlich liegt es nämlich im legitimen Interesse des Arbeitgebers, sich auch bei
einfacheren Tätigkeiten sowohl über die fachliche als auch über die persönliche
Eignung des Arbeitnehmers für die vorgesehenen Aufgaben im Rahmen der vom
Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Höchstdauer Gewissheit zu verschaffen und
zugleich über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten auch hinsichtlich des
Sozialverhaltens des Arbeitnehmers gegenüber Vorgesetzten, Kunden, Arbeitskollegen
wie Untergebenen die aus unternehmerischer Sicht erforderlichen Feststellungen
hinsichtlich der Teamfähigkeit des Mitarbeiters zu treffen.
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c) Abzulehnen ist hingegen eine vereinzelt in der Literatur vertretene Mindermeinung,
wonach die Länge der vereinbarten Probezeit je nach Schwierigkeit der Tätigkeit
gestaffelt und einer gerichtlichen Überprüfung unterworfen sein soll (vgl. hierzu: KR-
Spilger, 5. Aufl. 1998, § 622 BGB Rdz. 155 b).
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Abgesehen davon, daß der Gesetzgeber in § 622 Abs. 3 BGB ausdrücklich nur fordert,
daß zum einen eine Probezeit "vereinbart" sein muß und daß die Möglichkeit, das
Arbeitsverhältnis mit zweiwöchiger Frist zu kündigen, andererseits "längstens für die
Dauer von sechs Monaten" besteht, hat der Gesetzgeber selbst eine inhaltliche
Beschränkung der Vertragsfreiheit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die
Probezeitvereinbarung betreffend, nicht vorgenommen.
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Entgegen der Ansicht von Spilger bringt das Gesetz auch nicht mit dem Wort
"längstens" zum Ausdruck, daß mit der "Frist von zwei Wochen nur innerhalb des
Zeitraums gekündigt werden" könne, "der noch angemessen" sei - und dessen
Angemessenheit im Zweifelsfall durch die Gerichte für Arbeitssachen zu beurteilen sei.
Vielmehr fordert § 622 BGB für die Geltung einer gegenüber der Grundkündigungsfrist
für die Dauer der Probezeit verkürzten Kündigungsfrist lediglich, daß Arbeitgeber und
Arbeitnehmer eine Probezeit vereinbart haben und daß die Möglichkeit, mit der
verkürzten Frist zu kündigen, längstens für die Dauer von sechs Monaten gilt.
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Nach dem Willen des Gesetzgebers ist es demzufolge unbedenklich möglich und
zulässig, daß entweder überhaupt keine Probezeit vereinbart wird oder daß eine sechs
Monate unterschreitende Probezeit vereinbart wird. Andererseits ist es aber auch
möglich, daß ausnahmsweise eine länger als sechs Monate andauernde Probezeit
vereinbart wird; nur ist in solchen Fällen die Möglichkeit, mit einer abgekürzten Frist von
zwei Wochen zu kündigen, auf die ersten sechs Monate beschränkt.
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Abgesehen davon, daß die von Spilger für richtig gehaltene Auslegung des § 622 Abs.
3 BGB unpraktikabel ist und ein enormes Maß an Rechtsunsicherheit mit sich bringt, ist
sie nach Auffassung der erkennenden Kammer vom geltenden Recht auch nicht
gedeckt.
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Angewandt auf den Streitfall heißt dies, daß die zwischen den Parteien getroffene
Vereinbarung einer Probezeit von sechs Monaten keinen rechtlichen Bedenken
begegnet. Die Vereinbarung verhält sich vielmehr innerhalb der Grenzen des § 622 Abs.
3 BGB im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit (vgl.: KR-Hillebrecht, 4. Aufl. 1996,
§ 622 BGB, Rdz. 152 ff).
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2.) Dem steht vorliegend auch nicht entgegen, daß der Kläger bereits 6 ½ Monate vor
seiner erneuten Einstellung bei der Beklagten zu dieser für die Dauer eines halben
Jahres in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat.
