Urteil des AG Schöneberg vom 13.03.2017
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Gericht:
AG Schöneberg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 C 378/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 242 BGB, § 535 BGB
Wohnraummiete: Wohnungsbesichtigungsrecht des Vermieters
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis
zu 250.000,00 Euro ersatzweise einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten die
Besichtigung der Mietwohnung im Hause H.straße, B., 1. OG rechts, bestehend aus 1
Zimmer, 1 Küche, 1 WC/Bad, 1 Flur nebst Nebengelass sowie 1 Keller
(Wohnungsnummer …) durch zwei Mitarbeiter der Klägerin an einem Werktag in der Zeit
von 10.00 bis 13.00 Uhr oder 15.00 bis 18.00 Uhr nach vorheriger schriftlicher
Ankündigung mit einer Frist von 2 Wochen zu dulden.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat als Vermieterin gegen den
Beklagten einen Anspruch auf Duldung der Besichtigung der durch Vertrag vom
18.11.1985 an ihn vermieteten Einzimmerwohnung im Hause H.straße in B.-S.. Dieses
Recht ergibt sich aus den wirksam in den Mietvertrag einbezogenen Allgemeinen
Vertragsbestimmungen der Klägerin, die unter Nr.8 Abs.1 ein solches
Besichtigungsrecht für Beauftragte der Klägerin nach rechtzeitiger Ankündigung zu
angemessener Tageszeit vorsehen. Das Recht steht dem Vermieter nach dieser
Bestimmung auch ohne besonderen Grund zu. Eine solche Regelung ist auch in
Formularverträgen nicht zu beanstanden (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 65.Aufl., § 535
Rdnr.82). Der Mieter wird dadurch nicht unangemessen benachteiligt, gegen eine
missbräuchliche Ausübung des Rechts ist er durch § 242 BGB hinreichend geschützt.
Im Übrigen kann sich eine Verpflichtung des Mieters, Besichtigungen des Vermieters zu
dulden, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Einzelfall bei
Vorliegen besonderer Gründe ergeben. Ein ausreichender Grund ist – jedenfalls in
längeren Zeitabständen von 2 Jahren – auch darin zu sehen, dass sich der Vermieter
vom Zustand der Wohnung z.B. im Hinblick auf die Beachtung der ihm oder dem Mieter
obliegenden Instandhaltungs-, Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten überzeugen
möchte (vgl. Sternel, Mietrecht, 3.Aufl., Teil II, Rdnr. 292; BGH VersR 66, 82; LG Stuttgart
ZMR 85, 273; AG Tiergarten GE 87, 1163). Der Vermieter muss nicht abwarten, bis sich
konkrete Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung dieser Pflichten z.B. durch das
Auftreten von Schäden ergeben haben. Die letzte Wohnungsbesichtigung lag hier
unstreitig mehr als zwei Jahre zurück, so dass der Klägerin ein Recht zur
Besichtigung der Wohnräume zwecks Überprüfung ihres vertragsgemäßen Zustandes
zuzubilligen ist, und zwar werktags zwischen 10.00 und 13.00 oder 15.00 und 18.00 Uhr,
wobei der Besichtigungstermin mit einer Frist von zwei Wochen vorher schriftlich
anzukündigen ist.
Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 Abs.2 ZPO.
Die Kosten- und Vollstreckbarkeitsentscheidung folgen aus §§ 91 Abs.1, 708 Nr.7, 713
ZPO.
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