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Insoweit hat die Beklagte, die Arbeitnehmerüberlassung betreibt, nämlich zu Recht
darauf hingewiesen, daß der Kläger seinerzeit für die Dauer von etwa sechs Monaten
bei einem bestimmten Kunden eingesetzt gewesen ist, der ihn anschließend - allerdings
auch nur für die Dauer der Probezeit - in sein Unternehmen übernommen hat.
Demgegenüber sollte der Kläger mit Beginn des vorliegend in Rede stehenden neuen
Arbeitsverhältnisses von der Beklagten bei anderen Kunden eingesetzt werden, so daß
insbesondere auch die bereits angesprochene Beurteilung des Sozialverhaltens des
Klägers im Verhältnis zu anderen Kunden im berechtigten Interesse der Beklagten
gelegen hat und die Vereinbarung einer in den gesetzlichen Grenzen zulässigen
längeren Probezeit gerechtfertigt hat.
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Wie berechtigt die Probezeitvereinbarung bei der vorliegenden zweiten Einstellung des
Klägers gewesen ist, zeigt nicht zuletzt auch die Tatsache, daß der Kläger gegen Ende
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der Probezeit unstreitig in einen Konflikt mit einem Mitarbeiter des Kunden geriet, der -
unabhängig davon, ob der Kläger diesen selbst verschuldet hatte oder aber ohne
eigenes Verschulden in diesen hineingeraten war - letztendlich dazu führte, daß die
Beklagte - getreu dem Grundsatz "der Kunde ist König" - den Kläger bei besagtem
Kunden nicht mehr einsetzen konnte.
Hinzu kommt vorliegend, daß die Beklagte auch im Hinblick darauf, daß das
vorangegangene Arbeitsverhältnis des Klägers lediglich für die Dauer von sechs
Monaten Bestand gehabt hatte, allen Grund hatte, sowohl seine Person als auch sein
(Arbeits-) Verhalten einer nochmaligen kritischen Prüfung im Rahmen einer Probezeit
zu unterziehen.
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Nach allem haben im Streitfall weder Bedenken dagegen bestanden, daß die Parteien
bei der erneuten Einstellung des Klägers in die Dienste der Beklagten wiederum eine
Probezeit vereinbart haben noch dahingehend, daß die Dauer dieser Probezeit einen
Zeitraum von sechs Monaten umfaßt hat.
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Demzufolge hat das Arbeitsverhältnis von der Beklagten zulässigerweise mit der für die
Dauer der Probezeit ausdrücklich vereinbarten Frist von 14 Kalendertagen wirksam
gekündigt werden können, so daß die auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum
31.12.1998 gerichtete Feststellungsklage des Klägers keinen Erfolg haben konnte.
Vielmehr ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien, wie aufgrund des
gerichtlichen Teilvergleichs feststeht, bereits zum 16.12.1998 rechtswirksam beendet
gewesen.
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III.
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1.) Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2
ArbGG der Kläger zu tragen.
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2.) Den Wert des Streitgegenstandes hat die Kammer gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 12
Abs. 7 ArbGG, § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. den §§ 3 ff. ZPO festgesetzt.
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Hierbei war zu berücksichtigen, daß die Parteien vorliegend allein über die Frage
gestritten haben, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet gewesen ist, so
daß unter Berücksichtigung der Höchstgrenze des § 12 Abs. 7 ArbGG sowie in
Anbetracht der Tatsache, daß es sich um eine Feststellungs- und nicht um eine
Leistungsklage gehandelt hat, der Streitwert dementsprechend angemessen
festzusetzen war.
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Hierbei ist die Kammer ausgegangen von der Vergütung, die der Kläger bei einer
durchschnittlichen Beschäftigung von 40 Stunden pro Woche zwischen dem 17.
12.1998 und dem 31.12.1998 erzielt hätte; von diesem Betrag war, wie bei einer
Feststellungsklage üblich und richtig, ein entsprechender Abschlag vorzunehmen.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
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Gegen diese Entscheidung ist für beide Parteien kein Rechtsmittel gegeben, da die
Kammer mangels Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG
das im übrigen gemäß § 64 Abs. 2, 2. Alt. ArbGG nicht eröffnete Rechtsmittel der
Berufung nicht zugelassen hat.
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